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BGH·4 StR 301/23·13.02.2024

Revision wegen Nichtanordnung der Unterbringung (§64 StGB) als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln der Besserung und SicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, nachdem das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hatte. Zentral war, ob das Unterbleiben der Maßregel eine Beschwer i.S.v. § 349 Abs. 1 StPO begründet. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil keine dem Angeklagten zurechenbare Beschwer vorliegt. Er bestätigt die ständige Rechtsprechung und wendet sie auch nach Aufhebung und Zurückverweisung an.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da keine Beschwer nach § 349 Abs. 1 StPO vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn dem Angeklagten durch das Urteil keine für ihn nachteilige Beschwer erwachsen ist.

2

Das Unterbleiben der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB begründet für sich allein keine Beschwer des Angeklagten und rechtfertigt nicht ohne weiteres die Revision.

3

Die ständige Rechtsprechung, wonach die bloße Nichtanordnung einer Maßregel keine Beschwer darstellt, findet auch Anwendung, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung nur noch über die Maßregel zu entscheiden ist.

4

Von dieser Rechtsprechung ist nur bei Vorliegen besonderer, im Einzelfall darzulegender Umstände abzuweichen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 64 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 31. Mai 2023, Az: II-1 KLs 2/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 10. Mai 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 22. November 2022 das Urteil im Maßregelausspruch mit den zugehören Feststellungen auf, verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück und verwarf die weitergehende Revision. Mit Urteil vom 31. Mai 2023 hat das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

2

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 Rn. 2 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2023 – 5 StR 399/23 Rn. 2).

QuentinRommelMomsen-Pflanz
BartelScheuß