VG Düsseldorf: Kein Eilrechtsschutz gegen Abschiebung ohne Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung Abschiebungsschutz bis zur Entscheidung über ihre Klage gegen ablehnende Bescheide zu Aufenthaltserlaubnissen. Das VG Düsseldorf hielt § 123 VwGO für statthaft, verneinte aber einen Anordnungsanspruch, weil die Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig seien und Abschiebungsvoraussetzungen vorlägen. Abschiebungshindernisse, insbesondere aus Art. 8 EMRK oder verfahrensbezogenem Abschiebungsschutz, sah das Gericht nicht; zudem seien Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnisse (u.a. § 25b, § 28, § 33, § 25a, § 25 Abs. 5 AufenthG) nicht glaubhaft gemacht. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: PKH mangels Erfolgsaussicht versagt und Eilantrag auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist nach § 123 VwGO statthaft, wenn § 80 Abs. 5 VwGO mangels belastenden Verwaltungsakts nicht eröffnet ist.
Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nur dann ein belastender Verwaltungsakt, wenn dadurch eine zuvor bestehende Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG entfällt.
Eine Duldung oder ein während eines laufenden Asylverfahrens gestellter Antrag auf Aufenthaltstitel löst keine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG aus.
Verfahrensbezogener Abschiebungsschutz während eines Klageverfahrens kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Betroffene eine durch Abschiebung verlustige, aufenthaltsrechtliche Rechtsposition glaubhaft macht; ein allgemeines Bleiberecht zur Durchsetzung eines behaupteten Titelerteilungsanspruchs besteht ohne Fiktionswirkung nicht.
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor, wenn unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK keine überwiegende Verwurzelung und Unzumutbarkeit der Rückkehr glaubhaft gemacht ist und gewichtige Integrationsleistungen der Sorgeberechtigten fehlen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erster Instanz ist abzulehnen, weil der Eilantrag aus den unter B. dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
B. Der am 28. Oktober 2025 bei Gericht gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von jeglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Klage der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 8. und 10. Oktober 2025 (22 K 10111/25) Abstand zu nehmen,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Denn die Antragsteller können einstweiligen Rechtsschutz nicht über die gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige Vorschrift des § 80 Abs. 5 VwGO erreichen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist nämlich nur dann statthaft, wenn in der Hauptsache ein belastender Verwaltungsakt angegriffen wird und die hiergegen gerichtete Klage bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
Zwar entfaltet die am 28. Oktober 2025 erhobene und mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2025 erweiterte Klage gegen die in den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen vom 8. und 10. Oktober 2025 ausgesprochenen Ablehnungen der Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die Ablehnungen der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für die Antragsteller haben jedoch keine belastende Wirkung. Eine solche kommt der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in den Fällen zu, in denen mit der Ablehnung die bis dahin dem Ausländer gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG zugutekommende Fiktionswirkung entfällt. Denn mit der Versagung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist auch die Beendigung einer „Vergünstigung“, nämlich der Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 AufenthG) bzw. der Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG) verbunden.
Vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition (Stand: Oktober 2024), § 81 AufenthG Rn. 48; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 81 AufenthG Rn. 58, jeweils m.w.N.
Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Denn die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für die Antragsteller vom 3. März 2020, 20. November 2023, 12. Dezember 2024 und 9. Oktober 2025 haben keine Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst. Die Antragsteller waren in den Zeitpunkten dieser Antragstellungen weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Maßgabe des § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend hätte fingiert werden können, noch haben sich die stets nur gestattet bzw. geduldet im Bundesgebiet aufhältigen Antragsteller nach § 81 Abs. 3 AufenthG in diesen Zeitpunkten rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten.
Denn weder eine im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Duldung,
vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2024, § 81 AufenthG Rn. 18 m.w.N.,
noch ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den ein Ausländer während eines laufenden Asylverfahrens und während Zeiten einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt,
vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 13 ME 299/19 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2010 - 18 B 180/10 -, juris, Rn. 4 m.w.N.,
löst die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus.
II. Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsgegner ist vielmehr berechtigt sie abzuschieben.
Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist (1.), eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist (2.), und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (3.). Darüber hinaus muss eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder eine solche ausnahmsweise verzichtbar sei (4.) und es dürfen keine Abschiebungsverbote oder Abschiebungshindernisse vorliegen (5.).
Diese Voraussetzungen sind nach Lage der Akten erfüllt.
1. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig.
a) Die Antragsteller sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzen. Vielmehr lehnte der Antragsgegner die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen mit Bescheiden vom 8. Oktober 2025 und vom 10. Oktober 2025 ab.
b) Die Ausreisepflicht der Antragsteller ist auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. Denn die ablehnenden Asylbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2014 (bzgl. der Antragsteller zu 1. bis 3), vom 16. Juni 2016 (bzgl. des Antragsteller zu 4.) und vom 2. September 2025 (bzgl. des Antragstellers zu 5.), welche die Ausreisepflicht der Antragsteller begründen, sind allesamt bestandskräftig und jedenfalls damit auch spätestens vollziehbar geworden (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG).
2. Zudem wurde den Antragstellern in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2014, vom 16. Juni 2016 und vom 2. September 2025 eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG entsprechende Ausreisefrist (binnen einer Woche ab Vollziehbarkeit) gesetzt, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits offensichtlich abgelaufen ist.
3. Die Überwachung der Ausreise ist auch erforderlich, da die Antragsteller nicht binnen der Ausreisefrist ausgereist sind (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG), sondern sich weigern ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.
4. Des Weiteren enthalten die Bundesamtsbescheide vom 2. Dezember 2014, vom 16. Juni 2016 und vom 2. September 2025 - bestandskräftige - Abschiebungsandrohungen i.S.d. § 59 Abs. 1 AufenthG, in denen auch der Staat (nämlich Serbien) bezeichnet ist, in den die Antragsteller abgeschoben werden sollen.
5. Schließlich liegen weder Abschiebungsverbote noch Abschiebungshindernisse vor.
a) Insbesondere ist die Abschiebung nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Dass die Abschiebung der Antragsteller aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
Auch rechtliche Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, liegen nach derzeitiger Aktenlage nicht vor.
Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. 3 m.w.N.
Dies ist hier nicht der Fall. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragsteller ergibt sich weder aus ihrer Verwurzelung im Bundesgebiet gemäß Art. 8 EMRK (dazu aa) noch auf Grund des Umstandes, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend machen und diesen vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG im Bundesgebiet durchsetzen möchten (dazu bb).
aa) Die Antragsteller haben keine Verwurzelung im Bundesgebiet glaubhaft gemacht, die unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 EMRK ihrer Ausreise in rechtlicher Hinsicht entgegenstünde.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Land des Aufenthalts, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40/07 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris, Rn. 29 ff., und vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, juris, Rn. 8 ff.
Entscheidend ist, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 18 B 1591/09 -, juris, Rn. 9, und vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris, Rn. 35; EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53, und Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2004, 1046.
Insoweit ist einerseits in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Andererseits ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 18 B 1591/09 -, juris, Rn. 9, und vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris, Rn. 37; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B 10020/06 -, juris, Rn. 5 f.
Soweit minderjährige Kinder betroffen sind, ist zu berücksichtigen, dass ihr rechtliches und tatsächliches Schicksal rechtlich weitgehend an das ihrer Eltern und deren Entscheidungen angebunden ist: Ihre Eltern sind für minderjährige Kinder sorgeberechtigt und haben auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne. Dementsprechend kann die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung von Kindern bis zwölf Jahre nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland und ihrer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse abgeleitet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -, juris, Rn. 8, vom 10. August 2010 - 18 B 623/10 -, juris, Rn. 11 und vom 24. Juli 2013 - 18 B 411/12 -, juris, Rn. 7.
Aber auch bei älteren Kindern kommt der gesetzlichen Wertung, dass sie grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer erziehungsberechtigten Eltern teilen, erhebliche Bedeutung zu. Gerade in Fällen, in denen die Eltern keine besonderen Integrationsleistungen erbracht haben bzw. ihnen eine Rückkehr ohne weiteres zumutbar ist, sind erhebliche einwanderungspolitische Interessen berührt, wenn das minderjährige Kind seinen nicht oder nur unzulänglich integrierten Eltern ein Aufenthaltsrecht verschaffen würde mit der Folge, dass im Ergebnis die Eltern wegen des Schutzes der familiären Lebensgemeinschaft durch Art. 6 Abs. 1 GG das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Kindes teilen würden und nicht umgekehrt. Diesen einwanderungspolitischen Interessen kommt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob dem Kind eine Ausreise mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zugemutet werden kann, erhebliches Gewicht zu. Weil die Kinder auf die familien- und sorgerechtlich zu erbringenden Erziehungs- und Hilfeleistungen ihrer Eltern angewiesen sind, ist bei der Beurteilung, ob den Kindern mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Ausreise zugemutet werden kann, auch die Situation ihrer Familie von Bedeutung. Maßgeblich ist insbesondere, welche Unterstützung die Kinder gegebenenfalls von ihren Eltern bei einer Integration im Heimatland erhalten können.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Dezember 2010 - 11 S 2359/10 -, juris, Rn. 54 und Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 -, juris, Rn. 17; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 4 K 1753/06 - juris, Rn. 29 ff., jeweils m.w.N.
Zudem kann die Verwurzelung von Kindern im bisherigen Aufenthaltsland auch nicht so tiefgreifend sein, wie bei jungen (erwachsenen) Menschen, die ihre gesamte Sozialisation dort erfahren haben.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 -, juris, Rn. 10 und vom 10. August 2010 - 18 B 623/10 -, juris, Rn. 15.
Ausgehend von diesen Maßstäben kann hier zunächst offenbleiben, ob die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 EMRK bereits vor dem Hintergrund ausgeschlossen sein könnte, dass eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 -, juris, Rn. 14; Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, juris, Rn. 20,
und den Antragstellern während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ausschließlich asylverfahrensrechtliche Gestattungen und Duldungen erteilt worden sind, die ihnen zu keiner Zeit ein Aufenthaltsrecht einräumten, das ein berechtigtes Interesse am Fortbestand ihres Aufenthaltes hätte begründen können.
So aber OVG S.-H., Beschluss vom 17. März 2025 - 6 MB 3/25 -, juris, Rn. 58.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Dezember 2010 - 11 S 2359/10 -, juris, Rn. 32, jeweils m.w.N. zum Streitstand.
Denn auch wenn zu Gunsten der Antragsteller unterstellt wird, dass der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist, ist ein Eingriff nach den vorliegenden Einzelfallumständen verhältnismäßig und daher gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Es sind keine Umstände ersichtlich oder von den Antragstellern vorgebracht worden, auf Grund derer ihnen ein Wegzug aus dem Bundesgebiet unzumutbar wäre. Dabei ist nach dem Vorstehenden maßgeblich auf die Situation der Antragstellerin zu 1. abzustellen, welche nicht nur die Personensorge, sondern auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Antragsteller zu 2. bis 5. ausübt und deren gesellschaftliche Teilhabe und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet ihrem Fortzug nicht entgegensteht. Insoweit ist zwar einzustellen, dass die Antragstellerin zu 1., wie sich insbesondere aus zwei beigebrachten Stellungnahmen von Freundinnen der Familie ergibt (vgl. Bl. 13 und 16 der Gerichtsakte), an ihrem Wohnort A. soziale Kontakte pflegt und sich innerhalb dieser Beziehungen hilfsbereit und engagiert zeigt. Auch geht aus den Stellungnahmen hervor, dass sie bemüht sei, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für eine soziale oder kulturelle Integration gerade der Antragstellerin zu 1. lassen sich indes nicht feststellen. Insbesondere hat sie - trotz eines sechsjährigen Aufenthalts nach der Wiedereinreise im November 2019 sowie des vorausgegangen knapp dreijährigen Aufenthalts zwischen ihrer Ersteinreise im Oktober 2014 und ihrer am 31. August 2017 erfolgten Ausreise - bis heute kein konkretes Sprachniveau nachgewiesen. Zudem ist eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nicht ansatzweise ersichtlich. Nachhaltige Bemühungen, beruflich und wirtschaftlich in Deutschland Fuß zu fassen, sind nicht erkennbar, obgleich seit dem 19. November 2020 jedenfalls bis zur Duldungserteilung am 5. Mai 2025 (vgl. Bl. 790 der Beiakte 1 zum Hauptsacheverfahren) eine Beschäftigung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich gewesen wäre. Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass sich die Antragstellerin zu 1. als Mutter von vier Kindern nicht in gleichem Umfang wie eine kinderlose Person im Erwerbsleben betätigen konnte. Dass dieser Umstand jeglicher Beschäftigung - auch in Form einer Teilzeitbeschäftigung - entgegengestanden hat, ist weder vorgetragen, noch sonst erkennbar. Dies gilt umso mehr mit Blick auf das Alter ihrer Kinder. Denn das jüngste Kind der Antragstellerin zu 1., der am 30. Mai 2019 geborenen Antragsteller zu 5., hat bereits im Mai 2022 das Kindergartenalter erreicht, womit die Antragstellerin zu 1. zumindest seitdem hätte arbeiten können (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Dass sie dies seitdem getan hat oder sich zumindest auch nur um eine Beschäftigung bemüht hat, ist nicht geltend gemacht und auch sonst nicht erkennbar. Wenngleich die Antragstellerin zu 1. im behördlichen Verfahren eine auf den 28. Januar 2025 datierte Einstellungszusage für eine Arbeitsstelle als Reinigungskraft bei der C. in Gestalt einer geringfügigen Beschäftigung vorlegte (vgl. Bl. 783 ff. der Beiakte 1 zum Hauptsacheverfahren), ist nicht ersichtlich, dass sie diese Beschäftigung infolgedessen tatsächlich angetreten hat. Vielmehr lässt sich den im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens beigebrachten Unterlagen entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1. zuletzt (Bewilligungszeitraum November 2025) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog, ohne dass anrechnungsfähiges eigenes Einkommen vorlag.
Demgegenüber ist auch eine Entwurzelung der am 28. August 1992 geborenen Antragstellerin zu 1. von ihrem Heimatland nicht erkennbar. Sie beherrscht die Landessprache ihres Heimatlandes Serbien und hat zudem den Großteil ihres Lebens (etwa 24 Jahre) in Serbien verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sie mit der Kultur in ihrem Heimatland vertraut ist und auch eine wirtschaftliche Integration gelingen wird, zumal sie nach eigenen Angaben über Verwandte in Serbien verfügt, die ihr und ihrer Kernfamilie bereits zuvor ausgeholfen haben (vgl. Bl. 412 der Beiakte 1 zum Hauptsacheverfahren).
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßgaben ist auch den Antragstellern zu 2. bis 5. eine Aufenthaltsbeendigung zumutbar.
Dies gilt zunächst mit Blick auf die Antragsteller zu 4. und 5., die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass den sechs- und neunjährigen Antragstellern die Lebensverhältnisse Serbien nahezu völlig unbekannt sind; lediglich der Antragsteller zu 4. verbrachte nach der Ausreise der Familie 2017 bis zur Wiedereinreise 2019 etwa zwei Jahre im Land seiner Staatsangehörigkeit. Auch bleiben die vielzähligen, schriftlichen Fürsprachen aus dem Umfeld der Schule des Antragstellers zu 5. sowie dem örtlichen Fußballverein, in dem sich der Antragsteller zu 4. betätigt (vgl. Bl. 14, 18 und 29 der Gerichtsakte), nicht unberücksichtigt. Daraus geht hervor, dass sich der Antragsteller zu 4. in ausgeprägter und durchweg zuverlässiger Weise im örtlichen Fußballverein engagiert und dort eine Vielzahl an sozialen Kontakten pflegt. Auch dem Antragsteller zu 5. wird durch seinen Klassenlehrer an der Katholischen St. Hubertus Grundschule, die er seit Beginn des Schuljahres 2025/2026 besucht, bescheinigt, sich schnell in die Klassengemeinschaft eingefunden und Kontakt zu anderen Schülerinnen und Schülern aufgebaut zu haben. Diese Umstände führen indes allein schon deshalb nicht zu einer Unzumutbarkeit der Beendigung ihres Aufenthalts, weil sie - wie vorstehend ausgeführt - auf Grund ihres noch sehr jungen Alters maßgeblich im Familienverbund mit der Antragstellerin zu 1. verhaftet sind und ihre Sozialisation noch nicht abgeschlossen ist. Es ist ihnen zumutbar, entsprechende soziale Kontakte nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland zu knüpfen. Dies gilt umso mehr als dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch einwanderungspolitische Belange mit Blick auf den Verbleib der gesamten Familie in Deutschland einzubeziehen sind.
Auch den Antragstellern zu 2. und 3. ist eine Aufenthaltsbeendigung vor dem Hintergrund des Gewährleistungsgehaltes von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht unzumutbar. Im Hinblick auf die 12 und 13 Jahre alten Antragsteller berücksichtigt die Kammer bei ihrer Entscheidung, dass sie den größten Teil ihres Lebens, nämlich neun Jahre, in Deutschland verbracht haben. Zudem ist auch der Antragsteller zu 2., wie sich aus einem Schreiben seines Trainers ergibt (vgl. Bl. 17 der Gerichtsakte), in einem örtlichen Fußballverein aktiv, ist in der Mannschaft integriert und nimmt regelmäßig an sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen teil. Den jüngsten Zeugnissen des Städtischen Z.-Gymnasiums vom 11. Juli 2025 und vom 7. Februar 2025 (vgl. Bl. 871 ff. der Beiakte 1 zum Hauptsacheverfahren) lässt sich außerdem entnehmen, dass er mit im Wesentlichen befriedigenden bis ausreichenden Leistungen die Schule besucht. Dies gilt gleichermaßen für die Antragstellerin zu 3., welche bis zur Beendigung des Schuljahres 2025/2025 die Städtische Katholische Grundschule M. / P. besucht hat (vgl. Bl. 916 der Beiakte 1 zum Hauptsacheverfahren). Ihre Klassenlehrer der Gesamtschule A., auf die sie für das Schuljahr 2025/2026 wechselte, bescheinigen ihr in einem Schreiben vom 27. Oktober 2025 darüber hinaus, dass sie sich gut in die Klassengemeinschaft eingefügt habe und sie sogar als Klassensprecherin gewählt worden sei (vgl. 30 der Gerichtsakte). Diese Umstände fallen jedoch nicht in dem Maße ins Gewicht, dass eine Beendigung ihres Aufenthalts unverhältnismäßig wäre. Dies gilt auch hier vor dem Hintergrund, dass maßgeblich auf die aufenthaltsrechtliche Situation der personensorgeberechtigten Elternteile - hier der Antragstellerin zu 1. - abzustellen ist und die Integration der Kinder demgegenüber - insbesondere zur Vermeidung einer unerwünschten Ableitung von Aufenthaltsrechten - regelmäßig gegenüber dem Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Elternteils weniger schwer wiegt. Denn auch die Antragsteller zu 2. und 3. sind Teil einer familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer Mutter, innerhalb derer sie ihren Aufenthalt (noch) nicht selbst bestimmen können. Die über dieses Lebensumfeld hinausgehende soziale Integration ist zwar bemerkenswert, hat jedoch kein solches Gewicht, dass ihnen der Abbruch dieser Kontakte und die erneute Herstellung entsprechender Kontakte in ihrem Heimatland unzumutbar wäre. Denn auch die Sozialisation der Antragsteller zu 2. und 3. ist noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus sind auch bei ihnen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einwanderungspolitische Belange mit Blick auf den Verbleib der gesamten Familie einzubeziehen.
Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass den Antragstellern zu 2. bis 5. unter Einbeziehung der Hilfe- und Erziehungsleistungen der Antragstellerin zu 1. eine Integration in Serbien nicht gelingen könnte. Zwar mag eine Rückführung in das Land ihrer Staatsangehörigkeit für sie eine erhebliche und menschlich nachvollziehbare Härte darstellen, Art 8 EMRK gewährleistet jedoch nicht das Recht, sich in dem Land aufhalten zu dürfen, das am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen.
Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1045; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, juris, Rn. 41; VG Münster, Urteil vom 27. August 2020 - 8 K 2237/15.A -, juris, Rn. 96.
Es ist auch davon auszugehen, dass eine Eingliederung in das serbische Schulsystem gelingen wird. Dass die Antragsteller zu 2. bis 5. - wie die Antragsteller vorbringen (vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte) - die serbische Sprache nicht sprechen, erscheint schon auf Grund der notwendigen Kommunikation mit der Antragstellerin zu 1., welche die deutsche Sprache nach Aktenlage (noch) nicht in einem hierfür notwendigen Maße beherrscht, weder lebensnah noch sonst wie nachvollziehbar.
bb) Auch eine Gewährung von verfahrensbezogenem Abschiebungsschutz für die Dauer des auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für die Antragsteller gerichteten Klageverfahrens (22 K 10111/25) kommt nicht in Betracht.
Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen. Ein Bleiberecht während des Klageverfahrens kann nur bestehen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG und damit ein Bleiberecht ausgelöst hat, das mit der angegriffenen Ordnungsverfügung beendet worden ist. Ist dies - wie hier aus den dargelegten Gründen - nicht der Fall und bleibt der Ausländer trotz Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig, widerspräche die Gewährung von Abschiebungsschutz bzw. die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens der Systematik der Vorschriften von § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 3 und 4, § 84 AufenthG.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, vom 11. Januar 2006 - 18 B 44/06 - und vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris.
Verfahrensrechtlicher Abschiebungsschutz kann sich daher nur aus dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergeben. Abschiebungsverbote können aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren ginge.
Dies ist der Fall bei § 39 AufenthV, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2008 - 19 B 924/08 -, NRWE, oder im Falle eines möglichen Anspruchs nach § 25 Abs. 5 AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris entsprechendes kommt für § 25a oder § 25b AufenthG in Betracht.
Eine derartige verfahrensbezogene Duldung kommt jedoch von vornherein nur in Betracht, wenn der Antragsteller das Bestehen einer solchen Rechtsposition selbst im gerichtlichen Verfahren glaubhaft macht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 4.
Ausgehend hiervon haben die Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Besitz einer Rechtsposition wären, die durch eine Abschiebung verloren ginge und die daher vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ihren Aufenthalt im Bundesgebiet erfordern würde.
Es kann offen bleiben, ob die von den Antragstellern geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erfordern - oder unter Einhaltung des Visumsverfahrens auch vom Ausland aus verfolgt werden könnten. Denn es lässt sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand schon nicht feststellen, dass den Antragstellern überhaupt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Insbesondere haben sie nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1. die tatbestandlichen Voraussetzungen für die - jedenfalls im behördlichen Verfahren explizit - geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25b Abs. 1 AufenthG (dazu (1)) oder § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (dazu (2)) erfüllt. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 4. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 und 2 AufenthG (dazu (3)) hat oder dass für die Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen einer - im behördlichen Verfahren nicht ausdrücklich beantragten - Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG vorliegen (dazu 4)). Schließlich haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (dazu (5)) erfüllen.
(1) Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. glaubhaft gemacht.
Nach § 25b Abs. 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer (1.) sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, (2.) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, (3.) seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, (4.) über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und (5.) bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. Die Abweichung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG bedeutet dabei, dass von der (vollständigen) Sicherung des Lebensunterhalts und der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen wird. Die übrigen allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen müssen hingegen erfüllt sein.
Diese Erteilungsvoraussetzungen erfüllt die Antragstellerin zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht.
(a) Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin zu 1., die nach Lage der Akten mit ihren minderjährigen Kindern - den Antragstellern zu 2. bis 5. - in häuslicher Gemeinschaft lebt und sich spätestens am 26. November 2019 nach ihrer (Wieder-) Einreise als Asylsuchende meldete, seit mehr als vier Jahren ununterbrochen geduldet bzw. gestattet im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(b) Auch wurde für die schulpflichtigen Antragsteller zu 2. bis 5. deren tatsächlicher Schulbesuch durch die Vorlage diverser - auch aktueller - Zeugnisse und Schulbescheinigungen nachgewiesen, § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG.
(c) Es fehlt indes an den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Denn die Antragstellerin zu 1. hat weder nachgewiesen, dass sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt noch hat sie das von der Vorschrift geforderte Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung abgegeben.
Die Antragstellerin zu 1. hat zunächst nicht nachgewiesen, über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu verfügen. Der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erforderliche Nachweis wird in jedem Fall durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs im Sinne der §§ 44 ff. AufenthG erbracht,
vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 23. September 2021 - 11 S 1966/19 -, juris, Rn. 102,
er kann auch durch den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs („Leben in Deutschland“) erbracht werden.
Vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 23. September 2021 - 11 S 1966/19 -, juris, Rn. 102; Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrationsrecht, § 25b AufenthG Rn. 37.
Es ist aber auch ein Nachweis auf anderem Wege möglich.
Vgl. etwa zum Nachweis durch den Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium verfügt Nds. OVG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 ME 373/17 -, juris, Rn. 8 ff. m.w.N.
Den Ausländer trifft dabei die Obliegenheit, den entsprechenden Nachweis selbst zu erbringen. Das resultiert aus der sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergebenden Mitwirkungspflicht. Nach dieser Regelung ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.
Vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 23. September 2021 - 11 S 1966/19 -, juris, Rn. 102.
Einen solchen Nachweis hat die Antragstellerin zu 1. nicht erbracht. Insbesondere begründet die beigebrachte Bescheinigung der T. vom 27. bzw. 29. Oktober 2025 über die Teilnahme der Antragstellerin zu 1. an einem Integrationskurs gemäß § 43 AufenthG (vgl. Bl. 27 f. der Gerichtsakte) keinen solchen Nachweis. Ausweislich der Bescheinigung begann der Kurs erst am 12. Juni 2025 und wird voraussichtlich noch bis zum 23. November 2026 andauern, sodass vor diesem Hintergrund weder davon auszugehen ist, dass sie die erforderlichen Grundkenntnisse bereits besitzt noch stellt die Bescheinigung überhaupt einen Nachweis für die erfolgreiche Teilnahme dar.
Es fehlt zugleich an dem von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ebenfalls geforderten Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Abgabe der sogenannten Loyalitätsbekundung kann mündlich, ohne Weiteres aber auch schriftlich erfolgen; ist dies der Fall, obliegt es der Ausländerbehörde, dieses - etwa im Rahmen einer persönlichen Befragung - ggf. näher zu prüfen.
Vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition (Stand: Oktober 2024), § 25b AufenthG Rn. 17; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 25b AufenthG Rn. 16; im Zusammenhang mit § 104c AufenthG auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - 18 B 531/23 -, juris, Rn. 11 und vom 15. November 2023 - 18 B 1153/23 -, juris, Rn. 17 ff.
Derzeit fehlt es an jedweder Loyalitätsbekundung von Seiten der Antragstellerin zu 1. Eine solche ist bislang weder in schriftlicher Form noch als mündliche Bekundung aktenkundig geworden.
(d) Auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG erfüllt die Antragstellerin zu 1. nicht. Einen Nachweis über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen hat sie bislang nicht erbracht, zumal der vom 12. Juni 2025 bis voraussichtlich zum 23. November 2026 andauernde Integrationskurs zwar zu einem weit überwiegenden Anteil aus einem Sprachkurs besteht, dieser aber noch nicht abgeschlossen ist.
(e) Schließlich spricht auch alles dafür, dass die Antragstellerin zu 1. die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt.
§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG formuliert zwei Varianten, die nur alternativ erfüllt sein müssen: Entweder ein Ausländer sichert seinen Lebensunterhalt bereits überwiegend durch Erwerbstätigkeit oder es besteht eine positive Prognose künftiger vollständiger Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie familiären Lebenssituation. Ungeachtet dessen muss die aktuelle Einkommenssituation auch bei der ersten Variante über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufweisen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 52.
Ausreichend ist es insoweit, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird, das (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG) einen gegebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 52.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zunächst hat die Antragstellerin zu 1. nicht dargelegt, dass sie mit ihrer aktuellen Einkommenssituation ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert. Es ist schon - wie bereits dargelegt - nicht ersichtlich oder sonst vorgebracht worden, dass die Antragstellerin überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. in der Vergangenheit nachgegangen ist. Derzeit wird der Lebensunterhalt der relevanten Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern - soweit ersichtlich - allein durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sichergestellt.
Ebenso fehlt es bei dieser Ausgangslage an einer Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 AufenthG. Bei Betrachtung der bisherigen Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation ist nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin zu 1. den Lebensunterhalt der gemeinsam mit ihren Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG künftig (vollständig) sichern wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Fortbestehens der bereits angeführten Einstellungszusage der C. und eines unterstellten Antritts der Beschäftigung. Denn diese (geringfügige) Beschäftigung von 8,75 Arbeitsstunden pro Woche lässt bei einer stundenweisen Vergütung von 14,25 Euro nicht erwarten, dass die Bedarfsgemeinschaft - auch unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Unschädlichkeit von Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld und Elterngeld) - ihren Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel wird bestreiten können. Darüber hinausgehende Erwerbsaussichten der Antragstellerin zu 1. sind nicht erkennbar. Solche sind im Übrigen auch nicht vorgetragen worden.
(2) Es ist auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG für die Antragstellerin zu 1. glaubhaft gemacht worden.
Gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Antragstellerin zu 1. nicht erfüllt, weil sie nicht die Personensorge für einen minderjährigen Deutschen ausübt. Zwar wurde dem inzwischen sechsjährigen Antragsteller zu 5. am 27. Februar 2020 von der Gemeinde X. ein deutscher Reisepass ausgestellt, der bis zum 26. Februar 2026 gültig gewesen wäre. Jedoch stellte der Antragsgegner mit seit dem Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2025 bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 19. Juli 2022 von Amts wegen fest, dass der Antragsteller zu 5. nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist.
(3) Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 4. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 und 2 AufenthG hat.
Nach dieser Vorschrift kann einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Verfügbarkeit ausreichenden Wohnraums) von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt. Wenn im Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine solche Erlaubnis besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist der Antragsteller zu 4. am 19. November 2015 in Frechen und damit im Bundesgebiet geboren. Die Antragstellerin zu 1. war jedoch weder vor der Ausreise im August 2017 noch nach der Wiedereinreise im November 2019 jemals im Besitz einer der aufgezählten befristeten bzw. unbefristeten Aufenthaltstitel.
(4) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Bezug auf die Antragsteller zu 2. bis 5. oder nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Bezug auf die Antragstellerin zu 1.
Nach § 25a Abs. 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, (2.) er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird, (4.) es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und (5.) keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbsfähigkeit gesichert ist.
Der Begriff des jugendlichen Ausländers im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG knüpft an die Legaldefinition des Jugendlichen in § 1 Abs. 2 JGG an. Jugendliche sind demnach Personen, die bereits das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 19 CS 23.1576 -, juris, Rn. 11; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 25a AufenthG Rn. 11.
Diese Erteilungsvoraussetzungen liegen weder mit Blick auf die Antragsteller zu 2. bis 5. noch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. vor.
Die Antragsteller zu 2. bis 5. gehören bereits nicht zum begünstigten Personenkreis, weil sie (noch) keine Jugendlichen im Sinne der Vorschrift sind. Dies gilt insbesondere auch für den Antragsteller zu 2., der am 28. August 2012 geboren ist und damit zwar das 13. Lebensjahr, nicht aber das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Aus diesem Grund kann auch die Antragstellerin zu 1. nach Maßgabe von § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als Elternteil ersichtlich keine Aufenthaltserlaubnis von einem Anspruch ihrer Kinder aus § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ableiten.
(5) Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben die Antragsteller schließlich ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der (1.) vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (2.) seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und (3.) mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung zu verstehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, juris, Rn. 15.
Diese Erteilungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt an der Unmöglichkeit ihrer Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen.
Die Ausreise ist - wie bereits dargelegt - nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich.
Die Ausreise der Antragsteller ist aber auch nicht rechtlich unmöglich. Insbesondere ergibt sich eine rechtliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise - wie bereits ausgeführt - vor dem Hintergrund des Gewährleistungsgehalts des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht aus ihrer Verwurzelung im Bundesgebiet oder wie vorstehend beschrieben aus verfahrensbezogenem Abschiebungsschutz.
b) Die Antragsteller haben nach Aktenlage auch nicht dargetan, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder aber erhebliche öffentliche Interessen ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
Sinn dieser Regelung ist es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. August 2021 - 19 ZB 21.1143 -, juris, Rn. 28 m.w.N.
Dringende persönliche Gründe liegen vor, wenn sich bei der erforderlichen Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Ausreise.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2017 - 18 B 1169/17 -, juris Rn. 8 m.w.N.
Das kann etwa bei dem notwendigen Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung, der notwendigen gesundheitlichen Behandlung oder der Betreuung eines nahen Angehörigen, der Fall sein.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. August 2021 - 19 ZB 21.1143 -, juris, Rn. 28 m.w.N.
Erhebliche öffentliche Interessen können vorliegen, wenn der Ausländer als Zeuge in einem Strafverfahren oder einem sonstigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt wird und Abs. 2 S. 2 oder § 25 Abs. 4a AufenthG nicht einschlägig ist oder der Ausländer mit den deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammen arbeitet.
Vgl. Kluth/Breidenbach, in; Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 60a AufenthG Rn. 25 m.w.N.
Derlei vorübergehende Aussetzungsgründe sind im Falle der Antragsteller nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht allein daraus, dass die Antragsteller vorbringen gut im Bundesgebiet integriert zu sein. Im Übrigen erstreben die Antragsteller nicht nur einen vorübergehenden Verbleib, sondern einen weiteren dauerhaften Aufenthalt, welcher von einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG aber nicht gedeckt ist.
Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 38; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 3 B 412/21 -, juris, Rn. 28 m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Ziffer 8.2.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen erfolgt. Danach ist bei der begehrten Aussetzung der Abschiebung (Duldung) der halbe Auffangwert (2.500,00 Euro) pro Person, mithin 12.500,00 Euro, anzusetzen. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden (vgl. Ziffer 1.5 des vorstehend genannten Streitwertkatalogs).
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (Rückführungsverbesserungsgesetz - BGBl. I Nr. 54) unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die 2. Alternative dieser Norm erfasst auch die Aussetzung der Abschiebung aus Gründen, die materiell-rechtlich nicht im Asylgesetz, sondern im Aufenthaltsgesetz geregelt sind.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2025 - 12 S 54/25 -, juris, Rn. 7 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2025 - 3 B 125/25 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2024 - 18 B 626/24 -, juris, Rn. 10; a.A: aber OVG Schl.-H., Beschluss vom 27. Februar 2025 - 6 MB 2/25 -, juris, Rn. 12, und vom 3. Dezember 2024 - 6 MB 28/24 -, juris, Rn. 20 ff.