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BGH·4 StR 212/23·29.08.2023

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss des BGH zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln der Besserung und SicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt in zwei Schreiben, er sei am 2. August 2023 nicht angehört worden, nachdem der Senat seine Revision als unbegründet verworfen hatte. Zentral ist, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist und ob die Eingabe geeignet ist, die Unterbringungsanordnung anzufechten. Der Senat verneint eine Gehörsverletzung, da der Verwerfungsantrag dem Verteidiger zugestellt wurde, und weist die Rüge als unbegründet bzw. nicht statthaft ab. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; Kosten dem Verurteilten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Betroffene nicht gehört wurde, oder entscheidungserhebliche Vorbringen des Betroffenen übergangen hat.

2

Für die Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt die Zustellung des Verwerfungsantrags an den Verteidiger; eine zusätzliche persönliche Benachrichtigung oder Anhörung des Verurteilten ist nicht erforderlich.

3

Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, um nach Abschluss des Revisionsverfahrens materielle Maßnahmen wie die Fortdauer oder Beendigung einer Unterbringung statt durch die vorgesehenen ordentlichen Rechtsbehelfe zu überprüfen.

4

Die Kostenlast für eine zurückgewiesene Anhörungsrüge wird nach entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO dem Antragsteller auferlegt.

Relevante Normen
§ 356a StPO§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. August 2023, Az: 4 StR 212/23

vorgehend LG Dortmund, 13. Dezember 2022, Az: 35 KLs 20/22

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. August 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 2. August 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 2022 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit zwei Schreiben vom 9. und 20. August 2023, worin er unter anderem rügt, dass er „am 2. August 2023“ nicht angehört worden sei.

2

1. Die Eingabe hat keinen Erfolg.

3

a) Soweit sie als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen ist, weil der Verurteilte beanstandet, dass er nicht gehört worden sei, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Beschluss vom 2. August 2023 verletzt den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er dessen Vorbringen übergangen. Ob der zugrundeliegende Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 14. Juni 2023 dem Beschwerdeführer vor dem 2. August 2023 zur Kenntnis gelangt war, kann offenbleiben. Denn er ist seinem Verteidiger - ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 15. Juni 2023 - zugestellt worden. Damit ist den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan; einer persönlichen Benachrichtigung oder Anhörung des Verurteilten selbst bedurfte es daneben nicht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 1 StR 337/18 Rn. 3 mwN).

4

b) Im Übrigen, soweit der Verurteilte seine Entlassung aus der Unterbringung begehrt und Einwendungen gegen die Anordnung der Maßregel erhebt, ist die Eingabe nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren abgeschlossen und der Beschluss des Senats mit einem anderen ordentlichen Rechtsbehelf als mit einer Anhörungsrüge nicht angefochten werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 - 1 StR 196/22 Rn. 3 mwN).

5

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

QuentinRommelMarks
BartelMaatsch