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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·8 L 2410/25·10.02.2026

Eilrechtsschutz: Anspruch auf § 60a-Duldung als Duldung für ungeklärte Identität (§ 60b)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, eine Bescheinigung sowie eine Beschäftigungserlaubnis. Das Gericht legte den Antrag hilfsweise als Begehren auf Erteilung einer Duldung mit der Nebenbestimmung nach § 60b Abs. 1 AufenthG aus. Es verpflichtete die Ausländerbehörde, vorläufig eine „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ samt Bescheinigung zu erteilen, weil der Abschiebezeitraum ungewiss sei und die Voraussetzungen des § 60b wegen passbeschaffungsrechtlicher Obliegenheitsverletzung hinreichend wahrscheinlich vorlägen. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wurde wegen des Erwerbstätigkeitsverbots in § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG abgelehnt.

Ausgang: Vorläufige Verpflichtung zur Erteilung einer § 60a-Duldung mit § 60b-Zusatz; Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Sind die materiellen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer förmlichen Duldung; eine bloß „faktische“ Aussetzung der Abschiebung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

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Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen ungeregelten Aufenthalt vollziehbar Ausreisepflichtiger zu; ist eine Abschiebung nicht alsbald möglich und der Zeitraum bis zur Vollstreckung ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen.

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Die Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist auch dann zu erteilen, wenn der Ausländer die Entstehung des Vollstreckungshindernisses zu vertreten hat oder freiwillige Ausreise möglich wäre.

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Liegen die Voraussetzungen des § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, ist die nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilende Duldung als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ mit einer selbständig anfechtbaren Nebenbestimmung zu versehen.

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Inhabern einer Duldung nach § 60b AufenthG darf gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden.

Relevante Normen
§ AufenthG § 60a Abs 2 Satz 1, AufenthG § 60b Abs 1, AufenthG 60a Abs 6§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG§ 60b Abs. 1 AufenthG§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Hinzufügung der Nebenbestimmung nach § 60b Abs. 1 AufenthG, namentlich als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“, unter Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, den Antragsteller gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden und hierüber eine Bescheinigung auszustellen und ihm weiterhin eine Arbeitserlaubnis zu erteilen,

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wird unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers gem. § 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass er hilfsweise die Erteilung einer mit einer Nebenbestimmung nach § 60b Abs. 1 AufenthG versehene Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begehrt, namentlich eine Duldung im Sinne des § 60a AufenthG als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG), und nicht lediglich eine solche Duldung mit der (einzigen) Nebenbestimmung, dass ihm eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wird. Denn der Antragsteller hat neben dem vorliegend geltend gemachten Interesse an einer Duldung ohne oder mit bestimmten Nebenbestimmungen auch ein zugleich einen Anordnungsgrund begründendes Interesse daran geltend gemacht, (überhaupt) eine Duldung nebst entsprechender Bescheinigung zu erhalten, da nach dem Regelungsregime des Aufenthaltsgesetzes - dazu sogleich - notwendigerweise sein Aufenthaltsstatus als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zu regeln ist. Zudem hat er, wie er auch ausdrücklich darlegt (Bl. 3 f. GA), ein Interesse daran, dass er ein Dokument über diesen Status erhält, damit er sich im Rechtsverkehr, insbesondere gegenüber Behörden legitimieren kann. Insofern ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller als „Minus“ auch die Erteilung einer Duldung mit belastenden Nebenbestimmungen begehrt.

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Der so verstandene Antrag ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des An­tragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufi­gen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Re­gelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzu­wenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher so­wohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anord­nungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) vo­raus. Die tat­sächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsan­spruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anord­nungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Der Antragsteller hat derzeit nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG, jedoch lediglich mit dem Zusatz nach § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

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Sind die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Abschiebung gegeben, hat der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer förmlichen Duldung. Eine stillschweigende - "faktische" - Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.  März 2014 - 5 C 13.13 -, juris, Rn. 20 m.w.N.; zu § 55 Abs. 2 AuslG a. F. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, juris, Rn. 24.

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Eine graduelle Reduzierung der Schutzwürdigkeit ist insoweit nicht im Gesetz angelegt.

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Vgl. Beschluss der Kammer vom 14.  November 2025 - 8 L 1526/25 -, n. v.

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Die Duldung ist eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, welche die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zum Gegenstand hat (vgl. § 60a AufenthG). Ihre Erteilung setzt daher voraus, dass die Abschiebung bereits zulässig ist. Dies ist nach § 58 Abs. 1 AufenthG nur dann der Fall, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und - sofern ihm eine Ausreisefrist gesetzt wurde - diese bereits abgelaufen ist und die freiwillige Ausreise nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwachungsbedürftig ist. Ist die Abschiebung danach zulässig, ist diese entweder unverzüglich zu betreiben oder der Ausländer ist zu dulden. Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, der den Zeitpunkt der Duldungserteilung ins Belieben der Ausländerbehörden stellt. Die Duldung wegen einer Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG ist auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich ist, die Ausreisepflicht tatsächlich aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann. Die Ausländerbehörde hat insofern nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt erfolgen kann, sondern auch innerhalb welchen Zeitraums diese zu erwarten ist. Ist die Abschiebung nicht alsbald möglich, der Zeitraum vielmehr ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen. Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte und ob er die Entstehung des Ausreisehindernisses zu vertreten hat.

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Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 2.  Februar 2021 - 8 L 1332/20 -, juris, Rn. 8 m.w.N. sowie Beschluss vom 14. November 2025 - 8 L 1526/25 - (n.v.).

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Soweit in der Literatur vertreten wird, der Duldungsgrund der tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung greife nicht zugunsten derjenigen Ausländer, die in zumutbarer Weise die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise tatsächlich haben und diese Möglichkeit in vorwerfbarer Weise nicht wahrnehmen,

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so BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 45. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 60a Rn. 11,

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würde dies dem Sinn und Zweck des Instituts der Duldung nicht gerecht. Denn es soll verhindert werden, dass ein Ausländer, der nicht abgeschoben werden kann, rechtlich und tatsächlich in eine gesetzesfreie Grauzone fällt.

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Vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 60a Rn. 23; vgl. auch Beschluss vom 14. November 2025 - 8 L 1526/25 - (n.v.).

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Daran gemessen hat der Antragsteller derzeit einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ (§ 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 7.  Juli 2025 (Bl. 8 ff. GA) u. a. einen Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm für den Fall einer nicht fristgemäßen freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei angedroht. Einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen diese Entscheidung gerichteten Klage - 8 K 4669/25 - anzuordnen, hat die Kammer mit Beschluss vom 28.  Oktober 2025 - 8 L 1541/25 - abgelehnt (Bl. 97 ff. GA Az. 8 L 1541/25). Jedoch ist trotz der vollziehbaren Ausreisepflicht derzeit der Zeitraum bis zu einer Abschiebung des Antragstellers vorliegend ungewiss.

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Die dem Antragsteller derzeit folglich zu erteilende Duldung ist jedoch mit dem Zusatz nach § 60b AufenthG zu versehen. Hierbei handelt es sich um eine (selbständig anfechtbare) Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 VwVfG zur Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.  September 2022 - 18 E 493/22 -, juris, Rn. 16 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 3 B 181/21 -, juris, Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Januar 2025 - 10 CS 24.2008 -, juris, Rn. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. Juni 2024 - 2 O 202/24 OVG -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2023 - 11 S 2717/22 -, juris, Rn. 10.

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Die Voraussetzungen der nicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehenden Vorschrift des § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG,

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vgl. hierzu BeckOK AuslR/Kluth, 45. Ed. 1. Oktober 2024, AufenthG § 60b Rn. 19,

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liegen mit der für das vorliegende Verfahren notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit vor. Danach wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a AufenthG als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 nicht vornimmt.

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Nach § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer unbeschadet des § 3 AufenthG verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Zu den regelmäßig zumutbaren Handlungen gehört u. a. bei Behörden des Herkunftsstaates persönlich vorzusprechen, § 60b Abs. 3 Nr. 2 AufenthG.

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Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, sich (erneut) einen gültigen Pass zu beschaffen. Vielmehr hat der Antragsteller, der im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 28.  November 2019 angab, nie einen Reisepass besessen zu haben (Bl. 419 ff. BA 1 Az. 8 K 4669/25), nach Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im März 2022 und noch während der Dauer des asylgerichtlichen Verfahrens bei dem Türkischen Generalkonsulat in N. einen Reisepass beantragt, der ihm im Oktober 2022 mit einer Gültigkeit bis zum 4.  August 2023 ausgestellt wurde (Bl. 129, 146, 172, 219 ff., 408 ff. BA 1 Az. 8 K 4669/25). Die Antragsgegnerin geht insofern davon aus, dass aufgrund der derzeitigen Passlosigkeit des Antragstellers (vgl. Seite 17 ihres v. g. Bescheides) ein tatsächliches Ausreisehindernis bestehe. Dennoch lehnt die Antragsgegnerin die Erteilung einer Duldung nebst entsprechender Bescheinigung, wie ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2026 (Bl. 44 GA) zu entnehmen ist, ab.

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In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - die Frage, ob die Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG jedenfalls dann ausscheide, wenn neben dem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis „Passlosigkeit“ noch selbständige andere Duldungsgründe eingreifen, auf deren Bestehen ein in § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG genanntes Verhalten oder Unterlassen nicht von Einfluss ist,

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vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 3 B 777/21 -, juris, Rn. 20; so wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28.  September 2022 - 18 E 655/22 -, S. 4 f. und vom 9.  Februar 2024 -18 B 1369/23 -, S. 3 jeweils n. v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2023 - 11 S 2717/22 -, juris, Rn. 14; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 2 LA 8/23 -, juris, Rn. 8 ff.,

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oder ob insofern eine Mitursächlichkeit des sanktionierten Verhaltens für die unterbliebene Abschiebung genügt,

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vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 28.  September 2022 - 19 CS 22.1650 -, juris, Rn. 9; offenlassend Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 3 D 23/22 -, juris, Rn. 25,

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nicht einheitlich beantwortet. Auf diese Frage kommt es aber vorliegend nicht an. Zunächst ist festzustellen, dass kein in den Rechten des Antragstellers begründetes Ausreisehindernis, insbesondere nicht nach Art. 6 GG besteht. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 28. Oktober 2025 - 8 L 1541/25 - verwiesen, denen der Antragsteller nicht (substantiiert) entgegengetreten ist.

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Sofern die Antragsgegnerin die Passlosigkeit des Antragstellers vorliegend als Ausreisehindernis ansieht, dürfte zwar nicht gänzlich ausgeschlossen sein, dass eine Abschiebung des Antragstellers auch ohne gültiges Passdokument möglich ist. Denn die Türkei hat sich gem. Art. 3 Nr. 1 des weiterhin gültigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger auf Antrag eines Mitgliedstaats verpflichtet, sofern diese die nach dem Recht des Mitgliedstaats oder dem Recht der Union geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.

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Vgl. zu einer zwischenzeitlichen „Aussetzung“ des Abkommens Meyer/Hölscheidt/Bernsdorff, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 6. Auflage 2024, Art. 19 GRC, Rn. 27, beck-online; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-134/23 -, juris, Rn. 14, 25 ff.; https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/517150/eu-tuerkei-fluechtlingsvereinbarung-bestandsaufnahme-und-menschenrechtliche-bewertung/; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A22014A0507%2801%29&qid=1770292445334.

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Auch erscheint es im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des eingezogenen Identitätsdokuments des Antragstellers und der Kopien des o. g. (abgelaufenen) Reisepasses (Bl. 172, 289, 323 BA 1 Az. 8 K 4669/25) nicht ausgeschlossen, dass die für eine Rückübernahme zu erledigenden Förmlichkeiten und der Nachweis bzw. Anscheinsbeweis der Staatsangehörigkeit erfüllt werden können, Art. 9 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt.

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Jedoch lässt die ggf. mögliche erfolgreiche Durchführung eines Rücküber­nahmeverfahrens ohne gültigen Pass die vorliegend gegebene Kausalität im Sinne des § 60b AufenthG nicht entfallen, denn die Einleitung eines Rückübernahme­verfahrens ist lediglich Folge der verschuldeten Passlosigkeit des Antragstellers und offenkundig kein selbstständiger Grund, auf dessen Bestehen ein in § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG genanntes Verhalten oder Unterlassen des Antragstellers nicht von Einfluss ist. Insofern kann es in diesem rechtlichen Zusammenhang keinen Unterschied machen und dem Antragsteller vorliegend nicht zu Gute kommen, dass eine Abschiebung infolge entsprechender Rückübernahmeabkommen mit dem Herkunftsstaat ausnahmsweise auch ohne gültiges Passpapier durchführbar wäre, anstatt der Ausstellung eines ansonsten erforderlichen Passersatzpapieres.

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Da der Antragsteller nach § 60b AufenthG zu dulden ist, richtet sich die beantragte Ausstellung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

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Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis glaubhaft gemacht. Einem solchen Anspruch steht die Regelung des § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG entgegen, wonach dem Inhaber einer Duldung nach § 60b AufenthG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf. So auch hier.

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Daher bedarf es auch keiner Beantwortung der Frage, ob der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an den Antragsteller § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht.

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Vgl. zu der sich hier ebenfalls stellenden Kausalitätsfrage OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2019 - 7 A 11161/19.OVG, Rn. 27 ff., beck-online.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung be­ruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die (jedenfalls vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

45

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.