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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat·12 S 54/25·22.04.2025

Beschwerdeausschluss bei vorläufigem Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung; Begehren einer Ausbildungsduldung

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller, ein georgischer Staatsangehöriger mit bestandskräftiger Abschiebungsandrohung, begehrte im Eilrechtsschutz die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG. Zentral war, ob die Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrags statthaft ist. Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil § 80 Var. 2 AsylG solche Verfahren ausschließt. Das Gericht begründet dies mit dem Schutz effektiver Rückführung und stellt zugleich die Kostenentscheidung dar.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Freiburg mangels Statthaftigkeit nach § 80 AsylG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahren des Eilrechtsschutzes, in denen sich ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer mit einem Duldungsbegehren nach §§ 60a ff. AufenthG gegen Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet, fallen unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG.

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Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG erstreckt sich auch auf das Begehren einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG; die Entscheidung über die Duldung betrifft insoweit Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung.

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Eine vom erstinstanzlichen Gericht erteilte Rechtsmittelbelehrung kann nicht gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsbehelfe begründen; eine solche Belehrung macht ein ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht statthaft.

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Gerichtskosten sind nach § 21 GKG niederzuschlagen, wenn das Verwaltungsgericht den Beteiligten irrtümlich über eine Beschwerdemöglichkeit belehrt hat; die Kostenentscheidung richtet sich daneben nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 AsylVfG 1992 vom 27.02.2024§ 60c AufenthG 2004§ 34 AsylVfG 1992§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO§ 80 AsylG§ Art. 2 Nr. 14 Rückführungsverbesserungsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 17. Dezember 2024, 4 K 5848/24, Beschluss

Leitsatz

Verfahren des Eilrechtsschutzes, in denen dem Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG das Begehren einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG entgegengehalten wird, fallen unter den Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 6, 13 <Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG>; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2024 - 6 MB 28/24 -, juris Rn. 15 ff.).(Rn.7)

Orientierungssatz

Vergleiche zum Leitsatz auch VGH Mannheim, Beschluss vom 11.04.2024 - 11 S 552/24 -, VBlBW 2024, 505 und juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2024 - 6 Bs 36/24 -, DVBl. 2024, 1438 und juris Rn. 9.(Rn.7)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2024 - 4 K 5848/24 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

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I. Die am 07.01.2025 - nach Feiertag am 06.01.2025 - beim Verwaltungsgericht eingelegte und mit am 23.01.2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründete Beschwerde des Antragstellers, eines georgischen Staatsangehörigen, dem mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2023 die Abschiebung nach Georgien angedroht worden ist, gegen den im Tenor bezeichneten, am 23.12.2024 zugestellten Beschluss ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Die Beschwerde ist gemäß § 80 AsylG in der mit Wirkung vom 27.02.2024 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) ausgeschlossen. Hierauf sind die Beteiligten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 13.01.2025 hingewiesen worden.

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1. Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, den durch das Regierungspräsidium ... vertretenen Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm eine Ausbildungsduldung zu erteilen, abgelehnt. Es hat angenommen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Dem Antragsteller dürfte gegenüber dem Antragsgegner kein Anspruch auf Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zustehen. Zwar sei die aus Sicht des Antragsgegners der Duldungserteilung entgegenstehende Vorduldungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen. Der Anspruch scheide aber deswegen aus, weil das Regierungspräsidium bereits Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers ergriffen habe.

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2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist nach § 80 Var. 2 AsylG nicht statthaft.

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Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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Danach ist der Anwendungsbereich des § 80 AsylG vorliegend eröffnet, weil Grundlage einer bevorstehenden Abschiebung des Antragstellers eine in Folge der Ablehnung seines Asylantrags erlassene, auf § 34 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2023 ist.

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Zwar ist - wie letztlich die Neufassung des § 80 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz verdeutlicht - keine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne von § 80 Var. 1 AsylG in den Fällen gegeben, in denen im einstweiligen Rechtsschutz der Abschiebung aufgrund einer auf dem Asylgesetz beruhenden Abschiebungsandrohung mit Gründen entgegengetreten wird, die - wie die Duldungsgründe nach §§ 60a ff. AufenthG - ihre Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz haben (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.12.2024 - 12 S 1275/24 -, juris Rn. 14, und vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 3, m.w.N.; Schulz-Bredemeier in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AsylG § 80 Rn. 5; Hoppe in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 8 Rn. 91b; Berlit, SächsVBl 2024, 369, 377; Dietz, NVwZ 2024, 865, 866).

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Jedoch erfasst § 80 Var. 2 AsylG all diejenigen Verfahren des Eilrechtsschutzes, in denen sich der betreffende Antragsteller mit seinem Begehren unter Berufung auf Duldungsgründe nach §§ 60a ff. AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet, weil es sich in diesen Fällen um eine Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2024 - 11 S 552/24 -, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2024 - 6 Bs 36/24 -, juris Rn. 9; Redeker in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, AsylG § 80 Rn. 4 <Stand: 1/2025>; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 80 Rn. 40 <Stand: 7/2024>; Maierhöfer, NVwZ 2025, 306, 307). Auch für die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität gemäß § 60b (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2025 - 10 CS 24.2008 -, juris Rn. 3 ff.) und die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 6, 13; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.02.2025 - 3 B 125/25 -, juris Rn. 3) wurde dies bereits ausdrücklich entschieden. Anders als für eine an die Duldung anknüpfende Beschäftigungserlaubnis, bei der es sich um einen gegenüber der Duldung selbstständigen (begünstigenden) Verwaltungsakt handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2024 - 12 S 1275/24 -, juris Rn. 18), gilt dies ebenso im Falle der hier in Streit stehenden Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG. Denn mit dem Streit um eine Ausbildungsduldung wendet sich der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gerade gegen die beabsichtigte Durchsetzung der Ausreisepflicht und damit gegen „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“. Die vereinzelt vertretene Auffassung, dass etwa dann, wenn das Duldungsbegehren nicht mehr (nur) der Verhinderung der Abschiebung, sondern - wie etwa in den Fällen des § 60c AufenthG - der Eröffnung einer bestimmten Aufenthaltsperspektive diene, die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags nicht „zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung“, sondern (nur) erfolge, weil die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2024 - 6 MB 28/24 -, juris Rn. 23; vgl. Hailbronner, AsylR, § 80 Rn. 40 <Stand: 10/2024>), teilt der Senat nicht. Denn das Rückführungsverbesserungsgesetz, mit welchem die Erweiterung des Rechtsmittelausschlusses eingeführt wurde, sollte die effektivere Gestaltung von Rückführungen ermöglichen, indem gesetzliche Regelungen, die Abschiebungsmaßnahmen verhindern oder zumindest erschweren, angepasst werden sollten (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 1 und 20; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.04.2024 - 19 CE 24.661 -, juris Rn. 4). Mit der Zurverfügungstellung eines Beschwerdeverfahrens in Fällen wie dem vorliegenden, die die Erteilung einer Ausbildungsduldung betreffen, würde eine effektive Rückführung jedoch insoweit erschwert, als sie zeitlich hinausgezögert würde.

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Soweit das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 17.12.2024 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, führt dies nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht statthaft werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 07.02.2025 - 3 B 125/25 -, juris Rn. 4, m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.02.2020 - 4 E 13/20.A -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2014 - 11 E 909/14.A -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2011 - A 12 S 2451/11 -, juris Rn. 2).

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sind nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen, denn das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller unzutreffend über eine Beschwerdemöglichkeit belehrt, die tatsächlich nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist; dies gilt mangels Rechtsgrundlage nicht für etwaige außergerichtliche Kosten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 - juris Rn. 28; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2024 - 6 Bs 36/24 - juris Rn. 17 f.).

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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (zur Streitwertfestsetzung vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 29, und vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 6).

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).