Gegenvorstellung gegen §349 Abs.2 StPO-Beschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2025 und begehrte die Aufhebung des Maßregelvollzugs. Zentral war, ob eine Gegenvorstellung gegen einen nach §349 Abs.2 StPO ergangenen Beschluss statthaft ist. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück. Es wurden keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Beschluss nach §349 Abs.2 StPO als nicht statthaft verworfen; keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen.
Abstrakte Rechtssätze
Gegenvorstellung gegen einen nach §349 Abs.2 StPO ergangenen Beschluss ist regelmäßig nicht statthaft, da solche Beschlüsse grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können.
Eine Gegenvorstellung kann nur Erfolg haben, wenn sie neue Tatsachen oder Rechtsfehler darlegt, die in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt wurden.
Die bloße Wiederholung bereits berücksichtigter Einwendungen oder reine Unzufriedenheit mit der Entscheidung begründet keine zulässige Gegenvorstellung.
Bei Zurückweisung der Revision nach §349 Abs.2 StPO ist die Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung durch Gegenvorstellung eng zu fassen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. August 2025, Az: 6 StR 168/25, Beschluss
vorgehend BGH, 22. Juli 2025, Az: 6 StR 168/25, Beschluss
vorgehend LG Saarbrücken, 20. Dezember 2024, Az: 4 KLs 41/24
Tenor
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 mit Beschluss vom 22. Juli 2025 im Schuldspruch teilweise geändert und das Rechtsmittel im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Ferner hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2025 die gegen die Senatsentscheidung gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen. Mit seiner Gegenvorstellung vom 18. Februar 2026 wendet sich der Verurteilte erneut gegen den Beschluss vom 22. Juli 2025 und möchte die Aufhebung des „Maßregelvollzugs“ erreichen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist regelmäßig nicht statthaft, weil ein derartiger Beschluss grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 6 StR 330/20; vom 15. November 2022 - 1 StR 196/22, jeweils mwN). Im Übrigen enthält die Gegenvorstellung keine Tatsachen, die nicht bereits in der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2025 berücksichtigt worden wären.
| Bartel | von Schmettau | Dietsch | |||
| Fritsche | Arnoldi |