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BGH·4 StR 459/10·02.12.2010

Revision im Strafverfahren: Anfechtung eines Urteils durch den Angeklagten wegen Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

StrafrechtMaßregelrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision ausschließlich die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil dem Angeklagten durch das Ausbleiben der Maßregel nach § 64 StGB keine revisionsrechtliche Beschwer zukommt. Die Novellierung der §§ 64, 67 StGB (2007) ändert an der ständigen Rechtsprechung nichts; ein Aufhebungsantrag des GBA hindert die Verwerfung nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter kann ein Urteil nicht allein mit der Begründung anfechten, dass gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist; es fehlt insoweit die für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Beschwer.

2

Die durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung (2007) erfolgte Novellierung der §§ 64, 67 StGB ändert nichts an der ständigen Rechtsprechung, nach der die Nichtanordnung der Unterbringung dem Angeklagten keine revisionsrechtliche Beschwer verschafft.

3

Ein Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts wegen Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wirkt zu Lasten des Angeklagten und hindert nicht die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO.

4

Für die Zulässigkeit der Revision ist erforderlich, dass die angegriffene Entscheidung dem Angeklagten eine für das Rechtsmittel relevante Rechtsposition verschlechtert; bloße Nebenfolgen der Strafzumessung begründen diese Beschwer nicht ohne weiteres.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 StGB vom 16.07.2007§ 67 StGB vom 16.07.2007§ 331 Abs 2 StPO§ 349 Abs 2 StPO§ 358 Abs 2 S 3 StPO§ 64 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bautzen, 17. Mai 2010, Az: 1 KLs 250 Js 4790/09, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

2

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschluss vom 1. Juni 2005 – 2 StR 186/05; Beschluss vom 19. Juli 2006 – 2 StR 181/06 Rn. 4, NStZ 2007, 213; Beschluss vom 10. Januar 2008 – 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; Beschluss vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08 Rn. 6, NStZ 2009, 261; Beschluss vom 27. Oktober 2009 – 3 StR 424/09 Rn. 2, NStZ 2010, 270; Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 3 StR 141/09 Rn. 3; Beschluss vom 14. Januar 2010 – 1 StR 587/09 Rn. 29; zweifelnd zwischenzeitlich der 1. und der 4. Senat in Beschlüssen vom 3. November 1998 – 1 StR 531/98, NStZ-RR 2000, 43 und vom 14. September 2000 – 4 StR 314/00, StV 2001, 100). Dementsprechend wirkt ein Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts wegen der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Lasten des Angeklagten und hindert nicht die Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO (st. Rspr., u.a. Beschluss vom 14. Dezember 2005 – 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103; Beschluss vom 4. November 2009 – 2 StR 434/09).

3

Hieran hat sich durch die Novellierung der §§ 64, 67 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 3 StR 458/08 Rn. 6 f., NStZ 2009, 261). Die in der Entscheidung BGHSt 28, 327, 331 f. angeführten Argumente für eine zusätzliche Beschwer des Angeklagten durch die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB treffen auch nach der Neufassung der §§ 64, 67 StGB zu. Dies gilt auch für den Gesichtspunkt, dass sich eine zusätzliche Beschwer schon aus der gesetzlichen Regelung in §§ 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 Satz 2 (jetzt: Satz 3) StPO ergibt, die diese Anordnung trotz des grundsätzlichen Verschlechterungsverbots als Ausnahme hiervon gestattet (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7).

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