Beschwerdeausschluss bzgl des Rechtsstreits um eine Abschiebung aufgrund einer im Asylverfahren isoliert ergangenen Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Der georgische Antragsteller begehrte einstweilig die Aussetzung einer Abschiebung, die allein auf einer Abschiebungsandrohung des BAMF (§34 AsylG) beruht, und verwies auf Duldungsgründe nach §60a AufenthG. Der VGH Baden‑Württemberg verwirft die Beschwerde als unzulässig: Streitigkeiten über den Vollzug von Abschiebungsandrohungen fallen unter den Beschwerdeausschluss des §80 AsylG (Rückführungsverbesserungsgesetz). Kosten und Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen wegen Beschwerdeausschlusses nach §80 AsylG; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Streitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach §34 AsylG unterfallen dem Ausschluss der gerichtlichen Beschwerde nach §80 AsylG; in solchen Fällen ist die Beschwerde unzulässig.
Auch die Frage, ob eine gegen einen Ausländer angeordnete Abschiebungsandrohung noch eine taugliche Vollstreckungsgrundlage darstellt oder bereits gegenstandslos/verbraucht ist, fällt unter den Beschwerdeausschluss des §80 AsylG.
Sucht ein Ausländer, der auf Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach §34 AsylG vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Aussetzung der Abschiebung durch Duldung oder Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, so steht dies der Anwendbarkeit des §80 AsylG nicht entgegen; die Beschwerde bleibt ausgeschlossen.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des §80 AsylG ergibt sich, dass auch Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit des Vollzugs einer Abschiebungsandrohung vom Beschwerdeausschluss erfasst werden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Stuttgart, 10. April 2024, 8 K 2471/24, Beschluss
Leitsatz
Die Rechtsstreitigkeit um die Frage, ob die gegen einen Ausländer allein verfügte Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge noch eine taugliche Vollstreckungsgrundlage für dessen Aufenthaltsbeendigung in Gestalt der Abschiebung ist, unterfällt ebenfalls dem Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (vgl. zu Recht differenzierend für eine Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen einerseits nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992), andererseits auf der Grundlage des Ausländerrechts VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2024 - 12 S 392/24 - juris Rn. 5 ff.).(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. April 2024 - 8 K 2471/24 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die am 11.04.2024 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, eines georgischen Staatsangehörigen, dessen Asylantrag unanfechtbar als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dessen Abschiebung heute vorgesehen ist, gegen den am 10.04.2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem am 08.04.2024 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der im bestandkräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtling vom 07.09.2022 verfügten Androhung der Abschiebung nach Georgien abzusehen, nicht entsprochen. Der Antragsteller hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass seine in Deutschland gelebte familiäre Beziehung zu seiner am 28.12.2023 in Georgien geehelichten ukrainischen Ehefrau und deren Sohn, welche beide mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG im Bundesgebiet lebten, einer Abschiebung entgegenstünde. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, weshalb dem Antragsteller, der keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat und der mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 08.05.2023 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist, keine Duldungsgründe nach § 60a AufenthG zur Seite stehen (siehe im Einzelnen BA S. 4 bis 9).
Gegen den angegriffenen Beschluss ist die Beschwerde nicht eröffnet. Begehrt ein Ausländer, der auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Aussetzung seiner Abschiebung nach Maßgabe von Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (Duldung nach §§ 60a ff. AufenthG), ist die Beschwerde gemäß § 80 AsylG in seiner seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024) gesetzlich ausgeschlossen (vgl. näher VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 - juris Rn. 2 ff. und vom 27.02.2024 - 11 S 276/24 - juris Rn. 3 ff.).
Nichts anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht geprüfte und verneinte Frage, ob die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Bescheid vom 07.09.2022 durch die Ausreise des wegen Passlosigkeit geduldeten Antragstellers nach Georgien zur dortigen Eheschließung am 28.12.2023 und anschließenden Wiedereinreise verbraucht ist. Die Rechtsstreitigkeit um die Frage, ob die gegen einen Ausländer allein verfügte Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge noch eine taugliche Vollstreckungsgrundlage für dessen Aufenthaltsbeendigung in Gestalt der Abschiebung ist, unterfällt ebenfalls dem Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (vgl. zu Recht differenzierend für eine Mehrheit von wirksamen Abschiebungsandrohungen einerseits nach § 34 AsylG, andererseits auf der Grundlage des Ausländerrechts VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2024 - 12 S 392/24 - juris Rn. 5 ff.). Dies folgt bereits aus dem insoweit klaren Wortlaut der Norm. Denn § 80 AsylG erfasst unter anderem „Rechtsstreitigkeiten … über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34)“. Hieraus ergibt sich deutlich, dass die Vorschrift dann eingreift, wenn über die Zulässigkeit des Vollzugs einer solchen Abschiebungsandrohung gestritten wird. Dies betrifft auch den Streit um die Frage, ob eine Abschiebungsandrohung noch wirksam beziehungsweise ob sie gegenstandslos ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).