Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision (§349 Abs.2 StPO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Revision nach §349 Abs.2 StPO verworfen wurde. Zentral ist die Frage, ob das Revisionsgericht Gehörsverstöße begangen oder Vorbringen übergangen hat. Der Senat sah keine konkret dargelegten Gehörsverletzungen und wies die Rüge als unbegründet zurück. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §465 Abs.1 StPO; eine Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss des Senats als unbegründet verworfen; Kosten dem Verurteilten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwerfungsbeschluss nach §349 Abs.2 StPO bedarf keiner gesonderten Begründung; eine weitergehende Begründung ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich.
Die Anhörungsrüge nach §356a StPO ist nur begründet, wenn der Rügeführer konkret und substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Revisionsgericht übergangen hat.
Die bloße Wiederholung des Revisionsvorbringens ohne Darlegung konkreter Gehörsverstöße genügt nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach §465 Abs.1 StPO; die Kosten können dem unterliegenden Verurteilten auferlegt werden.
Eine Gegenvorstellung gegen einen Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts ist nicht statthaft.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. Februar 2024, Az: 1 StR 334/23, Beschluss
vorgehend BGH, 18. Oktober 2023, Az: 1 StR 334/23, Beschluss
vorgehend LG München I, 12. Mai 2023, Az: 6 KLs 320 Js 168951/19
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Mai 2023 mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zulässigen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 29. November 2023 ohne Erfolg.
1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Senat vermag dem umfangreichen Vorbringen des Verurteilten keine konkret geltend gemachten Gehörsverstöße zu entnehmen.
Daraus, dass der Senat nichts Ergänzendes zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ausgeführt hat, ist nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schließen. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19 Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung seines unstrukturierten Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2023 – 1 StR 187/23 Rn. 3 mwN).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
3. Die zugleich erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 4 StR 1/23 Rn. 3 mwN).
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