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Oberverwaltungsgericht NRW·11 E 909/14.A·14.09.2014

Beschwerdeverwerfung: Rechtsmittelausschluss nach § 80 AsylVfG

Öffentliches RechtAsylverfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen eine VG‑Entscheidung über ihre Erinnerung gegen die Gebührenfestsetzung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unstatthaft, da § 80 AsylVfG ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Asylstreitigkeiten und deren Nebenverfahren ausschließt. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verdrängt diesen Ausschluss nicht. Eine Änderung der Kosten‑/Streitwertfestsetzung von Amts wegen kommt mangels entsprechender RVG‑Regelung nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerde als unstatthaft verworfen wegen des Rechtsmittelausschlusses nach § 80 AsylVfG

Abstrakte Rechtssätze

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Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind gemäß § 80 AsylVfG grundsätzlich der Beschwerde entzogen; Ausnahmen gelten nur nach § 133 Abs. 1 VwGO.

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Der Rechtsmittelausschluss des § 80 AsylVfG erstreckt sich auf sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren, insbesondere auf Erinnerungsverfahren gegen Kostenfestsetzungen.

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Eine fehlerhafte oder fehlen­de Rechtsmittelbelehrung kann einen gesetzlich normierten Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG nicht verdrängen.

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Fehlt im RVG eine der in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechende Ermächtigung, ist eine Änderung der Kosten‑ oder Streitwertfestsetzung durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen nicht möglich.

5

Kostenentscheidungen in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten können unter Heranziehung der Vorschriften der VwGO und des AsylVfG getroffen werden und bleiben bei Anwendung des § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 AsylVfG§ 133 Abs. 1 VwGO§ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1224/14.A

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unstatthaft.

3

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für die anwaltliche Tätigkeit in dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist gemäß § 80 AsylVfG ausgeschlossen.

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Gemäß § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren,

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vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 13 E 598/04.A -, NVwZ-RR 2005, 138 (139) = juris, Rn. 7 f., m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 8 C 13.30078 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2011 ‑ 13 OA 196/11 -, juris, Rn. 6, m. w. N., VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 2. September 2011 - A 12 S 2451/11 -, DÖV 2011, 944 (Leitsatz), juris, Rn. 1, m. w. N.,

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und deshalb auch die in dem Asylverfahren des Antragstellers getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung nach dem Gesetz der Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG).

7

An der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung nichts. Denn eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann den gesetzlich normierten Rechtsmittelausschluss in § 80 AsylVfG nicht verdrängen.

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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 13 E 598/04.A -, NVwZ-RR 2005, 138 (139) = juris, Rn. 9; VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 2. September 2011 - A 12 S 2451/11 -, DÖV 2011, 944 (Leitsatz), juris, Rn. 2, m. w. N.

9

Wegen des in § 80 AsylVfG ausdrücklich normierten Beschwerdeausschlusses ist kein Raum für eine Entscheidung in der Sache und dementsprechend auch nicht für eine Auseinandersetzung mit den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts oder des 19. Senats des beschließenden Gerichts, wonach im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Teil auch dann nicht besteht, wenn der Antragsteller im Abänderungsverfahren von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

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Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2014 ‑ 19 E 524/14.A -; Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2004 - 2 MC 310/13 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. August 2014 - 3a L 434/14.A -; VG Potsdam, Beschluss vom 3. September 2014 ‑ VG 11 KE 27/14 -.

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Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist eine § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG entsprechende Regelung, nach der das Rechtsmittelgericht befugt ist, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, wenn das Verfahren u. a. wegen der Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, nicht vorgesehen. Schon deshalb kommt eine Änderung der Kostenfestsetzung durch den Senat von Amts wegen nicht in Betracht.

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Vgl. zur Änderung einer fehlerhaften Streitwertfestsetzung von Amts wegen Nds. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 13 OA 196/11 -, juris, Rn. 7 ff.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.

14

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.