Kostenverteilung bei Vollstreckungsantrag nach verfrühter Zahlungsaufforderung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten das Hauptsacheverfahren für erledigt; das Gericht entscheidet über die Kosten eines Verfahrens ohne Gerichtskosten nach § 83b AsylG. Es legt die Kosten nach § 156 VwGO dem Vollstreckungsgläubiger auf, weil dieser die Vollstreckung veranlasste, ohne der Schuldnerin zuvor eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen. Eine zweiwöchige Wartezeit reicht insoweit nicht aus; bei Behörden ist grundsätzlich eine Frist von einem Monat anzusetzen.
Ausgang: Kostenentscheidung: Der Vollstreckungsgläubiger wird zur Tragung der Kosten des erledigten Verfahrens verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Vermeidung einer Kostenlast nach § 156 VwGO obliegt es dem Vollstreckungsgläubiger, dem Vollstreckungsschuldner vor Stellung eines Vollstreckungsantrags zunächst eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen; erst nach fruchtlosem Ablauf oder erkennbarer Zahlungsunwilligkeit ist Vollstreckung geboten.
Die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 798 ZPO vorgesehene Wartezeit von mindestens zwei Wochen ersetzt nicht generell die Pflicht zur Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist; insbesondere gegenüber Behörden ist in der Regel eine Frist von einem Monat angemessen.
Kosten des Vollstreckungsverfahrens sind nicht als notwendig i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO bzw. § 788 ZPO anzusehen, wenn der Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung veranlasst hat, obwohl objektiv kein Anlass bestand, von Zahlungsbereitschaft oder -fähigkeit des Schuldners auszugehen.
Die Veranlassung des Gerichts als „Inkassobüro“ zur Beschleunigung der Zahlung kann dazu führen, dass der Vollstreckungsgläubiger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Zur Vermeidung einer Kostenlast entsprechend § 156 VwGO obliegt es dem Vollstreckungsgläubiger (ungeachtet der Wartezeit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 798 ZPO), dem Vollstreckungsschuldner zunächst eine angemessene Frist zur Begleichung der Forderung zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist oder einem sonstigen Verhalten des Vollstreckungsschuldners, aus dem sich eine fehlende Bereitschaft zur Zahlung der Forderung ableiten lässt, kann Veranlassung zur Stellung eines Vollstreckungsantrages bestehen.
Tenor
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden, gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Der Billigkeit entspricht es, die Kosten entsprechend § 156 VwGO dem Vollstreckungsgläubiger aufzuerlegen. Denn die Vollstreckungsschuldnerin hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Stellung des Vollstreckungsantrages gegeben,
vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 156 VwGO auf Vollstreckungsanträge nach § 170 VwGO: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1985 ‑ 4 S 1100/85 ‑, Leitsatz bei juris.
Es gab keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vollstreckungsschuldnerin sich weigern würde, den festgesetzten Betrag in angemessener Zeit zu zahlen.
Zwar ist die Wartezeit aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 798 ZPO von mindestens zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorliegend gewahrt. Zur Vermeidung einer Kostenlast entsprechend § 156 VwGO hätte es dem Vollstreckungsgläubiger jedoch oblegen, der Vollstreckungsschuldnerin zunächst eine angemessene Frist zur Begleichung der Forderung zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist oder einem sonstigen Verhalten der Vollstreckungsschuldnerin, aus dem sich eine fehlende Bereitschaft zur Zahlung der Forderung ableiten lässt, hätte Veranlassung zur Stellung eines Vollstreckungsantrages bestehen können.
Daran fehlt es hier. Die im vorliegenden Verfahren vorgelegte Zahlungsaufforderung des Vollstreckungsgläubigers vom 28. Oktober 2015 mit Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 10. November 2015 erfolgte ‑ abgesehen davon, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, wann diese an die Vollstreckungsschuldnerin abgesandt wurde ‑ verfrüht. Nur einen Tag vorher (am 27. Oktober 2015) war der betreffende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2015 der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt worden. Der Vollstreckungsgläubiger konnte unter Berücksichtigung einer noch als angemessen anzusehenden Bearbeitungszeit bei der Vollstreckungsschuldnerin sowie einer Verzögerung der Gutschrift wegen der erforderlichen Bearbeitungszeit bei den mit der Überweisung befassten Kreditinstituten vor dem 10. November 2015 nicht mit dem Eingang des geforderten Betrages rechnen.
Behörden ist für die Begleichung von außergerichtlichen Kosten grundsätzlich eine Zahlungsfrist von einem Monat einzuräumen,
vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2004 – 13 A 01.2055 –, juris, Rdn. 8; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005 – 6 D 287/05 –, juris, Rdn. 3; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 6 M 15/09 –, juris, Rdn. 3.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Vollstreckungsgläubiger kein Risiko mit der Setzung einer Zahlungsfrist von grundsätzlich einem Monat verbunden ist. An der Zahlungsfähigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann auch in Zeiten knapper Haushaltsmittel kein Zweifel bestehen. Hinzu kommt, dass der geschuldete Betrag zu verzinsen ist.
Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 6 M 15/09 –, juris, Rdn. 3 m.w.N..
Eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist nach diesen Maßstäben unzureichend.
Die Kosten des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens stellen sich unter diesen Umständen auch nicht als notwendig i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO, § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Vielmehr hat der Vollstreckungsgläubiger bereits am 18. November 2015 das Gericht als „Inkassobüro“ eingesetzt, um schneller an sein Geld zu kommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Vgl. zur Anwendbarkeit der Vorgängervorschrift § 80 AsylVfG auf Nebenverfahren zu asylrechtlichen Streitigkeiten: OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 ‑ 11 E 909/14.A ‑, juris, Rdn. 3 m.w.N.; zur Anwendbarkeit auf Vollstreckungsverfahren hinsichtlich eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Besonderen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 1995 ‑ A 12 S 1431/95 ‑, juris, Rdn. 2.