Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts; Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung ins Polnische
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte eine als „Einspruch/Beschwerde“ bezeichnete Eingabe ein, weil ihm der Senatsbeschluss nicht in polnischer Sprache zugegangen sei. Der Senat wertet die Eingabe als Gegenvorstellung, nicht als Anhörungsrüge, da kein Gehörsverstoß gerügt wird. Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil gegen die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO kein Rechtsmittel zulässig ist. Ein Anspruch auf Übersetzung der rechtskräftigen BGH-Entscheidung besteht nicht.
Ausgang: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die Verwerfung der Revision als unzulässig verworfen; kein Übersetzungsanspruch
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eingabe, die sich gegen die Entscheidung als solche richtet und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert geltend macht, ist nicht als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Revisionsgericht die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwirft, ist nach § 304 Abs. 4 StPO kein weiteres Rechtsmittel statthaft.
Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO eine Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeiführt, weder aufheben noch ändern.
Ein Verurteilter hat keinen Anspruch auf Übersetzung einer letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seine Landessprache.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 24. Januar 2022, Az: 8 Ks 401 Js 101760/21
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. August 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Einspruch/Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 8. September 2022, in der er erklärt, dass er den Senatsbeschluss nicht in seiner polnischen Landessprache erhalten habe; da er noch keinen Kontakt zu seinem Verteidiger gehabt habe, lege er „als Schutzmaßnahme ... Einspruch“ ein, „um keine Frist zu verletzen“.
1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 499/21 Rn. 2).
2. Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN). Ungeachtet dessen besteht kein Anspruch des Verurteilten auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 13 ff.).
| Jäger | Leplow | Munk | |||
| Wimmer | Allgayer |