Gegenvorstellung gegen BGH-Beschluss zur Revisionsverwerfung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete mit Schreiben vom 23.12.2024 eine „Beschwerde“ gegen den Senatsbeschluss vom 5.11.2024, mit dem seine Revision gemäß §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen worden war. Das Gericht wertet die Eingabe als Gegenvorstellung, nicht als Anhörungsrüge (§356a StPO). Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss nach §349 Abs.2 StPO ist nicht statthaft, da §304 Abs.4 StPO ein weiteres Rechtsmittel ausschließt. Deshalb wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen.
Ausgang: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5.11.2024 als unzulässig verworfen, da gegen einen Beschluss nach §349 Abs.2 StPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eingabe, die eine nach §349 Abs.2 StPO verworfene Revision angreift, ist als Gegenvorstellung zu qualifizieren, sofern nicht ersichtlich eine Anhörungsrüge nach §356a StPO erhoben wird.
Gegen einen Beschluss, durch den das Revisionsgericht gemäß §349 Abs.2 StPO die Revision als unbegründet verwirft und damit die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeiführt, steht kein weiteres Rechtsmittel zu (vgl. §304 Abs.4 StPO).
Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach §356a StPO die mit seiner Entscheidung herbeigeführte Rechtskraft weder aufheben noch ändern.
Eine Anhörungsrüge nach §356a StPO muss deutlich erhoben und substantiiert vorgetragen werden; fehlt ein solcher Vortrag, ist die Rüge unbeachtlich und die Eingabe als Gegenvorstellung zu behandeln.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. November 2024, Az: 4 StR 400/24
vorgehend LG Essen, 24. April 2024, Az: 25 KLs 23/23
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. November 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. November 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 23. Dezember 2024, durch die er „Beschwerde“ gegen das Urteil vom 24. April 2024 einlegt, „auch wenn es nicht zulässig ist“, und um erneute Prüfung des Falles bittet.
Das Schreiben des Verurteilten vom 23. Dezember 2024 ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2024 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist der Eingabe nicht zu entnehmen.
Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 StR 196/22 Rn. 3; Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20 Rn. 2; Beschluss vom 14. September 2023 – 4 StR 1/23 Rn. 3).
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