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VGH·10 CS 24.2008·17.01.2025

Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“, Beschwerdeausschluss

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner richtet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ in einer Duldung (§ 60b AufenthG). Der VGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil für verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen über solche Duldungszusätze nach § 80 AsylG n.F. der Beschwerdeweg ausgeschlossen ist. Die Duldung mit Nebenbestimmung ist als Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung zu qualifizieren; Zweck und gesetzliche Mitwirkungspflichten rechtfertigen den Beschwerdeausschluss.

Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen Duldungszusatz als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte über in einer Duldung enthaltene Zusätze wie „für Personen mit ungeklärter Identität“ unterliegen dem Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylG n.F., wenn sie sich gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung richten.

2

Die Duldung nach § 60b AufenthG ist als Maßnahme zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung im Sinne des § 80 AsylG n.F. einzustufen; dies gilt auch für Duldungen mit Nebenbestimmungen zur Klärung der Identität.

3

Gesetzliche Mitwirkungspflichten und kraft Gesetzes vorgesehene Nachteile der § 60b‑Duldung dienen der Beseitigung von Abschiebungshindernissen und begründen die Anwendung des Beschwerdeausschlusses auf entsprechende verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen.

4

Von diesem Beschwerdeausschluss sind eigenständige Regelungen abzugrenzen (z. B. die selbständige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis), die nicht als Vollzugsmaßnahme der Abschiebungsandrohung zu qualifizieren sind und daher gesondert überprüfbar bleiben.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 80§ AufenthG § 60b§ 80 AsylG§ 60b AufenthG§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO§ 80 AsylG n.F.

Vorinstanzen

VG Augsburg, Bes, vom 2024-11-11, – Au 1 S 24.2454

Leitsatz

Verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen über den in einer Duldung enthaltenen Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ unterliegen dem Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylG.

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ in der dem Antragsteller erteilten Duldung nach § 60b AufenthG.

2

Die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig.

3

Sie ist nach § 80 AsylG in der Fassung des am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 54) – im Folgenden: § 80 AsylG n.F. – nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet (BayVGH, B.v 15.10.2024 – 10 CE 24.1526, 10 C 24.1527 – juris). Nach ganz überwiegender Ansicht soll dies auch dann gelten, wenn der Antragsteller der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient (BayVGH, B.v. 15.10.2024 – 10 CE 24.1526 – juris Rn. 20 m.w.N; a.A. OVG SH, B.v. 3.12.2024 – 6 MB 28/24 – juris.).

4

Die Duldung nach § 60b AufenthG ist ein Unterfall der Duldung nach § 60a AufenthG und wird oft auch als „Duldung light“ bezeichnet (Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 60b AufenthG Rn. 2, 6). Die „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ ist eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 bzw. Abs. 2a AufenthG mit Nebenbestimmung (Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand 1.7.2024, § 60b AufenthG Rn. 6; Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.7.2024, AufenthG, § 60b Rn. 4). Hinsichtlich des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG kann vorliegend nichts Anderes gelten als im Falle einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG (für eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG VGH BW, B.v. 5.7.2024 – 12 S 821/24 – juris Rn. 6, 13).

5

Anders als beispielsweise bei einem Streit um die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, über die selbständig entschieden wird und die ggf. als eigenständige Regelung in die Duldungsbescheinigung aufgenommen wird (BayVGH, U.v. 18.7.2018 – 19 BV 15.467 – juris Rn. 24; VGH BW, B.v. 12.12.2024 – 12 S 1275/24 – juris Rn. 18 ff.), handelt es sich bei der Duldung nach § 60b AufenthG um eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung im Sinne des § 80 AsylG n.F. Dies entspricht auch Sinn und Zweck dieser modifizierten Duldung und den gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Mit der Erweiterung des Rechtsmittelausschlusses durch das Rückführungsverbesserungsgesetz sollte die effektivere Gestaltung von Rückführungen ermöglicht werden. Die Regelung des § 60b AufenthG dient als Teil des sogenannten Migrationspakets 2019 ebenfalls unter anderem der besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.7.2024, AufenthG, § 60b Rn. 1). Insofern wurden besondere Mitwirkungspflichten geregelt, die nicht mehr im Einzelfall durch Verwaltungsakt festgesetzt werden müssen; vielmehr ergeben sich diese Pflichten nun unmittelbar aus dem Gesetz (§ 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Für die Inhaber der Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG treten weitere Nachteile (§ 60b Abs. 5 AufenthG) gleichfalls kraft Gesetz ein. Dies soll die betroffenen Personen zur Klärung ihrer Identität und Beschaffung eines Passes anhalten und bezweckt somit insgesamt die Beseitigung von Abschiebungshindernissen. Auch der Zusatz in der Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG dient somit dem Vollzug der Abschiebungsandrohung und der effektiveren Durchsetzung einer Ausreisepflicht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).