Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschluss der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine nicht begründete Eingabe als "Einspruch" gegen ein BGH-Urteil, die als Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 26. April 2023 zu verstehen ist. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat weist die Gegenvorstellung zurück, weil gegen einen solchen Beschluss kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist und die Eingabe keine Anhörungsrüge nach § 356a StPO enthält.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Verwerfungsbeschluss der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig; eine Gegenvorstellung hiergegen ist nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 StPO).
Eine Eingabe, die lediglich pauschal "Einspruch" gegen ein Urteil erklärt und keine substantiierten Ausführungen enthält, begründet keine Anhörungsrüge im Sinne des § 356a StPO.
Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern.
Eine unzureichend bezeichnende oder unbegründete Eingabe ist als Gegenvorstellung auszulegen, trifft jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit, wenn keine darlegbaren Gehörsverletzungen vorgetragen werden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: 4 StR 1/23
vorgehend LG Bielefeld, 29. August 2022, Az: 2 KLs 15/22
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. April 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner nicht mit einer Begründung versehenen Eingabe vom 5. Mai 2023, durch die er „Einspruch“ gegen „das Urteil“ des Bundesgerichtshofs, „angekommen am 4. Mai 2023“ einlegt.
Das Schreiben des Verurteilten vom 5. Mai 2023 ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist der Eingabe nicht zu entnehmen.
Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 StR 196/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN).
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