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BGH·2 StR 249/25·03.12.2025

Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision (§ 349 StPO) zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte richtete eine als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss des Senats, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Das Schriftstück ist als Gegenvorstellung zu qualifizieren und nicht als Anhörungsrüge, da kein Gehörsverstoß gerügt wird. Die Gegenvorstellung ist unstatthaft, weil gegen einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Ein Anspruch auf Übersetzung der rechtskräftigen Entscheidung besteht ebenfalls nicht.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Beschluss zur Verwerfung der Revision als unstatthaft zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingabe, die die Entscheidung des Revisionsgerichts als solche angreift, stellt nicht ohne Weiteres eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO dar; diese setzt die substanziierte Geltendmachung einer Gehörsverletzung voraus.

2

Gegen einen Beschluss, mit dem das Revisionsgericht die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwirft, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft; § 304 Abs. 4 StPO schließt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels aus.

3

Außerhalb des Verfahrens der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) kann das Revisionsgericht eine Entscheidung, durch die es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern.

4

Ein Anspruch auf Übersetzung einer letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht nicht.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 304 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. August 2025, Az: 2 StR 249/25

vorgehend LG Frankfurt, 30. Januar 2025, Az: 5/6 KLs 30/24

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 13. August 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichneten, am 5. November 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe.

2

1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2025 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 499/21, Rn. 2).

3

2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20, Rn. 2 mwN).

4

Ein Anspruch auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht – anders als der Verurteilte meint – nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 StR 196/22, Rn. 3 mwN).

ZengSchmidtHerold
MeybergZimmermann