Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 6016/23·06.03.2026

Überbrückungshilfe III: Kein Anspruch nach 30.06.2022; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Neubescheidung seines Antrags auf Überbrückungshilfe III, nachdem die Bewilligungsbehörde den Antrag wegen nicht beantworteter Rückfragen zum möglichen Unternehmensverbund ablehnte. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Eine erstmalige Bewilligung sei nach Ablauf des Befristeten Rahmens (30.06.2022) unionsbeihilferechtlich ausgeschlossen, da vor Fristablauf kein „sicherer Rechtsanspruch“ entstanden sei; der vorläufige Bescheid „dem Grunde nach“ begründe keine gesicherte Rechtsposition. Unabhängig davon sei die Ablehnung auch ermessensfehlerfrei, weil der über den prüfenden Dritten zuzurechnende Vortrag zur Verbundproblematik im Verwaltungsverfahren ausblieb.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Neubescheidung der Überbrückungshilfe III abgewiesen; Bewilligung nach 30.06.2022 ausgeschlossen und Ablehnung ermessensfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erstmalige Bewilligung einer auf den Befristeten Rahmen gestützten Corona-Überbrückungshilfe ist nach Ablauf der Genehmigungsdauer (30.06.2022) beihilferechtlich ausgeschlossen, wenn bis dahin nach nationalem Recht kein sicherer Rechtsanspruch auf die Beihilfe entstanden ist.

2

Aus der fristgerechten Antragstellung auf eine Billigkeitsleistung nach Förderrichtlinien folgt regelmäßig kein gebundener Anspruch auf Bewilligung, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3

Ein vorläufiger Bescheid, der ausschließlich der beihilferechtlichen Fristwahrung dient und die vollständige Prüfung der Fördervoraussetzungen ausdrücklich vorbehält, begründet keine gesicherte subjektive Rechtsposition auf die endgültige Bewilligung.

4

Bestehen aufgrund objektiver Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu verbundenen Unternehmen, darf die Bewilligungsbehörde die Zuwendung von einer Plausibilisierung durch Tatsachenangaben im Verwaltungsverfahren abhängig machen und bei ausbleibender Mitwirkung nach Aktenlage ablehnen.

5

Für die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Ablehnung im Zuwendungsverfahren ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids abzustellen; nachgeschobener Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist dann regelmäßig unerheblich.

Relevante Normen
§ 24 VwVfG NRW§ 25 VwVfG NRW§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 75 VwGO§ Art. 107 Abs. 1 AEUV§ Art. 108 Abs. 3 AEUV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

  1. Tatbestand
2

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Überbrückungshilfe III für den Kläger, insbesondere, ob zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und den Betrieben seines Vaters BZ., ganz oder teilweise ein Unternehmensverbund besteht.

3

Nach Angaben des Klägers im vorliegenden gerichtlichen Verfahren sei er der Sohn von Herrn BZ. und im Bereich der Landwirtschaft als Landwirt (WZ A01.50.0, gemischte Landwirtschaft) tätig. Sein Vater sei unter anderem Unternehmensinhaber der BZ. Landwirtschaft (Einzelunternehmen), an dem er nicht beteiligt sei. Herr BZ. führe seinen Betrieb eigenständig und unabhängig von ihm. In dem bei dem erkennenden Gericht anhängigen Parallelverfahren hinsichtlich der Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus 18 K 1615/23 führt der Kläger zu seinem und den Unternehmen seines Vaters BZ. zusätzlich aus:

4

Er sei an keiner der Gesellschaften von Herrn BZ., seinem Vater, beteiligt. Zwischen ihnen bestehe lediglich jeweils ein Pachtvertrag.

5

Sein Vater, Herr BZ., sei persönlich haftender Gesellschafter der C. KG und der BZ. KG, beide mit Sitz in X., S.- Straße 00, 00000 X.. Zudem sei sein Vater Landwirt und Inhaber der BZ. Landwirtschaft (Einzelunternehmen), S.- Straße 00, 00000 X.. Der Betrieb sei dem Branchenschlüssel A01.50.0 (Gemischte Landwirtschaft) zuzuordnen. Herr BZ. verkaufe landwirtschaftliche Erzeugnisse und verpachte Grundstücke. Daneben erziele dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der von ihm betriebenen Photovoltaikanlage und Beteiligung an einer Windkraftanlage sowie aus Vermietungsobjekten. Herr BZ. zahle an ihn Pacht für landwirtschaftliche Flächen in Höhe von 8000 Euro im Jahr. Diese Pachtausgaben machten von dessen gesamten Pachtausgaben etwa 7 % aus. Er zahle an seinen Vater Pacht für landwirtschaftliche Flächen in Höhe von 3.440 Euro im Jahr. Diese Pachtausgaben machten von seinen Pachtausgaben etwa 1 % aus. Zudem verpachte Herr BZ. jeweils einen Stall an die in Rede stehenden Kommanditgesellschaften und verkaufe an diese einen Teil seiner landwirtschaftlichen Erzeugnisse (dies mache laut Angaben des prüfenden Dritten etwa 50 % dessen Gesamtumsatzes aus).

6

Der Steuerberater des Klägers stellte als prüfender Dritter für diesen am 27. Oktober 2021 bei dem Beklagten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe 3. Phase (Überbrückungshilfe III) für kleine und mittlere Unternehmen. Als Branche gab der Kläger „Gemischte Landwirtschaft, Branchenschlüssel A01.50.0“ an. Der inländische Sitz der Geschäftsführung seines Unternehmens befinde sich auf der S.- Straße 00x, 0000 X.. Sein Unternehmen sei nicht Teil eines Unternehmensverbundes. Ferner gab er an, November- und Dezemberhilfe nicht beantragt oder erhalten zu haben. Die von ihm angegebenen Umsatzeinbrüche seien Corona-bedingt gewesen. Von einer Schließungsanordnung im Sinne der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, sei er nicht betroffen gewesen. Außergewöhnliche Umstände im Sinne von Ziffer 5.5. FAQ lägen nicht vor. Der prüfende Dritte bestätigte durch Setzen eines grünen Hakens, dass er die Angabe des Antragstellers, ein verbundenes Unternehmen zu sein bzw. nicht zu sein, geprüft habe und bestätigte deren Plausibilität.

7

Nach den von dem Kläger angegebenen Umsatzeinbrüchen im Vergleich zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019 errechnete das von dem Beklagten verwendete Programm für den Monat Dezember 2020 eine Förderberechtigung des Klägers, während für die Monate November 2020 und Januar bis Juni 2021 die Förderberechtigung des Klägers verneint wurde. Insgesamt errechnete der Beklagte zu Gunsten des Klägers einen Gesamtbetrag Überbrückungshilfe Phase III in Höhe von 42.588,90 Euro.

8

Dem prüfenden Dritten wurde für den Kläger am 28. Oktober 2021 mitgeteilt, dass der Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III unter der Fallnummer XXX0X-000000 erfasst worden sei und der prüfenden Stelle etwas Zeit gegeben werden müsse, die Angaben zu überprüfen. Nach Abschluss der Prüfung erhalte er eine Nachricht. Sie bemühten sich, den Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten und würden sich bei Rückfragen bei ihm melden. Eine Nachricht mit ähnlichem Inhalt erhielt der Kläger per E-Mail am 28. Oktober 2021 selbst. Am 16. November 2021 erstellte die Bewilligungsbehörde in dem Verwaltungsvorgang der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe einen internen Vermerk, dass zwei BZs-Anträge der Branche „Gemischte Landwirtschaft“ existierten, die genauer zu prüfen seien.

9

Am 20. Januar 2022 teilte die Bewilligungsbehörde dem Kläger mit, dass er einen Antrag für einen landwirtschaftlichen Betrieb gestellt habe. Vor allem in Betrieben mit Schweinehaltung beruhten Umsatzrückgänge erfahrungsgemäß zumindest teilweise nicht nur auf unmittelbar betriebsbezogenen Pandemiefolgen, sondern auch auf Preisrückgängen. Für die Antragsberechtigung seien allerdings Umsatzeinbrüche nur insoweit maßgeblich, als diese bezogen auf den Fördermonat Corona-bedingt seien. Hierzu beziehe er sich auf Stellungnahmen des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Da stets eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen sei, ob die Preisrückgänge seit Beginn der Pandemie als Corona-bedingt anzusehen seien, auch wenn dies grundsätzlich der Fall wäre, bäten sie um Bestätigung, dass die von dem Kläger mitgeteilten Umsatzrückgänge in der im Antrag angegebenen Höhe Corona-bedingt seien. Nach Eingang der Bestätigung erfolge eine weitere Antragsprüfung. Der prüfende Dritte äußerte sich hierzu für den Kläger bis zum 30. Januar 2022 nicht. Ein Erinnerungsschreiben der Bewilligungsbehörde vom 6. April 2022 wurde bis zum 16. April 2022 ebenfalls nicht beantwortet. Ein weiteres Erinnerungsschreiben der Bewilligungsstelle vom 27. April 2022 beantwortete der prüfende Dritte für den Kläger am selben Tag dahingehend, dass nach ihren Erkenntnissen der Umsatzrückgang in der angegebenen Höhe Corona-bedingt sei, da insbesondere aufgrund ausgebliebener Veranstaltungen (Festivals, Fußballspiele, etc.) der Pommes-Konsum zurückgegangen sei. Die niedrige Abnahmemenge der Gastronomie komme hinzu.

10

Am 16. Mai 2022 teilte die Bewilligungsbehörde dem Kläger ferner mit, dass der Antrag auf Überbrückungshilfe bei Ihnen eingegangen sei und sie im Rahmen der Antragsprüfung noch Nachweise benötigten. Um die Nachweise einzureichen, werde gebeten, die Upload-Funktion im Antragsportal zu nutzen. Ihnen lägen im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus insgesamt vier Anträge vor. Für die Bewilligung des vorliegenden Antrags des Klägers mit der Nummer XXX0X-000000 müssten sie ausschließen können, dass die vier Unternehmen „C. KG“, „BZ. Landwirtschaft“, „W. BZ. Landwirtschaft“ und „BZ. KG“ miteinander verbunden seien. Die Richtlinie Überbrückungshilfe III NRW und Überbrückungshilfe III Plus NRW gäben die Regelungen zu verbundenen Unternehmen vor. Die FAQ des Bundes erläuterten unter Punkt 5.2 die Verbundenheit von Unternehmen ausführlich. Eine Bewilligung des Antrags sei nur dann möglich, wenn die vier Unternehmen nicht miteinander verbunden seien. Deshalb solle der prüfende Dritte für den Kläger bis zum 25. Mai 2022 bestätigen, dass die vier Unternehmen nicht als ein Unternehmensverbund im subventionsrechtlichen Sinne zu klassifizieren seien. Eine Beantwortung erfolgte bis zum 26. Mai 2022 nicht. Ein Erinnerungsschreiben vom 27. Mai 2022, in dem die Bewilligungsbehörde darum bat, die benötigten Informationen bis zum 6. Juni 2022 einzureichen, um eine zügige Weiterbearbeitung zu ermöglichen, wurde bis zum 6. Juni 2022 ebenfalls nicht beantwortet. Ein weiteres Erinnerungsschreiben vom 7. Juni 2022 mit Frist bis zum 16. Juni 2022 wurde bis zum 17. Juni 2022 ebenfalls nicht beantwortet. Zudem sei der prüfende Dritte ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 7. Juni 2022 außerhalb des Fachverfahrens von der Bezirksregierung per E-Mail kontaktiert und aufgefordert worden, die Rückfrage binnen neun Tagen zu beantworten. Dabei sei auf die Aussicht einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen worden. Am 14. August 2022 teilte der Beklagte dem prüfenden Dritten mit E-Mail mit, dass die Prüfung des Antrags noch nicht abgeschlossen sei. Da die Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe am 30. Juni 2022 mit dem Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020)1863)) ende, ergehe allein zur Wahrung dieser Frist ein Bescheid über die vorläufige Gewährung von Überbrückungshilfe III. Damit werde sichergestellt, dass - falls die Antragsprüfung zu einem positiven Ergebnis komme - die Auszahlung der Überbrückungshilfe auch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen könne. Eine Entscheidung über die Antragsberechtigung sowie über die Höhe einer Auszahlung von Überbrückungshilfe III werde also erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen. Um Missverständnisse zu vermeiden: Der Kläger könne auf Grundlage des Bescheides nicht darauf vertrauen, Überbrückungshilfe III endgültig zu erhalten. Mit dem Erlass des Bescheides werde zudem keine Aussage über etwaige zwischen dem Kläger und ihnen offene Fragen getroffen.

11

Die Bezirksregierung erließ am 14. Juni 2022 gegenüber dem Kläger einen „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“. Sie führte aus, dass der Kläger eine vorläufige Gewährung von Überbrückungshilfe III dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum erhalte. Der Antrag auf Überbrückungshilfe III in Höhe von 42.588,90 Euro sei fristgerecht eingegangen. Der vorliegende Bescheid ergehe allein, um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020)1863)) am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Daher setze dieser Bescheid für den beantragten Zeitraum den Anspruch des Klägers auf Überbrückungshilfe III vorläufig dem Grunde nach fest. Das bedeute, dass der Kläger fristgerecht einen Anspruch auf Überbrückungshilfe III erwerbe, eine Auszahlung aber erst nach weiterer Prüfung erfolge und das Ergebnis dieser Prüfung sein könne, dass der Anspruch des Klägers auf Überbrückungshilfe III entfalle und keine Auszahlung erfolge. Der vorliegende Bescheid treffe zudem keine Aussage über etwaige zwischen dem Kläger und der Bewilligungsstelle offene Fragen. Die Höhe der Überbrückungshilfe III werde in einem weiteren Bescheid vorläufig festgesetzt und dann ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung der Überbrückungshilfe III erfolge auf Grundlage einer Schlussabrechnung.

12

Am 20. Juli 2023 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Ablehnungsbescheid, in dem er den Antrag des Klägers vom 28. Oktober 2021 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III ablehnte. Die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheides vom 14. Juni 2022, der allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung ergangen sei, würden vollständig ersetzt.

13

Zur Begründung für die Ablehnung führte der Beklagte zum Sachverhalt aus, dass er dem Kläger, um die Antragsberechtigung zu plausibilisieren, im Fachverfahren am 16. Mai 2022 sowie am 27. Mai 2022 und am 7. Juni 2022 erinnernd die Rückfrage mit der Bitte um Plausibilisierung des Unternehmensverbundes der vier Unternehmen „C. KG“, „BZ. Landwirtschaft“, „W. BZ. Landwirtschaft“ und „BZ. KG“ gestellt habe. Auf diese Rückfragen habe der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet. Zusätzlich sei er außerhalb des Fachverfahrens - per E-Mail - kontaktiert und aufgefordert worden, die Rückfrage binnen neun Tagen zu beantworten. Um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020)83) am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren, sei dem Kläger mit Datum vom 14. Juni 2022 ein vorläufiger Bewilligungsbescheid erteilt worden, der unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung gestanden habe. Mangels Einreichung von geeigneten Unterlagen zur Feststellung der Identität und der Antragsberechtigung, genauer von Unterlagen zum Verbundunternehmen trotz mehrfacher Aufforderungen, werde über den Antrag nach Aktenlage entschieden und der Antrag abgelehnt. Eine Teilbewilligung komme nicht in Betracht, da die fehlenden Angaben ein entscheidendes Kriterium der Antragsberechtigung darstellten. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe nicht erfüllt und entspräche es der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete insbesondere die Ablehnung von Anträgen, wenn wesentliche unabdingbare Antragsvoraussetzungen nicht vorlägen. Auch seien widerrechtlich begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zulässig, weil ein Subventionsempfänger ansonsten zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit begünstigt werden würde. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Die mit Bescheid vom 14. Juni 2022 vorbehaltene Prüfung der Antragsberechtigung sei somit nun erfolgt, sodass der vorliegende Bescheid an die Stelle des vorläufigen Bescheides vom 14. Juni 2022 trete.

14

Der Kläger hat am 18. August 2023 mit Hilfe seines Steuerberaters Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2023 erhoben.

15

Diese begründet er wie folgt: Es liege kein Unternehmensverbund vor, da es sich um zwei eigenständige Betriebe handele. Sein Betrieb werde als Einzelunternehmen geführt und habe keine wirtschaftlichen Berührungspunkte mit dem Betrieb seines Vaters, BZ.. Dieser habe keinerlei Mitspracherechte. Es werde daher beantragt, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Überbrückungshilfe auf den beantragten Betrag festzusetzen, damit die Schlussrechnung erstellt werden könne.

16

Hintergrund der Streitigkeit sei die Rechtsfrage, ob dem Beklagten aufgrund seiner vermeintlich fehlenden Mitwirkung die Plausibilisierung eines vermeintlichen Unternehmensverbundes zwischen ihm und weiteren Unternehmen nicht möglich gewesen sei und der Antrag daher abzulehnen gewesen sei.

17

Er habe in seinem über den prüfenden Dritten gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe III unter dem 27. Oktober 2021 angegeben, dass kein Unternehmensverbund vorliege. Am 30. März 2022 habe er zeitlich noch vor der ersten Rückfrage der Bezirksregierung zum streitgegenständlichen Antrag auf Überbrückungshilfe III über den prüfenden Dritten einen weiteren Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus eingereicht, der Streitgegenstand des bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 18 K 6015/23 ist. Auch in diesem Antrag habe der prüfende Dritte für ihn angegeben, dass kein Unternehmensverbund vorliege. Im Folgenden sei es zu einer vermeintlichen Rückfrage der Bezirksregierung zum streitgegenständlichen Antrag auf Überbrückungshilfe III gekommen, zu bestätigen und zu begründen, dass kein Unternehmensverbund zwischen der „C. KG“, „BZ. Landwirtschaft“, „W. BZ. Landwirtschaft“ und „BZ. KG“ im subventionsrechtlichen Sinne vorliege. Welche Nachweise/Unterlagen hierfür vorzulegen seien, sei nicht näher konkretisiert worden. Diese Rückfrage habe die Bezirksregierung am 27. Mai 2022 und am 7. Juni 2022 vermeintlich erneut gestellt. Jedenfalls eine der Portal-Nachrichten hätte den prüfenden Dritten dessen Erinnerung nach erreicht.

18

Der prüfende Dritte habe sich aufgrund des unklaren Aussagegehaltes der Nachricht und der bestehenden Rechtsunsicherheiten zur Frage des Vorliegens eines Unternehmensverbundes ohne die Angabe konkreter Daten telefonisch zunächst an die sog. Hotline gewandt, die ihm die Durchwahlen der Bezirksregierung gegeben habe. Nach seiner Erinnerung habe ihm eine namentlich genannte zuständige Mitarbeiterin der Bezirksregierung mitgeteilt, dass die Frage eines Unternehmensverbundes ohnehin erst im Rahmen der zu erstellenden Schlussabrechnung endgültig geklärt werde und diesbezüglich derzeit nichts weiter zu veranlassen sei. Der prüfende Dritte habe hierbei den telefonischen Weg der Kontaktaufnahme mit der Hotline und dann der Bezirksregierung gewählt, da aufgrund dessen Erfahrungen mit der Bezirksregierung in anderen Antragsverfahren, diese entweder gar nicht oder erst nach Monaten auf seine E-Mails reagiert habe. Konkrete Telefonvermerke lägen dem prüfenden Dritten hierüber nicht vor. Auch über Einzelverbindungsnachweise verfüge er nicht. Anders als in den Behördenakten und im Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2023 erwähnt, habe der prüfende Dritte selbst zu keinem Zeitpunkt eine E-Mail der Bezirksregierung erhalten. Diese vermeintliche E-Mail sei auch nicht in der Behördenakte enthalten.

19

Die Ablehnung des Antrags sei verfahrensfehlerhaft und formell rechtswidrig ergangen. Der Beklagte habe unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 24 VwVfG NRW die notwendige Aufklärung des Sachverhaltes unterlassen. Dieser habe den Antrag abgelehnt, da er vorschnell von dem Fehlen der Antragsberechtigung ausgegangen sei, bzw. diese nicht habe prüfen können, infolge der vermeintlichen Nichteinreichung von „geeigneten Unterlagen“. Die vermeintlichen Nachrichten und Rückfragen des Beklagten an ihn und den prüfenden Dritten, wie sie sich aus der Behördenakte ergäben, seien überhaupt nicht geeignet gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären. Der Beklagte habe eine Bestätigung von dem prüfenden Dritten gefordert, die weder dieser noch er habe abgeben können und auf die es für die Entscheidung überhaupt nicht habe ankommen könne. Mit der angeforderten Bestätigung und Begründung, dass die vier Unternehmen nicht als ein Unternehmensverbund im subventionsrechtlichen Sinne zu klassifizieren seien, habe der Beklagte eine rechtliche Einschätzung von ihm gefordert und nicht die Vorlage von konkreten Unterlagen im Sinne von Fakten. Die Bestätigung einer subventionsrechtlichen Einschätzung von dem prüfenden Dritten sei eine rechtliche Bewertung, die dem Beklagten als Behörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes obliege und nicht ihm als Antragssteller und genauso wenig dem prüfenden Dritten. In diesem Zusammenhang verweise er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 16. Januar 2023. Der Beklagte hätte, um dem Untersuchungsgrundsatz zu genügen, nach weiteren Informationen fragen müssen. Ihm und dem prüfenden Dritten sei in keiner Weise ersichtlich gewesen, welcher Erklärungsinhalt von ihnen verlangt worden sei, zumal er im Antragsformular angegeben habe, dass das Unternehmen nicht Teil eines Unternehmensverbundes sei. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen die Beratungspflicht gemäß § 25 VwVfG NRW und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Hätte der Beklagte klar kommuniziert, welche Informationen/Unterlagen maßgeblich gewesen wären, hätte er diese selbstverständlich zur Verfügung gestellt und der ungünstige Verwaltungsakt wäre nicht erlassen worden.

20

Der streitgegenständliche Bescheid sei fehlerhaft, weil es an der erforderlichen Unterschrift oder der erforderlichen Namenswiedergabe fehle. Zwar finde sich am Ende des Bescheides der Hinweis, dass der Bescheid elektronisch erstellt worden sei und deshalb keine Unterschrift trage. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Bescheid nicht den gesetzlichen Formanforderungen genüge.

21

Die Corona-Wirtschaftshilfen seien als zweistufiges Verfahren aufgebaut. Auf der ersten Stufe stelle der Antragsteller über den prüfenden Dritten im Antragsverfahren über das vom Bund bereitgestellte Antragsportal den entsprechenden Antrag auf Förderung von Fixkosten. Anschließend ergehe bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen ein entsprechender Bewilligungsbescheid. Auf der zweiten Stufe erfolge das Schlussabrechnungsverfahren. Unternehmen, die eine (Teil-)Bewilligung erhalten hätten, hätten zuletzt bis zum 31. Oktober 2024 eine Schlussabrechnung einreichen müssen. Die Bewilligungsstellen seien bei der Prüfung des Schlussabrechnungsantrags nicht auf solche Unterlagen und Nachweise beschränkt, die ihnen bereits im Antragsverfahren vorgelegen hätten. Dies habe zur Folge, dass die Vorlage von weiteren Unterlagen auch im Schlussantragsverfahren explizit möglich sei. Dies sei gegenüber dem prüfenden Dritten auch telefonisch bestätigt worden. Er unterliege auch keiner Mitwirkungspflicht während des Antragsverfahrens. Die Bezirksregierung habe den Verdacht eines Unternehmensverbundes geäußert und um Bestätigung und Begründung gebeten, dass dieser nicht vorliege. Nachdem dies unterblieben sei, habe diese im Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2023 schlicht seine Zugehörigkeit zu einem Unternehmensverbund unterstellt. Dies komme einer faktischen Beweislastumkehr gleich. Die Bestätigung sei durch den prüfenden Dritten durch das Ankreuzen eines entsprechenden Feldes im Antragsformular übermittelt worden, dass es sich bei seinem Unternehmen nicht um einen Unternehmensverbund handle. Eine komplette Ablehnung aufgrund vermeintlich mangelnder Mitwirkung sei unverhältnismäßig, da die geforderte Mitwirkung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Die in den Rückfragen verlangte Bestätigung hätte lediglich das bestätigt, was bereits im Antrag vom 28. Oktober 2021 von ihm bzw. dem prüfenden Dritten angegeben worden sei.

22

Er habe bereits mit fristgerechter Antragstellung am 28. Oktober 2021, spätestens jedoch mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2022 eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der Gewährung der Überbrückungshilfe III erhalten.

23

Lägen bereits bei Antragstellung der Behörde alle relevanten Informationen vor, könne bereits zu diesem Zeitpunkt ein sicherer Rechtsanspruch auf Gewährung der Beihilfe vorliegen, wenn die Bewilligungsstelle in gleich gelagerten Fällen den Antrag bewilligt habe. Nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung an ihre Verwaltungspraxis bestehe sodann ein Anspruch auf Gewährung der Förderung.

24

Jedenfalls liege aber mit dem vorläufigen Bescheid zur Gewährung der Überbrückungshilfe III vom 14. Juni 2022 eine sichere Rechtsposition vor, wovon auch der Beklagte ausgehe.

25

Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zur Unvereinbarkeit einer Bewilligung von Beihilfen nach dem 30. Juni 2022 mit dem EU-Beihilferecht, auf die das erkennende Gericht hingewiesen habe, stehe nicht im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2025. Zudem habe er mit fristgerechter Antragstellung am 28. Oktober 2021, spätestens jedoch mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2022 vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens eine gesicherte Rechtsposition im Hinblick auf die von ihm begehrte Überbrückungshilfe erlangt. Nach dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsstelle läge es nicht mehr in seinem Verantwortungsbereich, dass eine Bewilligung rechtzeitig vor dem 30. Juni 2022 erfolge. Zusätzlich sei im Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III die Drei-Monats-Frist für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO abgelaufen, sodass unter Berücksichtigung von Treu und Glauben die Behörde spätestens am 29. Januar 2022 den Antrag hätte bescheiden müssen. Die Antragstellung sei am 28. Oktober 2021 erfolgt, die erste Rückfrage des Beklagten am 16. Mai 2022.

26

Der Beklagte berufe sich pauschal ohne Beweise und Vorlage von Unterlagen auf seine vermeintliche Verwaltungspraxis. Eine Substantiierung dieser Verwaltungspraxis erfolge nicht. Es sei eine umfassende Aufklärung dieser vermeintlichen Verwaltungspraxis, soweit es aus der Sicht des erkennenden Gerichts darauf ankomme, notwendig. Vorsorglich kündige er entsprechende Beweisanträge an. Dem Beklagten obliege hinsichtlich seiner Verwaltungspraxis eine Mitwirkungspflicht.

27

Zudem weise er auf die wirtschaftlichen Konsequenzen der Rechtsprechung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Missachtung seines Vertrauensschutzes hin. Die Bewilligungsstellen hätten noch Jahre nach dem 30. Juni 2022 Beihilfen bewilligt, sodass die prüfenden Dritten und Beihilfeempfänger - wie er - auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide hätten vertrauen dürfen. Es habe für ihn zu keinem Zeitpunkt einen Anlass dafür gegeben, an der Rechtmäßigkeit des Erhalts der beantragten Förderung zu zweifeln, weil er diese nach dem 30. Juni 2022 erhalten würde. Folge man der Auffassung des OVG NRW, wäre jede Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe, die auf einem nach dem 30. Juni 2022 erlassenen (Teil-)Bewilligungsbescheid beruhe, rechtswidrig. Dies hätte die Rückforderung bereits vor Jahren ausgezahlter Beihilfen für tausende Unternehmerinnen und Unternehmer zur Folge.

28

Die vorliegende Konstellation unterscheide sich von den Entscheidungen des erkennenden Gerichts mit den Aktenzeichen 18 K 5304/23 und 9 K 7656/23, auf die dieses hingewiesen habe. In der Entscheidung im Verfahren 9 K 7656/23 sei die Erstantragsstellung bereits nach dem Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 erfolgt. Er habe seinen Antrag auf Überbrückungshilfe jedoch bereits vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens gestellt.

29

Während die Antragstellerin im Verfahren 18 K 5304/23 aufgefordert worden sei, Dokumente vorzulegen, um die Förderfähigkeit von Fixkosten für die Behörde überprüfbar zu machen, sei er nicht um die Vorlage von Dokumenten gebeten worden, sondern um eine rechtliche Einschätzung und Erläuterung hinsichtlich des Bestehens eines Unternehmensverbundes gebeten worden. Zu dieser rechtlichen Beurteilung sei der prüfende Dritte nicht imstande gewesen,

30

Die Entscheidung im Verfahren 18 K 5304/23 verkenne, dass aus Sicht eines objektiven Empfängers und nach dem Wortlaut der vom Beklagten erlassene Bescheid als „vorläufiger Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“ gedient habe. Der Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass dieser Bescheid beihilferechtskonform sei und einer späteren Auszahlung nach dem Auslaufen des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 nicht entgegenstehe. Zudem stelle die Bewilligung eines fristgerechten Antrags nach dem 30. Juni 2022 nicht ein Ersetzen der nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderlichen Zustimmung der Kommission dar, sondern eine mit Art. 47 der Grundrechte-Charta vereinbare Auslegung des Begriffs der „bestehenden Beihilfe“.

31

Ferner greife im konkreten Fall das EU-Beihilferecht nicht, weil tatbestandlich keine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts vorliegen würde. Die Überbrückungshilfe müsste nach Art. 107 Abs. 1 AEUV im konkreten Fall grenzüberschreitende Wirkung haben und mindestens potenziell dazu geeignet sein, den Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt zu beeinträchtigen. Hierfür sei bei ihm nichts ersichtlich.

32

Es sei gerichtsbekannt und unstrittig, dass in Nordrhein-Westfalen und bundesweit hunderttausende von Schlussabrechnungen für Überbrückungshilfen bearbeitet und bewilligt worden seien und würden. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle würde die Frage eines angeblichen EU-Beihilferechtsverstoßes nicht thematisiert. Die Bewilligungsstellen würden die nationalen FAQ und die Bundesregelungen anwenden, ohne deren Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht in Frage zu stellen. Diese gefestigte Verwaltungspraxis begründe einen Anspruch für ihn auf Gleichbehandlung. Indem nunmehr selektiv und ohne sachlichen Grund allein in seinem Fall und weniger anderer Antragsteller eine abweichende Rechtsauffassung vertreten werden solle, werde er ungleich zu einer Vielzahl von Unternehmen in identischer Lage behandelt.

33

Entgegen der Auffassung des Beklagten habe er im Erstantragsverfahren mitgewirkt. Darüber hinaus verlange der Beklagte vom ihm hinsichtlich der Frage, ob ein Unternehmensverbund vorliege, eine rechtliche Einschätzung, die er nicht zu leisten imstande und zu der er auch nicht verpflichtet sei. Außerdem sei er auch nicht Teil eines Unternehmensverbundes, weshalb die Rückforderung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.

34

Auch der prüfende Dritte habe im Antragsverfahren mitgewirkt. Aufgrund der Rechtsunsicherheiten in der Verwaltungspraxis zur Frage des Vorliegens eines Unternehmensverbundes habe sich der prüfende Dritte zu einem nicht genau erinnerlichen Zeitpunkt zunächst an die Hotline und dann an die Bezirksregierung gewandt.

35

Soweit er vom Beklagten aufgefordert worden sei, anzugeben, ob ein Unternehmensverbund zwischen der C. KG, BZ. Landwirtschaft, W. BZ. Landwirtschaft und der BZ. KG vorliege, handele es sich um das Verlangen einer rechtlichen Einschätzung, zu der weder er noch der prüfende Dritte, vor allem mangels Kenntnis über die maßgebliche Verwaltungspraxis zum Bescheidungszeitpunkt in der Lage gewesen seien. Faktisch habe der Beklagte von dem prüfenden Dritten etwas für diesen tatsächlich und rechtlich Unmögliches verlangt. Hinsichtlich der Ablehnung eines Antrags aufgrund fehlender Mitwirkung erkenne die Rechtsprechung eine solche Ablehnung nur als rechtmäßig an, sofern es sich bei der Mitwirkung um die Vorlage von Dokumenten und die Angabe von Tatsachen handele. Er sei nicht um die Vorlage von Dokumenten bzw. dem Nachweis einer Tatsache, sondern um eine Darlegung der Gründe dafür gebeten worden, dass kein Unternehmensverbund mit den in Rede stehenden Unternehmen vorliege. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Beurteilung, ob ein Unternehmensverbund vorliege, im Verantwortungsbereich der Behörde liege, da es sich hierbei um eine rechtliche Einschätzung und nicht um eine Tatsache handele.

36

Er habe bereits eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der Gewährung der Überbrückungshilfen vor Ablauf des EU-Beihilferahmens am 30. Juni 2022 innegehabt. Der Beklagte habe in seiner ständigen Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen die Hilfen bewilligt. Ferner habe der Beklagte mit seinem vorläufigen Bescheid die Hilfen dem Grunde nach bewilligt. Zudem ergebe sich aus der Ausgestaltung der FAQ bereits vor Ablauf des 30. Juni 2022 für ihn eine gesicherte Rechtsposition. Sollte das Gericht von keiner gesicherten Rechtsposition ausgehen, werde der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens aufrechterhalten.

37

Bereits mit fristgerechter Antragstellung am 28. Oktober 2021, spätestens jedoch mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2022 habe er eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der Gewährung der Überbrückungshilfe III erhalten. Es komme nicht darauf an, dass das beklagte Land erst nach dem 30. Juni 2022 über den Antrag entschieden habe. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2025 (19 K 2048/23). Aufgrund der Ausgestaltung der FAQ habe er davon ausgehen dürfen, dass er einen Förderanspruch innehabe, wenn er die Fördervoraussetzungen erfülle. Zudem werde bestritten, dass es der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle entspreche, den prüfenden Dritten hinsichtlich des Bestehens eines Unternehmensverbunds aufzufordern und bei einem Mangel einen Ablehnungsbescheid zu erlassen. Der Beklagte habe diese Verwaltungspraxis nicht substantiiert.

38

Die Überbrückungshilfeprogramme des Bundes würden nicht generell gegen das EU-Beihilferecht verstoßen. Hierzu beziehe er sich auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) vom 15. Dezember 2025. Hieraus ließe sich ableiten, dass Deutschland mit der Schaffung der Förderprogramme der Überbrückungshilfen, die Vorgaben und Anforderungen des EU-Beihilferechts in ausreichendem Maße berücksichtigt habe, sodass diese in Gänze als mit dem EU-Beihilferecht in Einklang stehend anzusehen seien. Es komme nach wie vor auf eine Einzelfallbetrachtung der jeweiligen Bewilligungsstelle und der Gerichte an und könne nicht pauschaliert die Annahme gelten, dass die Förderprogramme der Überbrückungshilfen mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar seien. So habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2025 (19 K 2048/23) das beklagte Land zur Neubescheidung über einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV verpflichtet.

39

Er habe auch nach EU-Beihilferecht ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der erteilten Bewilligung und der von ihm begehrten Auszahlung. Es lägen präzise, eindeutige und übereinstimmende Zusicherungen durch die EU-Kommission vor und er habe den gebotenen Sorgfaltsmaßstab eingehalten. Zudem seien die außergewöhnlichen Umstände der Coronapandemie zu berücksichtigen. Eine Notifizierung durch die EU-Kommission sei durch die Schaffung des Befristeten Rahmens vom 19. März 2020 erfolgt. Darüber hinaus habe diese auch die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 genehmigt. Der Befristete Rahmen sei unmittelbar durch die EU-Kommission erlassen worden und stelle für die gesamte Union einheitliche Voraussetzungen zur Gewährung staatlicher Beihilfen als Reaktion auf die COVID-19 Pandemie auf. Diese Regelungen seien nicht nur von der EU-Kommission notifiziert, sondern erst durch sie geschaffen worden. Quasi deckungsgleich stellten sich sodann die Regelungen der angesprochenen nationalen Beihilferegime dar, die die ausdrückliche Genehmigung der EU-Kommission erhalten hätten. Die konkreten Vorgaben des Befristeten Rahmens und des Beihilferegime seien durch ihn und auch durch die ursprüngliche Bewilligung des Beklagten eingehalten worden. Deshalb komme auch eine Umgehung des Art. 108 Abs. 3 AEUV in keiner Weise in Betracht, im Gegenteil sei sogar eine Notifizierung und Genehmigung erfolgt. Die EU-Kommission habe bereits am 13. März 2020, also noch vor Erlass des Befristeten Rahmens, koordinierte Maßnahmen für die EU-weite Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus angekündigt, welche auch die Schaffung des Befristeten Rahmens habe enthalten sollen. Es habe insbesondere den Mitgliedsstaaten die rechtliche und finanzielle Möglichkeit eingeräumt werden sollen, die erforderlichen Maßnahmen zur Abfederung der sozioökonomischen Auswirkungen durchführen zu können. Diese Rahmen­bedingungen seien durch den Befristeten Rahmen nur wenige Tage später unionsweit geschaffen worden. Durch die Vielzahl an öffentlichen Äußerungen der EU-Kommission, die zudem eindeutig und präzise gewesen seien, sei für die Antragstellenden, darunter ihn, ein eindeutiges Bild über die zu erwartenden staatlichen Beihilfen, deren Voraussetzungen und Umfang entstanden, die ein erhebliches Maß an Vertrauen von Seiten der Antragsteller auf die Einhaltung dieser Verlautbarungen begründeten. So habe die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission laut einer Pressemitteilung vom 20. November 2020 erklärt, dass viele Läden, Restaurants und andere Geschäfte infolge der neuen Ausgangsbeschränkungen, die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erforderlich geworden sei, deutliche Umsatzeinbußen erlitten hätten. Über diese Rahmenregelung könne Deutschland betroffene Unternehmen unterstützen, deren Fixkosten in diesen schwierigen Zeiten nicht durch Einnahmen gedeckt seien.

40

Er habe die strengen Sorgfaltspflichten erfüllt. Berechtigterweise und in dem ihm als juristischen Laien zumutbaren Umfang habe er davon ausgehen können, dass die ihm gewährten Beihilfen ordnungsgemäß unter Einhaltung sowohl der unionsrechtlichen als auch der nationalen Vorschriften von dem Beklagten bewilligt worden seien. Ein höherer Vertrauenswert, als die mehrfache und abermalige Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Befristeten Rahmens und der nationalen Beihilferegime durch die EU-Kommission sei nicht möglich.

41

Nach der BUG-Alutechnik Entscheidung des EuGH sei auch nicht ausgeschlossen, dass Umstände vorliegen könnten, nach der ausnahmsweise Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe diese im Vertrauen auf ihre Rechtmäßigkeit behalten könnten. Die weltweite Pandemie habe die EU-Mitgliedsstaaten schnell und unerwartet getroffen, sodass unvermittelt weitreichende und sehr stark in das Wirtschaftsleben einschneidende staatliche Schließungsanordnungen eingeführt worden seien, die teilweise jahrelang angehalten hätten. Als Reaktion darauf seien die angeführten Hilfsprogramme unter Zeitdruck eingeführt worden, nämlich um schwerwiegende Folgen für einzelne Unternehmen, in ihrer Gesamtheit aber auch für die gesamte Volkswirtschaft, abzuwenden, indem insbesondere Insolvenzen verhindert werden sollten. Dies habe naturgemäß eine komplexe Verschränkung von deutschem und EU-Recht beinhaltet, die selbst für Fachkundige und aufgrund ihres schieren Umfangs und der Schnelligkeit ihrer Einführung unübersichtlich gewirkt hätten. Dies begründe schon außergewöhnliche Umstände, die so in ihrer Beschaffenheit einzigartig und grundsätzlich dazu geeignet gewesen seien, ausnahmsweise ein Vertrauen der Antragsteller, darunter auch für ihn, in die Rechtmäßigkeit der durch sie gewährten Coronahilfen zu begründen.

42

Mit Blick auf die jüngsten Entscheidungen des VG Köln vom 5. Dezember 2025 sei darauf hinzuweisen, dass nach der Systematik der Art. 107,108 AEUV und der Verordnung (EU) 2015/1589 die Kompetenz, einen Verstoß gegen EU-Beihilferecht festzustellen, ausschließlich bei der Europäischen Kommission liege. Ein Negativbeschluss der Kommission, der eine Ablehnung/Rückforderung anordnen würde, existiere nicht. Zudem würde er hier willkürlich unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt, da in hunderttausenden von Schlussabrechnungs-verfahren die Frage des EU-Beihilfeverstoßes nicht thematisiert werde. Der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass seine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Dieser müsse darlegen, warum gerade in seinem Fall ein EU-Beihilferechtsverstoß vorliegen solle, während in tausenden anderen Fällen die gleiche Rechtslage nicht problematisiert werde.

43

Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

44

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2023 (UBH3R-864385) zu verpflichten, seinen unter dem 27. Oktober 2021 gestellten Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form der Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden - Überbrückungshilfe III -, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

45

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

46

die Klage abzuweisen.

47

Er führt aus: Der Kläger habe am 28. Oktober 2021 einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfen III für kleine und mittlere Unternehmen in Höhe von 42.588,90 Euro digital eingereicht. Zur Plausibilisierung der Antragsberechtigung und Förderhöhe habe er am 16. Mai 2022, am 27. Mai 2022 sowie am 7. Juni 2022 um Plausibilisierung des Verdachts des Vorhandenseins eines Unternehmensverbundes gebeten. Der Kläger habe über den prüfenden Dritten die Mitwirkung verweigert. Darauf habe er am 20. Juli 2023 einen Ablehnungsbescheid erlassen. Es entspreche seiner ständigen Verwaltungspraxis, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigere, abzulehnen. Diese Verwaltungspraxis werde von der Rechtsprechung gebilligt. Durch das vollständige Unterlassen der Mitwirkung sei die Förderung abzulehnen gewesen, da er nicht in der Lage gewesen sei, die Förderberechtigung zu prüfen. Dem prüfenden Dritten sei mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Rückfragen der Behörde Stellung zu beziehen. Wie aus der Verfahrensakte unter „Anhänge Fragen und Antworten“ ersichtlich, seien die Fragen über das Antragssystem im Bereich „Rückmeldungen und Rückfragen“ erfolgreich übermittelt worden. Darüber hinaus sei mit dem Fragen jeweils eine Benachrichtigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse des prüfenden Dritten geschickt worden, in der auf neue Informationen zu dem Antrag auf Überbrückungshilfe und deren Fundort im Antragssystem hingewiesen worden sei. Insgesamt sei es in dem Zeitraum mithin zumutbar gewesen, auf die Rückfragen zu antworten. Obwohl insgesamt sechsmal Fristverlängerung gewährt worden sei, habe der Kläger vollends die Mitwirkung verweigert. Dabei sei maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Bescheidungszeitpunkt. Dieser Ausschluss finde seine Rechtfertigung in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Er diene insbesondere der Gewährleistung der Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit. Alle Angaben, die neu ins Klageverfahren eingeführt worden seien, seien für die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht relevant. Dies gelte insbesondere für die Aussage, dass Herr BZ. keinerlei Mitspracherechte habe.

48

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Parallelverfahrens des Klägers auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus 18 K 1615/23 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten in beiden Verfahren ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

51

Im Einverständnis der Beteiligten kann die Einzelrichterin, der das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

52

Die Klage hat keinen Erfolg.

53

Sie ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II).

54

I. Die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 20. Juli 2023 ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden.

55

Die Klage vom 18. August 2023 war von Anfang an nicht nur als Anfechtungsklage, sondern als Bescheidungsklage auszulegen, obwohl der durch seinen Steuerberater vertretene Kläger zunächst nur die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. Juli 2023 begehrt hat. Aufgrund dessen, dass sich die Klage eindeutig gegen den unter Nennung des Aktenzeichens in Bezug genommenen Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2023 richtet, mit dem gegenüber dem Kläger die von diesem beantragte Überbrückungshilfe III in Höhe von insgesamt 42.588,90 Euro abgelehnt worden ist, legt das Gericht unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen, nach der auch bei entsprechender fachkundiger Vertretung ein Klagebegehren gegen einen Bescheid, mit dem die Festsetzung einer Geldleistung abgelehnt wird, auch dann als Verpflichtungsantrag zu beurteilen ist, wenn die Klageschrift ausschließlich auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides gerichtet war,

56

so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 52 f. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 4. April 2025 - 9 K 6289/23 -, juris, Rn. 37 f. und die dort genannte Rechtsprechung des BFH,

57

das Klagebegehren entsprechend des mit Schreiben vom 21. Februar 2025 weit nach Ablauf der Klagefrist gestellten Klageantrags als Bescheidungsklage aus, die auf Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe III gerichtet ist. Dementsprechend hat auch der damalige Berichterstatter des Verfahrens der vormals zuständigen 16. Kammer des Gerichts in Würdigung der Klageschrift des Klägers am 1. September 2023 vor Vorlage der Klagebegründung und Stellung des Klageantrags den vorläufigen Streitwert des Verfahrens festgesetzt, wogegen die Beteiligten im Anschluss auch keine Einwendungen erhoben haben.

58

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

59

Die Ablehnung der begehrten Überbrückungshilfe III in Höhe von 42.588,90 Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte entsprechende erneute Bescheidung seines Antrags.

60

Auf die Bewilligung von Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V B1.3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 und überarbeitet am 20. September 2021, in der dritten aktualisierten Fassung vom 14. März 2022 (nachfolgend: FRL) besteht grundsätzlich kein gebundener Anspruch. Der Beklagte gewährt hiernach freiwillige Zahlungen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die aus dem Bundeshaushalt stammen. Die Förderrichtlinien stellen keine unmittelbaren Rechte begründende Rechtsnormen dar, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Ausübung des Ermessens gewährleisten. Sie beruhen auf einer diesem Zweck dienenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land nebst Vollzugshinweisen des Bundes.

61

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2024 - 19 K 3999/21 -, juris, Rn. 23 (zur Überbrückungshilfe III).

62

Der jeweilige Antragsteller hat hiernach in aller Regel nur einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Eingedenk dessen, hat der fachkundig vertretene Kläger auch nur einen Antrag auf Neubescheidung über den von ihm gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt. Dieser Anspruch erlischt mit einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, die mit dem Bescheid vom 20. Juli 2023 erfolgt ist. Die darin enthaltene Ablehnung des Antrags des Klägers genügt den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Derartiges lässt sich hier nicht feststellen. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer derartigen Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt.

63

Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 17. Dezember 2025 - 16 K 5377/24 -, juris, Rn. 28 (Neustarthilfe) und vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 59; VG München, Urteil vom 17. September 2024 - M 31 K 22.6441 -, juris, Rn. 58 (beide zur Überbrückungshilfe III Plus).

64

Das Ermessen des Beklagten hat sich vorliegend auch nicht durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dahingehend verdichtet, dass der Antrag des Klägers einzig durch eine Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe III in Höhe von 42.588,90 Euro in rechtmäßiger Weise hätte beschieden werden können.

65

Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten und im Einklang mit höherrangigem Recht auch positiv beschieden wurden.

66

Vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 2025 - 14 S 1449/24 -, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2026 - 18 K 5151/23 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks (n.v.) (zur Überbrückungshilfe III Plus); VG Gießen, Urteil vom 13. Juni 2024 - 4 K 3314/23.GI -, juris, Rn. 26 und vom 18. Juli 2025  - 4 K 2446/24.GI -, juris, Rn. 33 (beide zur Überbrückungshilfe III); VG Aachen, Urteil vom 13. August 2025 - 7 K 2628/23 -, juris, Rn. 83 (zur Überbrückungshilfe III Plus).

67

1. Nach diesen Maßstäben steht dem Anspruch des Klägers auf Neubescheidung des Antrags auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus von vornherein europäisches Beihilferecht entgegen.

68

Die (erstmalige) Bewilligung der von dem Kläger im vorliegenden Verfahren begehrten Überbrückungshilfe III ist entgegen der Auffassung des Klägers zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.

69

Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2019 - C-349/17 -, juris, Rn. 56 ff. (bezogen auf Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008); OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris, Rn. 69 und vom 15. Mai 2025 - 2550/22 -, juris, Rn. 63; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 62 (zur Überbrückungshilfe III Plus); VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 3014/24 -, juris, Rn. 100 m.w.N. (zur Neustarthilfe Plus).

70

Die von dem Kläger begehrte Überbrückungshilfe III stellt eine dem Grunde nach von Art. 107 Abs. 1 AWEUV erfasste staatliche Beihilfe dar, die durch die freiwilligen Zahlungen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz an Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe insbesondere geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union zu verfälschen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für eine derartige Beurteilung auf den Charakter der streitgegenständlichen Hilfe abzustellen und nicht auf die Nutzung der Hilfe durch den jeweiligen Antragsteller, der die streitgegenständliche Hilfe begehrt. Die Überbrückungshilfe III fällt auch nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung, sondern ist auf die von der europäischen Kommission gesondert genehmigte Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 in ihrer fünften Änderung vom 21. Dezember 2021 gestützt, Buchstabe C 1. (1) Nr. 1 Förderrichtlinie ÜBH III. Die Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 wurde wiederum nach den Ziffern 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 („Befristeter Rahmen“) der Europäischen Kommission in der sechsten geänderten Fassung vom 18. November 2021 durch die Europäische Kommission auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats notifiziert und genehmigt ((C(2020) 1863), ABl. C 473 vom 24. November 2021, S. 1).

71

Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A52021XC1124%2801%29;vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025  - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 64; VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 717/24 -, juris, Rn. 61 ff.

72

Nach § 1 Abs. 1 der Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (BAnz AT 31. Dezember 2021 B1),

73

abrufbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/h7eYCGisYOQVb8bk3To/content/h7eYCGisYOQVb8bk3To/BAnz%20AT%2031.12.2021%20B1.pdf?inline,

74

können aufgrund dieser Beihilferegelung beihilfegebende Stellen sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 2,3 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigen. Nach ihrem § 5 ist auch die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich. Eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission nicht mehr in Kraft ist, muss aufgrund dessen, dass es sich dabei um eine neue Beihilfe handelt, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und darf nicht durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat.

75

Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 26.

76

Hiernach scheidet die Bewilligung von Überbrückungshilfe III für den Kläger aufgrund des am 30. Juni 2022 abgelaufenen Befristeten Rahmens aus.

77

Der Kläger kann sich auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht darauf berufen, dass er vor Ablauf des 30. Juni 2022 bereits einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hätte und damit unabhängig vom Fristablauf noch eine Bewilligung an ihn zulässig wäre.

78

Zwar ist eine spätere Mittelgewährung nach dem europäischen Beihilferecht dann möglich, wenn nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens ein sicherer Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben wurde und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet ist. Das Gericht hat daher nach dem einschlägigen nationalen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende staatliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist. Dazu muss es sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sind.

79

Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10 unter Bezugnahme auf Commission Opinion vom 11. September 2023, SA.106948.NC, Anm. 10 ff., unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-129/12 -, juris, Rn. 38 ff. und vom 25. Januar 2022 - C-638/19 P -, juris, Rn. 123; ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, juris, Rn. 9 (zur Neustarthilfe); VG Düsseldorf, Urteile vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 71 (zur Neustarthilfe III Plus) und vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 4 (zur Überbrückungshilfe IV).

80

An einem solchen sicheren Rechtsanspruch des Klägers auf die Überbrückungshilfe III, der vor Ablauf des Befristeten Rahmens begründet wurde, fehlt es nach den Umständen des Einzelfalls vorliegend.

81

a) Zwar ist der tatsächlich maßgebliche Erstantrag mit dem Aktenzeichen XXX0X-000000 unter dem 27. Oktober 2021, mithin vor Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 gestellt worden. Aus der bloßen Antragstellung vor Ablauf des Befristeten Rahmens kann sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers kein sicherer Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III begründen, sondern allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte Überbrückungshilfe, der hier erfüllt worden ist.

82

Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 717/24 -, juris, Rn. 83 (zur Überbrückungshilfe IV); vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 74 (zur Überbrückungshilfe III Plus).

83

In diesem Zusammenhang kommt es nur darauf an, ob zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Kläger vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens für die streitgegenständliche Überbrückungshilfe ein sicherer Rechtsanspruch auf die Gewährung dieser Hilfe begründet worden ist. Insoweit ist hinsichtlich dessen, ob eine frühere Entscheidung über den streitgegenständlichen Antrag des Klägers vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens hätte erfolgen können, zu berücksichtigen, dass es sich - wie auch vom Kläger dargestellt - um ein Masseverfahren mit vielen Antragstellern handelte, sodass eine endgültige Ermittlung des Sachverhaltes bis zum Ablauf des Befristeten Rahmens angesichts der extremen Vielzahl an Anträgen auf Gewährung entsprechender Außerordentlicher Wirtschaftshilfen, Soforthilfen, Überbrückungs- und Neustarthilfen für Förderzeiträume bis Mitte 2022 (bundesweit insgesamt knapp 5 Mio.),

84

vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Überblickspapier Corona-Hilfen Rückblick-Bilanz-Lessons Learned (Stand: 27.06.2022) S. 1 und 4,

85

https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/Corona/ueberblickspapier-corona-hilfen.pdf?__blob=publicationFile&v=1,

86

auch unter Berücksichtigung des Gebots der zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens (§ 10 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW) nicht möglich war,

87

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2025 - 9 K 9196/23 -, juris, Rn. 71 ff.,

88

und die Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 nicht untätig war. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist die erste Rückfrage der Bewilligungsbehörde im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Prüfung der streitgegenständlichen Hilfe über das Antragsportal nicht erst am 16. Mai 2022 (hier zum Verdacht des Vorliegens eines Unternehmensverbundes) sondern bereits am 20. Januar 2022 zunächst zu der Frage, ob die angegebenen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt seien, erfolgt. Zudem hätte der für den Kläger handelnde prüfende Dritte, bei dem es sich um denselben prüfenden Dritten handelt, der die Corona-Überbrückungshilfen für den Vater des Klägers BZ. beantragt hatte, bereits durch die Mitteilung der Aktenzeichen durch die Bewilligungsbehörde am 28. Oktober 2021 erkennen können, dass diese die von ihm für den Kläger und seinen Vater BZ. gestellten Anträge auf Gewährung von Überbrückungshilfe III in Abwandlung des üblichen Vorgehens unter demselben Aktenzeichen registriert hatte. Dem entspricht der interne Vermerk des Beklagten vom 16. November 2021, in dem er feststellte, dass zwei BZ. -Anträge der Branche „Gemischte Landwirtschaft“ existierten, die genauer zu prüfen seien. Da der prüfende Dritte die Anfrage der Bewilligungsbehörde nicht innerhalb der Frist beantwortet hatte, wurde die Antragsbearbeitung am 31. Januar 2022 gemäß Anweisung der Bezirksregierung zunächst unterbrochen. Der Kläger hat also durch das Verhalten des prüfenden Dritten, das ihm zuzurechnen ist, selbst für eine Verzögerung der Antragsbearbeitung gesorgt. Eine erneute Rückfrage der Bewilligungsbehörde zur Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbrüche an den prüfenden Dritten vom 6. April 2022 beantwortete der prüfende Dritte wiederum nicht innerhalb der Frist. Erst das zweite Erinnerungsschreiben vom 27. April 2022 hinsichtlich der Umsätze beantwortete der prüfende Dritte am selben Tag über das Antragsportal, worauf die weitergehende Prüfung des Antrags fortgesetzt werden konnte. Am 16. Mai 2022 erfolgte dann erstmalig die Korrespondenz seitens der Bewilligungsbehörde mit dem prüfenden Dritten hinsichtlich des bestehenden Verdachts der verbundenen Unternehmen, da der Bewilligungsbehörde mittlerweile insgesamt vier Anträge des Klägers sowie seines Vaters BZ., die beide angegeben hatten, dass sie in der Branche „Gemischte Landwirtschaft“ tätig seien und deren Betriebsstätten sich in unmittelbarer Nachbarschaft befanden, zur Gewährung von Überbrückungshilfe III und III Plus vorlagen. Diese Anfrage wurde im vorliegenden Verfahren von dem prüfenden Dritten trotz zweier Erinnerungsschreiben mit Fristsetzung vom 27. Mai 2022 und 7. Juni 2022 nicht beantwortet, sodass der Antrag am 17. Juni 2022 (mithin vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens) intern zur Ablehnung weitergeleitet wurde. Zu diesem Zeitpunkt lag der Bewilligungsbehörde zudem ein weiterer Antrag des Vaters des Klägers BZ. auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV vom 15. Juni 2022 vor, der Gegenstand des Parallelverfahrens 18 K 6019/23 ist, in dem derselbe prüfende Dritte, der auch die Anträge für den Kläger gestellt hat, im Gegensatz zu seinen vorherigen für den Kläger und dessen Vater getätigten Angaben, dass deren Unternehmen nicht zu einem Unternehmensverbund gehörten, für den Vater des Klägers angegeben hat, dass dessen Unternehmen sich in einem Unternehmensverbund befänden.

89

b) Vor diesem Hintergrund kann auch aus dem Bescheid vom 14. Juni 2022 ein gesicherter Rechtsanspruch des Klägers auf die im streitgegenständlichen Verfahren begehrte Bewilligung einer Überbrückungshilfe III in Höhe von 42.588,90 Euro nicht abgeleitet werden. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Tenors des Bescheides handelte es sich lediglich um einen „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“ und ist dieser ausdrücklich mit Blick auf den Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 erlassen worden. Diese Bewilligung durch eine nationale Behörde kann die nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderliche Zustimmung der Kommission jedoch nicht ersetzen.

90

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteile vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 50 und vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 84.

91

Eine individuelle begünstigende Rechtsposition sollte der Kläger aus dem Bescheid vom 14. Juni 2022 gerade nicht erwerben. Dies macht der Bescheid deutlich, indem in der Begründung darauf hingewiesen wird, dass die Festsetzung unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Berechnung der Anspruchshöhe stehe und es insofern kein Vertrauensschutz bestehe, Überbrückungshilfe III endgültig zu erhalten. Über zwischen den Beteiligten offene Fragen treffe der Bescheid zudem keine Aussage. Damit ist der Bescheid hinsichtlich der Regelungswirkung, zumindest was eine eventuelle subjektive Rechtsposition des Klägers angeht, ein rechtliches Nullum. Mangels der verbindlichen Bejahung irgendeiner Fördervoraussetzung liegt eine gesicherte Rechtsposition im Sinne eines sicheren Anspruchs auf die Beihilfe nicht vor.

92

Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 - 16 K 717/24 -, juris, Rn. 97; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2026, - 18 K 5151/23 -, S. 22 f. des Entscheidungsabdruckes (n.v.) (zur Überbrückungshilfe III Plus)

93

c) Weitere Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall einen sicheren Rechtsanspruch seitens des Klägers auf die von ihm im vorliegenden Verfahren begehrte Bewilligung einer Überbrückungshilfe III in Höhe von 42.588,90 Euro vor Ablauf des Befristeten Rahmens begründen können, sind nicht ersichtlich.

94

Insbesondere durfte der Kläger nicht annehmen, dass seinem Antrag mit den von ihm gemachten Angaben, insbesondere dahingehend, dass kein Unternehmensverbund vorliege, von dem Beklagten ohne weitere Prüfung entsprochen werden würde. Denn der Beklagte hatte - wie oben bereits ausgeführt -, nachdem er im Rahmen der internen Prüfung bereits am 16. November 2021 festgestellt hatte, dass zwei BZ. -Anträge der Branche „Gemischte Landwirtschaft“ existierten und eine genauere Prüfung erfolgen müsse, dem prüfenden Dritten, bei dem es sich um denselben prüfenden Dritten wie beim Vater des Klägers BZ. handelt, in der Folgezeit hinsichtlich der von dem Kläger beantragten streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III von der Bewilligungsstelle zunächst Fragen hinsichtlich der Bestätigung, dass die angegebenen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona bedingt waren, gestellt, die von dem prüfenden Dritten nicht beantwortet wurden, und ist anschließen im vorliegenden Verfahren der Überbrückungshilfe III über den prüfenden Dritten in Korrespondenz mit dem Kläger eingetreten, dass der Verdacht bestehe, dass es sich um verbundene Unternehmen handle. Entsprechende Rückfragen wurden in der Folgezeit von dem prüfenden Dritten für den Kläger nicht beantwortet. Eine entsprechende Korrespondenz wurde seitens der Bewilligungsbehörde bezüglich des Vaters des Klägers BZ. mit dem prüfenden Dritten geführt. Da der prüfende Dritte die von der Bewilligungsbehörde angeforderten Erläuterungen hinsichtlich des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Unternehmensverbundes nicht abgegeben hatte, wurde der Antrag auf Überbrückungshilfe III bereits am 17. Juni 2022, mithin vor Ablauf des Befristeten Rahmens, zur Ablehnung weitergeleitet.

95

Eine andere Betrachtung dahingehend, dass die Beihilfe bei Vorliegen der Fördervor-aussetzungen, die die Behörde zu Unrecht verneint, bereits mit der Antragstellung als „gewährt“ anzusehen wäre, ist auch nicht vor dem Hintergrund des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 GRCh geboten.

96

So aber VG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2025 - 16 K 131/24 -, juris, Rn. 36.

97

Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 3. Juli 2025 u.a. festgestellt, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 47 Abs. 1 der GRCh dahingehend auszulegen sind, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Einzelbeihilfe, die unter eine von der Kommission genehmigte nationale Beihilferegelung fällt, nicht zu dem Zeitpunkt als im Sinne dieser Bestimmung des AEU-Vertrags „gewährt“ angesehen werden kann, zu dem die zuständige nationale Behörde einem Einzelnen die Beihilfe, die dieser innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt hat, zu Unrecht versagt hat, wenn nach Ablauf dieser Frist durch gerichtliche Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Versagung festgestellt wird. Art. 47 Abs. 1 GRCh schreibt als Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung vor, dass nationale Gerichte nationale Rechtsvorschriften nicht anwenden dürfen, die der Annahme entgegenstehen, dass die Einzelbeihilfe zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der zuständigen Behörde gewährt wurde. Unter diesen Umständen muss der Zeitpunkt, zu dem diese Beihilfe als im Sinne von Art. 107 Abs. 1 EUV „gewährt“ gilt, dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die zuständige Behörde dem Unternehmen zu Unrecht eine Ablehnung erteilt hat.

98

Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 29 f.

99

Damit kann zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwar fingiert werden, dass eine Beihilfe bereits zum Zeitpunkt einer - zu Unrecht erfolgten - ablehnenden behördlichen Entscheidung, gegen die gerichtlicher Rechtsschutz ersucht werden kann, gewährt worden ist und dem auch nicht der zwischenzeitliche Ablauf des Befristeten Rahmens entgegensteht. Aus dem Erfordernis eines effektiven Rechtsbehelfs kann aber ebenso wenig wie der vorgenannten Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2025 ein Gebot dahingehend abgeleitet werden, die dem Begehren zugrundeliegende materielle Rechtslage müsse ab dem Zeitpunkt einer Antragstellung bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungs- sowie eines sich eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens unverändert bestehen bleiben und gelte die Antragstellung - unabhängig von einer rechtsmittelfähigen Behördenentscheidung - als Zeitpunkt der Beihilfengewährung.

100

Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 717/24 -, juris, Rn. 95 (zur Überbrückungshilfe IV)

101

Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ablaufs des Befristeten Rahmens mit seinem Antrag vom 27. Oktober 2021 ursprünglich alle Bedingungen erfüllt hat, damit ihm die begehrte Bewilligung von Überbrückungshilfe III in Höhe von 42.588,90 Euro gewährt werden konnte. Ausweislich des Verwaltungsvorganges hatte die Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt des Ablaufs des Befristeten Rahmens im Gegenteil beim Ablauf des Befristeten Rahmens ihre Prüfung, ob der Kläger die Fördervoraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe erfüllte, aufgrund der mangelnden Mitwirkung des für den Kläger agierenden prüfenden Dritten bereits dahingehend abgeschlossen, dass sie den Antrag des Klägers intern zur Ablehnung weitergeleitet hatte. Im Gegensatz zu der von dem Kläger zitierten BUG Alutechnik Entscheidung des EuGH steht im vorliegenden Fall auch keine Rückforderung einer bereits gewährten Beihilfe im Raum, sondern die erstmalige Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe, die im Unterschied zu dem von dem Kläger weiter aufgeführten Urteil des VG Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2025 - 19 K 2048/23 - zur Überbrückungshilfe IV gegenüber dem Kläger vor Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 nicht bewilligt worden ist.

102

Auch eine von dem Kläger vorgetragene etwaige formelle Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides vom 20. Juli 2023 aufgrund dessen, dass dieser lediglich mit dem Passus „Bezirksregierung Y. “ unterzeichnet ist, ist nicht geeignet, einen sicheren Rechtsanspruch des Klägers auf Gewährung der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens zu begründen, zumal dieser Bescheid auch erst nach dem Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 erlassen worden ist, sodass sich hieraus kein Bedürfnis des Klägers für eine Neubescheidung ergibt.

103

Daher verbleibt es bei dem Schluss, dass selbst wenn die aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers durch den Beklagten nach Abschluss des Befristeten Rahmens erfolgte Ablehnung mit Bescheid vom 20. Juli 2023 mit Blick auf die Frage, ob das von dem Kläger betriebene Unternehmen „W. BZ. Landwirtschaft“ mit den von seinem Vater BZ. betriebenen Unternehmen „C. KG“, „BZ. Landwirtschaft“ und „BZ. KG“ ganz oder teilweise einen Unternehmensverbund darstellte und es deshalb insoweit eines einheitlichen Antrags bedurfte, seitens des Beklagten unzutreffend beschieden worden sein sollte, die von dem Kläger insoweit angegriffene ablehnende Entscheidung als nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblichem Zeitpunkt für die Frage, wann eine Beihilfe als „gewährt“ gilt, außerhalb des Befristeten Rahmens erfolgt ist und daher ermessensfehlerfrei zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gewährt werden kann.

104

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2026 - 18 K 5151/23 -, S. 14 ff. des Entscheidungsabdrucks (n.v.) (zur Überbrückungshilfe III Plus).

105

2. Darüber hinaus ist jedoch selbstständig tragend auch nicht zu erkennen, dass die in dem Bescheid vom 20. Juli 2023 vorgenommene Ablehnung der von dem Kläger in Höhe von 42.588,90 Euro begehrten Bewilligung einer Überbrückungshilfe III durch den Beklagten ermessensfehlerhaft erfolgt ist.

106

Die Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde hat insbesondere die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt.

107

Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Beklagten, im Einklang mit seiner allgemeinen Förderpraxis über Förderanträge zu entscheiden. Insoweit kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründende und anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen können Förderbestimmungen eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise mittels des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen begründen. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis sind die FRL heranzuziehen. Die FRL sind dabei nicht wie eine Rechtsnorm auszulegen, sondern maßgeblich sind die vom Willen des Richtliniengebers gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinien.

108

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris.

109

Eine Verwaltungspraxis, bei deren Anwendung dem Kläger die streitgegenständliche weitere Überbrückungshilfe zu bewilligen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Ablehnung steht in Einklang mit der allgemeinen Förderpraxis des Beklagten.

110

Nach Buchstabe A Ziffer 3 Abs. 4 Satz 1 der für die Überbrückungshilfe III maßgeblichen Förderrichtlinie darf für verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 5 nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Dabei gelten gemäß Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 5 Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der in Absatz 5 genannten Beziehungen stehen, gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

111

Es entsprach der Verwaltungspraxis des Beklagten, die Beantragung der Überbrückungshilfe für Unternehmen eines Unternehmensverbundes von einem einheitlich zu stellenden Antrag für den Unternehmensverbund abhängig zu machen.

112

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 - 4 A 2550/22 -, juris, Rn. 75 f. (zur Überbrückungshilfe IV); Urteil vom 6. März 2024 - 4 A 1581/23 -, juris, Rn. 80 (zur Überbrückungshilfe II); VG Düsseldorf, Urteile vom 17. April 2025 - 9 K 4501/24 -, juris, Rn. 42 f. (zur Überbrückungshilfe II) und vom 6. Juni 2024 - 9 K 8472/23 -, juris, Rn. 80 (zur Überbrückungshilfe IV).

113

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die streitige Zuwendung von der Mitwirkung des Zuwendungsempfängers im Verwaltungsverfahren abhängig gemacht hat, die hier aufgrund der Stellung von insgesamt fünf Anträgen auf verschiedene Corona-Überbrückungshilfen seitens des Klägers und seines Vaters, die aufgrund deren Angaben teilweise in derselben Branche „ gemischte Landwirtschaft“ bzw. in benachbarten Branchen tätig waren, dem aufgrund des gleichen Nachnamens naheliegenden Verwandtschaftsverhältnis und der unmittelbaren Nachbarschaft der auf der S.-Straße 00 und S.- Straße 00x in X. befindlichen Betriebsstätten für die vier Firmen, für die die Einzelanträge gestellt wurden, berechtigten Zweifel des Beklagten, ob es sich ganz oder teilweise um einen Unternehmensverbund im Sinne der Definition der Förderrichtlinie handelte, eine Plausibilisierung der Angabe des Klägers in dessen Antrag erforderte, dass es sich bei seinem Unternehmen nicht um einen Unternehmensverbund handelte. Zudem hatte sein Vater BZ. bei seinem über denselben prüfenden Dritten wie der Kläger am 15. Juni 2022 bei dem Beklagten gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe IV hinsichtlich der von ihm in unmittelbarer Nachbarschaft der Betriebsstätte des Klägers auf der S.-Straße 00 in X. betriebenen Unternehmen BZ. Landwirtschaft, BZ. KG und C. KG angegeben, dass es sich um einen Unternehmensverbund handeln würde. Der prüfende Dritte hatte dabei einen grünen Haken an dem Satz gemacht: „Ich habe die Angabe des Antragstellers geprüft, ein verbundenes Unternehmen zu sein oder nicht zu sein, und bestätige deren Plausibilität.“

114

In dem für Herrn BZ. am 27. Oktober 2021 gestellten Antrag des prüfenden Dritten für Corona-Überbrückungshilfe III hatte dieser hingegen angeben, dass die von ihm geführten landwirtschaftlichen Unternehmen nicht Teil eines Unternehmensverbundes seien. Als Branche wurde in beiden Fällen „Gemischte Landwirtschaft A01.50.0“ angegeben, dieselbe Branche, die auch der Kläger über denselben prüfenden Dritten in seinen Anträgen auf verschiedene Corona-Überbrückungshilfen angegeben hat. Dieser Umstand führte ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - wie bereits mehrfach ausgeführt - schon unter dem 16. November 2021 zu einem internen Vermerk der Bewilligungsbehörde, dass zwei BZ. -Anträge der Branche „Gemischte Landwirtschaft“ vorlägen, die genauer zu prüfen seien und sind in der Folgezeit entsprechende Nachfragen der Bewilligungsbehörde zur Förderberechtigung des Klägers über den prüfenden Dritten erfolgt. Dieses Vorgehen der Bewilligungsbehörde entspricht der in Buchstabe A Ziffer 9 formulierten Maßgabe, dass die Bewilligungsstelle auf die von dem prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen darf, soweit es keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gebe, die hier vorlagen.

115

Der Kläger wurde von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Korrespondenz mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ausdrücklich sowohl darauf hingewiesen, dass die Richtlinie „Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“ die Regelungen zu verbundenen Unternehmen vorgebe, als auch, dass die FAQ des Bundes unter Punkt 5.2 die Verbundenheit von Unternehmen ausführlich erläuterten. Ferner führte die Bewilligungsbehörde aus, dass eine Bewilligung des vorliegenden Antrags auf Überbrückungshilfe III nur möglich sei, wenn die vier Unternehmen nicht miteinander verbunden seien. Unter Hinweis auf die maßgeblichen Erläuterungen in den FAQ des Bundes und dem Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission wurde ausdrücklich um eine Bestätigung gebeten, dass die vier Unternehmen nicht als ein Unternehmensverbund im subventionsrechtlichen Sinne zu klassifizieren seien. Der fachkundige prüfende Dritte, dessen Handeln dem Kläger zuzurechnen ist, zumal dieser von der Bewilligungsbehörde über die fehlende Mitwirkung des prüfenden Dritten in Kenntnis gesetzt worden ist, verletzte seine im Verwaltungsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW bestehende Mitwirkungspflicht, indem er sich hinsichtlich der von dem Beklagten erbetenen näheren Erläuterungen zum Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Unternehmensverbund mit den Unternehmen seines Vaters BZ. nicht innerhalb des Verwaltungsverfahrens, sondern im vorliegenden Verfahren lediglich ansatzweise erst im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 15. Januar 2024 erklärte.

116

Der Kläger, der die Antragstellung in Bezug auf die streitgegenständliche Überbrückungshilfe nach der Förderrichtlinie über einen fachkundigen prüfenden Dritten vornehmen musste, musste sich vorab Kenntnis verschaffen, unter welchen Bedingungen die streitgegenständliche Überbrückungshilfe gewährt wurde, wozu auch gehörte, ob bei seinem Betrieb ein Unternehmensverbund im Sinne der Förderrichtlinie vorlag oder nicht. Zudem ist er von der Bewilligungsbehörde nur zur Plausibilisierung seiner diesbezüglichen Angabe aufgefordert worden, sprich zur Beibringung von Tatsachen - wie er diese im gerichtlichen Verfahren dargelegt hat -, aus denen sich ergibt, dass seine Angabe, dass sein Betrieb nicht Teil eines Unternehmensverbundes mit einem Betrieb seines Vaters BZ. ist, zutreffend ist.

117

Da für den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe weder auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde noch auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. Juli 2023 abzustellen ist, hat abgesehen von vertiefenden Erläuterungen ein neuer Tatsachenvortrag - wie hier im Klageverfahren - hinsichtlich von Umständen, die das Bestehen eines Unternehmensverbundes zwischen den drei von dem Vater des Klägers BZ. geführten Unternehmen, nicht jedoch mit dem von dem Kläger betriebenen Unternehmen plausibilisieren oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren keine Relevanz.

118

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 2024 - 9 K 8472/23 -, juris, Rn. 73 ff. m.w.N. zur Überbrückungshilfe IV und einem Unternehmensverbund; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 - 4 A 1581/23 -, juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 35 f. m.w.N. (jeweils zum maßgeblichen Zeitpunkt).

119

Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er die hinsichtlich der bestehenden berechtigten Zweifel des Beklagten, ob es sich bei den vier Firmen, für die Einzelanträge gestellt wurden, aufgrund der angegebenen Tätigkeit von B. und W. BZ. in derselben Branche „gemischte Landwirtschaft“, dem naheliegenden verwandtschaftlichen Verhältnis aufgrund desselben Nachnamens und der unmittelbaren Nachbarschaft der auf der S.-Straße 00 und S.-Straße 00x in X. befindlichen Betriebsstätten nicht insgesamt um einen Unternehmensverbund handle, veranlassten Nachfragen des Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht beantwortet hat. Damit hat er dem Beklagten die Möglichkeit genommen, die von ihm geübte zulässige Rechtspraxis, die Beantragung der Überbrückungshilfe für Unternehmen eines Unternehmensverbundes von einem einheitlich zu stellenden Antrag für den Unternehmensverband abhängig zu machen, auszuüben.

120

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 - 4 A 1581/23 -, juris, Rn. 80 (zur Überbrückungshilfe II); VG Düsseldorf, Urteile vom 31. Juli 2025 - 9 K 6365/23 -, juris, Rn. 76 und vom 6. Juni 2024 - 9 K 8472/23 -, juris, Rn. 60 (beide zur Überbrückungshilfe IV).

121

Dass der Beklagte die streitige Zuwendung von der Mitwirkung des Zuwendungsempfängers im Verwaltungsverfahren aufgrund der oben geschilderten bestehenden Zweifel, ob es sich insgesamt um einen Unternehmensverbund handelt, abhängig gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die fehlende Willkür liegt angesichts des Zwecks der Missbrauchsverhütung auf der Hand, zumal es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr.1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

122

Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, Rn. 41 m.w.N.

123

Die von dem prüfenden Dritten geschilderten, zudem undatierten, telefonischen Rückmeldungen an die Bewilligungsbehörde sind nicht geeignet, den bestehenden Mitwirkungspflichten zu genügen, da die Korrespondenz mit der Bewilligungsbehörde über das Antragsportal zu erfolgen hatte und die vorgebrachten Zusicherungen von Mitarbeitern der Bewilligungsbehörde in keiner Weise schriftlich belegt sind. Zudem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb der prüfende Dritte für den Kläger, soweit er nicht verstanden habe, was die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragsprüfung mit ihren Rückfragen von ihm gewollt habe, eine derartige Rückfrage an die Bewilligungsbehörde nicht im Rahmen des Antragsportals vorgenommen hat, sowie er es in Beantwortung eines Erinnerungsschreibens der Bewilligungsbehörde vom 17. April 2022 zur Bestätigung eines anderen Aspektes einer Fördervoraussetzung ebenfalls - wie vorgesehen ­- auch gehalten hat.

124

Da das Verfahren entscheidungsreif war, sah sich das Gericht nicht veranlasst, dem Antrag des Klägers zu entsprechen und das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen.

125

Das Gericht sieht davon ab, die Berufung zuzulassen. Nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zulassen, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

126

Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat die Sache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

127

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris, Rn. 20.

128

Dies zugrunde gelegt fehlt es hier an einer grundsätzlichen Bedeutung von ungeklärten Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinausgehen. Vielmehr bieten die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und diejenige des OVG NRW bereits eine hinreichende Klärung der einschlägigen Maßstäbe. Im Übrigen kommt es schwerpunktmäßig auf eine Subsumtion im Einzelfall unter Anwendung dieser Auslegungsmaßstäbe an, ob nach den konkreten Umständen des einzelnen Sachverhalts ein (hinreichend) sicherer Rechtsanspruch zur Gewährung einer Überbrückungshilfe III nach der bis zum 30. Juni 2022 geltenden Beihilferegelung begründet wurde.

129

Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (sog. Divergenzrüge) ist geboten, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere folgt das erkennende Gericht der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW und legt diese seiner Entscheidung zugrunde.

130

Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 62 ff. und vom 19. Februar 2026 - 18 K 5151/23 -, S. 19 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.).

131

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

132

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe

142

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, weil das Klagebegehren in seiner wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger auf die Neubescheidung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 42.588,90 Euro zielt, die für die Streitwertfestsetzung maßgebend ist.

143

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn.133 f. m.w.N., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 4 A 2735/25 - (n.v).

Rechtsmittelbelehrung

134

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

135

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

136

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

137

Beschluss

138

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

139

42.588,90 Euro

140

festgesetzt.

145

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.