Revision verworfen: Keine Beschwer durch Nichtanordnung der Unterbringung (§64 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg ein, in dem er wegen Betäubungsmittelhandels verurteilt worden war; zuvor hatte der BGH den Maßregelausspruch aufgehoben und zurückverwiesen. In der erneuten Hauptverhandlung sah das Landgericht von einer Unterbringung nach §64 StGB ab. Der BGH stellte fest, der Angeklagte sei durch die Nichtanordnung nicht beschwert, weshalb die Revision unzulässig ist; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten mangels Beschwer durch die Nichtanordnung der Unterbringung nach §64 StGB verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter kann die Revision nicht allein mit der Begründung erheben, dass neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist.
Wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung lediglich noch über die Anordnung einer Maßregel (§ 64 StGB) zu entscheiden ist und die Strafkammer von einer Unterbringung absehen, begründet dies keine Beschwer des Angeklagten und führt zur Unzulässigkeit der Revision.
Eine Entscheidung ist revisionsrechtlich unzulässig, wenn der Angeklagte durch sie nicht in seinen Rechten oder Rechtspositionen beschwert wird.
Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Unzulässigkeit einer auf Nichtanordnung der Maßregel gestützten Revision gelten auch nach Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
vorgehend LG Regensburg, 15. Juli 2024, Az: 8 KLs 507 Js 26499/22 (2)
vorgehend BGH, 7. Februar 2024, Az: 6 StR 528/23, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 7. Juli 2023, Az: 5 KLs 507 Js 26499/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. Juli 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 7. Februar 2024 hat der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen sowie die weitergehende Revision verworfen. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 64 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330; Beschlüsse vom 5. April 2011 – 3 StR 102/11; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 – 6 StR 1/24; vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23).
| Bartel | Wenske | Arnoldi | |||
| Tiemann | Fritsche |