Revision verworfen: Keine Beschwer wegen Ausbleiben der Unterbringung nach §64 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte mit Revision allein die Unterlassung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil dem Angeklagten keine Beschwer im Sinne des §349 Abs.1 StPO zukomme. Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass die Nichtanordnung der Maßregel keine anfechtungsbefugte Beschwer darstellt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten mangels Beschwer nach §349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer durch das Urteil »beschwert« ist; §349 Abs.1 StPO ist hierfür maßgeblich.
Die bloße Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) begründet für den Angeklagten keine Beschwer im Sinne des §349 Abs.1 StPO und macht die Revision nicht zulässig.
Die Rechtsprechung des BGH hält daran fest, dass das Fehlen einer Maßregel nach §64 StGB durch das angefochtene Urteil nicht alleinige Grundlage einer zulässigen Anfechtung durch den Verurteilten sein kann.
Wird eine Revision als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 14. August 2024, Az: 13 KLs 952 Js 164570/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. August 2024 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen und banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein dagegen, dass das Landgericht davon abgesehen hat, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19; vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23; vom 23. Januar 2024 – 6 StR 1/24, jeweils mwN).
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