Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung des BGH als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der jugendliche Verurteilte legt sofortige Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten und der notwendigen Auslagen des Nebenklägers nach Verwerfung seiner Revision ein. Der BGH erklärt die Beschwerde für unzulässig, weil letztinstanzliche Entscheidungen des BGH nach § 304 Abs. 4 StPO nicht durch Rechtsmittel anfechtbar sind. Eine nachgeschobene Gegenvorstellung ist außerhalb des § 356a-Verfahrens nicht statthaft.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen, da BGH‑Entscheidungen nach § 304 Abs. 4 StPO nicht anfechtbar sind
Abstrakte Rechtssätze
Sofortige Kostenbeschwerden nach § 464 Abs. 3 StPO gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind unzulässig, weil nach § 304 Abs. 4 S.1 StPO letztinstanzliche Entscheidungen des BGH einer Anfechtung durch Rechtsmittel entzogen sind.
Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO eine Entscheidung, mit der es die Rechtskraft eines tatrichterlichen Urteils herbeiführt, weder aufheben noch ändern.
Eine nachgeschobene Gegenvorstellung gegen eine BGH-Entscheidung ist nicht statthaft, wenn sie darauf gerichtet ist, die durch die BGH-Entscheidung herbeigeführte Rechtskraft zu beseitigen.
Bei jugendlichen Beschuldigten ist die Prüfung eines Absehens von Kostenauferlegungen nach § 74 JGG vorzunehmen; dies ist jedoch nur relevant, wenn die Anfechtung der Kostenentscheidung zulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Januar 2024, Az: 1 StR 408/23
vorgehend LG Rottweil, 4. Juli 2023, Az: 1 KLs 15 Js 14325/22 jug
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die mit dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 ergangene Kostenentscheidung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 die Revision des Verurteilten, eines Jugendlichen, gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 4. Juli 2023 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Mit seiner sofortigen Beschwerde beanstandet der Verurteilte, er habe weder Einkünfte noch Vermögen, sodass der Senat zur Vermeidung einer unbilligen, dem Erziehungsgedanken widersprechenden Härte von der Auferlegung der Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG hätte absehen müssen.
2. Die sofortige Kostenbeschwerde (vgl. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist unstatthaft. Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO sind die – letztinstanzlichen – Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausnahmslos einer Anfechtung durch Rechtsmittel entzogen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 452/20 Rn. 5 mwN).
3. Die nachgeschobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft; das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 4 StR 1/23 Rn. 3 mwN).
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