Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision (§ 349 StPO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss des Senats, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Das Schriftstück ist als Gegenvorstellung zu qualifizieren und nicht als Anhörungsrüge, da kein Gehörsverstoß gerügt wird. Die Gegenvorstellung ist unstatthaft, weil gegen einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Ein Anspruch auf Übersetzung der rechtskräftigen Entscheidung besteht ebenfalls nicht.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Beschluss zur Verwerfung der Revision als unstatthaft zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eingabe, die die Entscheidung des Revisionsgerichts als solche angreift, stellt nicht ohne Weiteres eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO dar; diese setzt die substanziierte Geltendmachung einer Gehörsverletzung voraus.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Revisionsgericht die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwirft, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft; § 304 Abs. 4 StPO schließt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels aus.
Außerhalb des Verfahrens der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) kann das Revisionsgericht eine Entscheidung, durch die es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern.
Ein Anspruch auf Übersetzung einer letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. August 2025, Az: 2 StR 249/25
vorgehend LG Frankfurt, 30. Januar 2025, Az: 5/6 KLs 30/24
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 13. August 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichneten, am 5. November 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe.
1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2025 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 499/21, Rn. 2).
2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20, Rn. 2 mwN).
Ein Anspruch auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht – anders als der Verurteilte meint – nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 StR 196/22, Rn. 3 mwN).
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