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BGH·4 StR 377/24·11.03.2025

Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Revision zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem seine Revision als unbegründet verworfen wurde. Er rügte u. a. die Besetzung des Senats und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Gegenvorstellung ist unzulässig; die Anhörungsrüge unbegründet, da der Senat die Einwendungen geprüft und als offensichtlich unbegründet verworfen hat. Die Eingaben werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Ausgang: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Verurteilten als unzulässig bzw. unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu seinen Lasten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs sind nicht statthaft; gegen Entscheidungen des BGH ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 S. 1 StPO).

2

Eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO, durch die das Revisionsgericht die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeiführt, kann auf eine Gegenvorstellung hin weder geändert noch aufgehoben werden.

3

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht die vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis genommen, umfassend gewürdigt und im Ergebnis als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat.

4

Für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Pflicht zur umfassenden Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG-Rechtsprechung).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 356a StPO§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Februar 2025, Az: 4 StR 377/24

vorgehend LG Essen, 10. April 2024, Az: 64 KLs 26/23

Tenor

Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2025 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Februar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. April 2024 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine am 28. Februar 2025 sowie neuerlich am 11. März 2025 eingereichte Eingabe, die als Gegenvorstellung sowie als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegen ist.

2

1. Soweit der Verurteilte eine ordnungsgemäße Besetzung des Senats in Zweifel zieht, ist seine insoweit erhobene Gegenvorstellung nicht statthaft und damit unzulässig. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Eine nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Entscheidung, mit der das Revisionsgericht die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, kann daher auch auf eine Gegenvorstellung hin weder geändert noch aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – 4 StR 400/24 Rn. 3).

3

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt. Der Senat hat die Ausführungen des Verurteilten im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet erachtet. Eine Begründung des Zurückweisungsbeschlusses sieht § 349 Abs. 2 StPO nicht vor. Sie ist für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 ‒ 2 BvR 2222/21 Rn. 27 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 ‒ 3 StR 170/21 Rn. 3).

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