Revision verworfen wegen Beschränkung auf Nichtanordnung der Unterbringung (§64 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision ein; der Verteidiger beschränkte die Revisionsbegründung ausdrücklich auf die Nichtanordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB). Das BGH prüft die Zulässigkeit und hält die Beschränkung zwar für wirksam, erklärt die Revision jedoch für unzulässig, weil der Angeklagte durch die Unterlassung nicht beschwert ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Beschränkung auf die Nichtanordnung nach §64 StGB keine Beschwer des Angeklagten begründet
Abstrakte Rechtssätze
Die durch den Verteidiger erklärte Beschränkung des Revisionsangriffs auf einen bestimmten Angriffsgegenstand ist wirksam.
Führt die Beschränkung dazu, dass der Angeklagte durch den angegriffenen Punkt nicht beschwert ist, macht dies die Revision unzulässig.
Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB begründet für sich genommen keine Beschwer des Angeklagten im Sinne der Revisionszulässigkeit.
Trifft das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zu, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Cottbus, 23. Mai 2022, Az: 21 KLs 6/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Verteidiger hat den Rechtsmittelangriff mit der Revisionsbegründung vom 25. Mai 2022 ausdrücklich beschränkt auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Diese Beschränkung der Revision ist wirksam, führt aber zu ihrer Unzulässigkeit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255; vom 31. Juli 2021 – 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652). Der Angeklagte ist durch die unterbliebene Maßregelanordnung nicht beschwert (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 Rn. 2 und vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16 Rn. 1 mwN; vom 5. März 2020 – 1 StR 598/19; Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.).
| Sander | Wenske | von Schmettau | |||
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