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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 524/14.A·13.05.2014

Keine doppelte Erstattung von Anwaltsgebühren in Ausgangs- und Abänderungsverfahren nach § 80 VwGO

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragssteller begehrte Erstattung bereits im Ausgangsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) festgesetzter Anwaltsgebühren auch im späteren Abänderungsverfahren (§ 80 Abs. 7 VwGO). Streitpunkt war, ob §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG eine erneute Gebührenerstattung erlauben. Das OVG verneint dies: die typisierende Regel schließt Doppelvergütung aus und kennt keine Ausnahme; auf den Umfang der Antragsbegründung kommt es nicht an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen erneute Erstattung von Anwaltsgebühren im Abänderungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Doppelvergütung nach §§ 15 Abs.2, 16 Nr.5 RVG ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die typisierende und pauschalisierende Regelung der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG schließt eine erneute Erstattung bereits im Ausgangsverfahren entstandener und festgesetzter Anwaltsgebühren in einem späteren Abänderungsverfahren zur selben Angelegenheit aus.

2

Eine Ausnahmeregelung, die eine Doppelvergütung im Falle wiederholter Tätigkeit desselben Rechtsanwalts in der ‚gleichen Angelegenheit‘ zuließe, ist im RVG nicht vorgesehen.

3

Für die Anwendung des Ausschlusses der erneuten Gebührenerstattung kommt es nicht auf den Umfang der Begründung des Antrags im Abänderungsverfahren an.

4

Die Kosten des Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Antragssteller aufzuerlegen, wenn die Beschwerde bzw. das Rechtsmittel unbegründet ist.

Zitiert von (12)

7 zustimmend · 5 neutral

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 RVG§ 16 Nr. 5 RVG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 7 VwGO§ 114 Abs. 6 iVm § 40 Abs. 2 BRAGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 262/14.A

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Die typisierende und pauschalisierende Regelung in §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG schließt es aus, dass der sowohl im Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als „derselben Angelegenheit“ tätige Rechtsanwalt seine bereits im Ausgangsverfahren entstandenen (und festgesetzten) Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals erstattet verlangen kann (vgl. ergänzend zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 -, juris, Rdn. 16, 18; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 -, juris, Rdn. 1 – 3, zu der entsprechenden vorausgegangenen Regelung in § 114 Abs. 6 iVm § 40 Abs. 2 BRAGO). Eine Ausnahme sieht das RVG nicht vor. Auf den Umfang der Antragsbegründung für das Abänderungsverfahren kommt es entgegen dem Beschwerdeeinwand nicht an.

Der Antragssteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).