Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen BGH-Beschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt erhob Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen wurde. Zentrale Frage war die Zulässigkeit der Gegenvorstellung und das Vorliegen einer Gehörsverletzung. Der BGH hält die Gegenvorstellung für unzulässig und die Anhörungsrüge für unbegründet, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Die Kostenentscheidung geht zulasten des Beschwerdeführers; über Aktenübersendung entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Ausgang: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Rechtsanwalts als unzulässig bzw. unbegründet verworfen und auf seine Kosten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs sind nicht statthaft und demnach unzulässig; mit einer Gegenvorstellung können Entscheidungen, die Rechtskraft herbeigeführt haben, weder geändert noch aufgehoben werden.
Eine Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Vortrag substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserheblichen Verfahrensstoff übergangen oder ohne rechtliches Gehör verwertet hat.
Die Zurückweisung einer unbegründeten Anhörungsrüge kann zur Kostenfolge führen; für die Kostentragung gilt § 116 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 465 Abs. 1 StPO entsprechend.
Nach Eintritt der Rechtskraft sind Anträge auf Übersendung von Akten nicht an die Senatsvorsitzende, sondern an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten (vgl. §§ 117b BRAO, 147 Abs. 5 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Februar 2026, Az: AnwSt (B) 9/25, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof Naumburg, 20. Juni 2025, Az: 2 AGH 1/24
vorgehend Anwaltsgericht Magdeburg, 14. Februar 2024, Az: AG 2/2023
Tenor
Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2026 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen ab dem 4. März 2026 eingegangenen Schriftsätzen gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2026, mit dem der Senat die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 2025 verworfen hat.
1. a) Die Eingaben des Rechtsanwalts beinhalten eine Gegenvorstellung, mit der er die Abänderung des Beschlusses begehrt. Darüber hinaus sind sie als Anhörungsrüge (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 1 StPO) auszulegen. Denn der Beschwerdeführer wirft dem Senat unter anderem vor, "an den Tatsachen vorbei" entschieden zu haben und die schon durch das Berufungsgericht begangene Verletzung rechtlichen Gehörs "weggewischt" zu haben.
b) Die erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Eine Entscheidung, mit der das Revisionsgericht die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (vgl. § 145 Abs. 5 Satz 3 BRAO), kann daher auch auf eine Gegenvorstellung hin weder geändert noch aufgehoben werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - 4 StR 377/24, juris Rn. 2 mwN).
c) Die Anhörungsrüge ist unbegründet, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt. Der Senat hat die Ausführungen des Rechtsanwalts ebenso wie den sonst entscheidungserheblichen Akteninhalt zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt. Darüber hinaus hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, und hat auch in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht missachtet. Der nochmaligen Überprüfung des Beschwerdevorbringens dient die Anhörungsrüge nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 2 StR 356/24, juris Rn. 4).
d) Die Kostenentscheidung folgt - hinsichtlich der Anhörungsrüge - aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 465 Abs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - AnwSt (B) 3/21, juris Rn. 10 mwN).
2. Aufgrund der eingetretenen Rechtskraft ist über die von dem Rechtsanwalt des Weiteren begehrte Aktenübersendung nicht von der Senatsvorsitzenden, sondern von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu entscheiden (vgl. § 117b Satz 2 BRAO, § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO).
3. Der Rechtsanwalt kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben von vergleichbarem Gehalt nicht rechnen.
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