Revision verworfen mangels Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Koblenz vom 4.4.2023 wurde vom BGH als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergab. Der Senat hielt das unbeschränkte Aufhebungsbegehren für eine umfassende Anfechtung des Urteils und damit für zulässig. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Revisionsverfahrens dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein unbeschränkter Aufhebungsantrag in der Revisionsbegründung ist im Zweifel so auszulegen, dass er die vollständige Anfechtung des Urteils bezweckt und damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen kann.
Ergibt die Generalbundesanwaltschaft hilfsweise die Überzeugung, dass die Revision unbegründet ist, so kann der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO über die Verwerfung entscheiden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 4. April 2023, Az: 6 KLs 2070 Js 51708/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Blick auf den unbeschränkten Aufhebungsantrag in der Revisionsbegründung ist entgegen den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Bedenken anzunehmen, dass das Rechtsmittel nicht allein auf die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB, sondern auf die vollständige Anfechtung des Urteils gerichtet und deshalb (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - 5 StR 399/23, juris Rn. 2) zulässig ist. Denn ein vom Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel ist im Zweifel so zu verstehen, dass es die umfassendere Nachprüfung erlaubt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 3 StR 428/21, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 10 mwN).
Der Generalbundesanwalt hat hilfsweise darauf angetragen, die Revision als unbegründet zu verwerfen, so dass der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 3 StR 496/12, juris Rn. 24).
Schäfer Berg Anstötz Erbguth Voigt