Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 2048/23·01.12.2025

Überbrückungshilfe IV: Monatsbezogene Antragsberechtigung und Coronamaßnahmen im Kfz-Einzelhandel

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung ihres Änderungsantrags auf Überbrückungshilfe IV für Januar bis Juni 2022. Streitpunkt war, ob die geltend gemachten Umsatzeinbrüche (insb. Januar und April 2022) nach der ständigen Verwaltungspraxis des Landes direkt auf staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahmen zurückzuführen waren. Das VG hob den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete zur Neubescheidung für Januar und April 2022, weil die Behörde den Sachverhalt und die Ausschlussgründe (u.a. „saisonale Schwankungen“, „Umsatzverschiebungen“) unvertretbar fehlbewertet und die Monatsprüfung verfehlt hatte. Einen unmittelbaren Bewilligungsanspruch bejahte das Gericht mangels Spruchreife nicht; die daneben erhobene Feststellungsklage wurde als unzulässig abgewiesen.

Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Neubescheidung für Januar und April 2022 angeordnet; im Übrigen Klage (insb. Feststellung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Billigkeitsleistungen nach Förderrichtlinien besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Richtlinien durch ständige Verwaltungspraxis eine Selbstbindung der Verwaltung begründen.

2

Die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV ist für jeden Fördermonat gesondert zu prüfen; Erwägungen zu nicht beantragten Monaten dürfen die Entscheidung über beantragte Monate nicht tragen.

3

Ermessensfehler liegt vor, wenn die Bewilligungsstelle Umsatzrückgänge als „saisonal/geschäftsmodellspezifisch“ oder als „Umsatzverschiebung“ bewertet, ohne dass hierfür tragfähige Anknüpfungstatsachen für die beantragten Fördermonate vorliegen.

4

Ein Ausschluss wegen saisonaler bzw. dem Geschäftsbetrieb inhärenter Schwankungen darf nach Maßgabe der Förderrichtlinie nicht angewandt werden, wenn die antragstellende Einheit als kleines Unternehmen das Wahlrecht zur Referenzumsatzbestimmung (Durchschnitt 2019) wirksam ausgeübt hat.

5

Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn derselbe Anspruch auf Förderleistung bereits mit einer Verpflichtungsklage verfolgt werden kann und kein hinreichend bestimmtes, bereits überschaubares Rechtsverhältnis für eine isolierte Feststellung besteht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 53 LHO§ 24 VwVfG NRW§ 6 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 104/26 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1. Die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV ist für jeden einzelnen Antragsmonat separat zu prüfen.

2. Das beklagte Land gewährte im Wege der ständigen Verwaltungspraxis Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV (nur), wenn der jeweilige Antragsteller Um-satzeinbußen erlitten hatte, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungs-maßnahmen waren.

3. Nach Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe IV kann der Nachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, zum Beispiel geführt werden, wenn die oder der Antragstellende in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Davon eingeschlossen sind nach Fußnote 13 zu Ziffer 1.2 der FAQ auch Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche.

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der C.                B.        vom 12. April 2023 (Az. V.     -D. -0000) verpflichtet, den Änderungsantrag der Klägerin vom 8. Juni 2022 auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar 2022 und April 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin hält schwerpunktmäßig Beteiligungen an Unternehmen, deren Gegenstand der Handel, die Vermietung sowie die Reparatur von Kraftfahrzeugen jeglicher Art ist.

3

Am 7. März 2022 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen („Überbrückungshilfe IV“) für die Monate Januar 2022 bis einschließlich März 2022. Mit Bescheid vom 10. März 2022 gewährte ihr die D. .                B.        eine Abschlagszahlung in Höhe von 74.071,02 Euro. Unter dem 13. Mai 2022 wurden der Klägerin die begehrte Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 91.479,62 Euro bewilligt und der verbleibende Differenzbetrag von 17.408,60 Euro ausgezahlt.

4

Am 8. Juni 2022 stellte sie einen Änderungsantrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar 2022 bis einschließlich Juni 2022 in Höhe von insgesamt 92.200,51 Euro. Als Art des Unternehmens gab sie „Unternehmen eines Unternehmensverbundes“ an. Als antragstellende Branche nannte sie „sonstige Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“. Die im Fördermonat Januar 2022 angefallenen allgemeinen Fixkosten gab sie mit 91.148,54 Euro, die im Fördermonat April 2022 mit 62.518,98 Euro an. Für beide Monate begehrte sie jeweils eine Förderhohe von 60 % der allgemeinen Fixkosten (Januar: 54.689,12 Euro; April: 37.511,39 Euro). Die Angaben zu den allgemeinen Fixkosten aller weiteren Fördermonate (Februar, März, Mai und Juni 2022) lauteten jeweils „0,00 Euro“.

5

Mit Bescheid vom 23. Juni 2022 gewährte die D. .                der Klägerin die begehrte Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach. Der Bescheid war mit folgenden Hinweisen versehen: Er diene allein der Fristwahrung. Er stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Das Ergebnis dieser Prüfung könne auch sein, dass der Anspruch entfalle. Insofern bestehe kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe IV endgültig zu erhalten.

6

Ab dem 6. September 2022 bat die D. .                den prüfenden Dritten um Erläuterung und Darlegung der Corona-Bedingtheit des Umsatzeinbruchs insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nur in vier von sechs Monaten einen antragsberechtigenden Umsatzeinbruch zu verzeichnen gehabt habe. Insbesondere wurde der prüfende Dritte um Darlegung gebeten, dass die Umsatzausfälle nicht nur aufgrund geschäftsmodellinhärenter Schwankungen aufgetreten seien. Der prüfende Dritte teilte daraufhin am 14. September 2022 mit, dass er auf die Ausführungen vom 11. März 2022 zu den „Corona-bedingten Gründen“ verweise. Die Corona-Beschränkungen (2G-Regel, 3G-Regel, Abstandsregeln, etc.) hätten sich insbesondere im Gebrauchtwagenhandel wesentlich ausgewirkt, da hier die persönliche Inaugenscheinnahme, das erläuternde Verkaufsgespräch und die Besichtigung des Fahrzeugs vor Ort mit Probefahrt üblich sei und zum Geschäftsabschluss wesentlich dazugehöre. Aus diesen Gründen habe der corona-bedingte Umsatzeinbruch im gesamten Förderzeitraum bestanden. Dass in den Monaten Februar und März 2022 der Umsatz besser gewesen sei als in den anderen Monaten des Förderzeitraums, habe daran gelegen, dass in diesem Zeitraum der erstmalige Abverkauf von Elektrofahrzeugen nach Ablauf einer sechsmonatigen Standzeit an andere Gewerbetreibende und Autohäuser möglich gewesen sei. Bei diesen Kunden sei eine Inaugenscheinnahme vor Ort in der Regel nicht üblich. Daraufhin erklärte die D. .                unter dem 21. September 2022, dass ein ausschließlich corona-bedingter Umsatzrückgang nicht plausibel sei. Vielmehr sei nach Analyse der Antragszahlen und eingereichten Nachweise davon auszugehen, dass die Umsatzausfälle (auch) auf saisonalen bzw. dem Geschäftsmodell inhärenten Schwankungen bzw. auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art – insbesondere auf Kaufzurückhaltung von Kunden – basierten. Diese Umsatzausfälle seien gemäß Ziff. 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe IV gerade nicht förderfähig. Der Antrag sei daher abzulehnen. Mit Schreiben vom 29. September 2022 führte der prüfende Dritte aus, dass die genannten Corona-Beschränkungen bis zum 4. April 2022 hoheitsmäßig angeordnet worden seien. Dies habe zu einer wesentlichen Reduzierung von Kundenanfragen geführt. Auch hätten Kunden immer wieder zurückgeschickt werden müssen, da sie die Regeln nicht erfüllt hätten. Die verordneten Einschränkungen hätten sich gerade im Gebrauchtwagenbereich, der einen wesentlichen Schwerpunkt der Unternehmensgruppe bilde, wesentlich ausgewirkt. Dagegen seien weder „saisonale Schwankungen“ noch „dem Geschäftsmodell inhärente Schwankungen“ noch „wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art“ ursächlich für den Umsatzrückgang gewesen. Insbesondere sei eine Kaufzurückhaltung von Kunden nicht nachzuweisen. Die D. .                teilte darauf unter dem 7. Oktober 2022 mit, dass die vorgebrachten Umstände zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung führen würden und weiterhin beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen.

7

Mit Bescheid vom 12. April 2023 lehnte die D. .                B.        den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV ab und sprach zudem aus, dass die Bestimmungen des Bescheids vom 23. Juni 2022 vollständig durch den Ablehnungsbescheid ersetzt würden. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 53 der nordrhein-westfälischen Landeshaushaltsordnung (LHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und Ziffer 1 Abs. 1, Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 1, Ziffer 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 (im Folgenden: FRL) sowie der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle müsse für eine Förderfähigkeit der einzelnen Monate ein ausschließlich coronabedingter Umsatzrückgang vorliegen. Bei Antragstellung habe der Antragstellende zu versichern und darzulegen, dass die entstandenen Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Der prüfende Dritte habe die Plausibilität der Angaben zu bestätigen. Die Förderung sei daher entsprechend zu versagen, wenn der Umsatzeinbruch ganz oder teilweise etwa auf Grund der Art des Unternehmens und seines Geschäftsmodells oder der sich aus den eingereichten Unterlagen ergebenden Gründe und Argumente nicht vollständig und ausschließlich auf coronabedingte Ursachen zurückzuführen sei. Nicht als coronabedingt würden beispielsweise Umsatzeinbrüche gelten, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) zurückzuführen seien oder die sich erkennbar daraus ergeben würden, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben würden. Ebenso seien Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben würden, nicht coronabedingt. Einen coronabedingten Umsatzeinbruch nach den vorgenannten Gründen habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Insbesondere die Umsatzverschiebungen und das veränderte Kundenverhalten stellten allgemeine Faktoren wirtschaftlicher Art (saisonale- oder dem Geschäftsmodell inhärente Schwankungen) dar, die nach dem Vortrag der Klägerin vorliegend unter anderem den Umsatzeinbruch begründet hätten. Unter Einhaltung der Hygieneregeln sei die persönliche Inaugenscheinnahme, das Verkaufsgespräch und die Besichtigung des Fahrzeugs vor Ort mit Probefahrt nach den Maßnahmen von Bund und Ländern nicht untersagt gewesen. Einen tatsächlichen Nachweis zum coronabedingten Umsatzeinbruch habe die Klägerin nicht erbracht. Die angegebenen Umsatzrückgänge hätten mangels Einreichung geeigneter Unterlagen nicht plausibilisiert werden können. Insgesamt sei der Antrag abzulehnen.

8

Die Klägerin hat am 4. Mai 2023 Klage erhoben.

9

Sie trägt vor: Die Ablehnung des Antrags sei bereits verfahrensfehlerhaft ergangen, da das beklagte Land seiner Amtsermittlungspflicht aus § 24 VwVfG NRW nicht nachgekommen sei. Es habe insbesondere den Vortrag der Klägerin zu den sie getroffenen staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen in den Monaten Januar 2022 bis Juni 2022 nicht ausreichend gewürdigt. Der Umsatzeinbruch der Klägerin sei coronabedingt gewesen. Ein anderer Grund sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei der Rückgang weder auf ein allgemeines Wirtschaftsrisiko noch saisonale Schwankungen zurückzuführen. Erst am 3. April 2022 sei es zu Reduzierungen der staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen gekommen, die noch im gleichen Monat bis zum 27. Mai 2022 verlängert worden seien. Die Klägerin habe unter den angeordneten Maßnahmen gelitten. Allein die einschränkenden Maßnahmen seien der Grund dafür gewesen, dass die Aufträge der Klägerin deutlich eingebrochen seien. Viele Kunden hätten nicht die Einlasskontrolle passieren dürfen, da sie den strengen coronabedingten Infektionsschutzmaßnahmen nicht gerecht geworden seien. Auch im Verkauf hätten sich die Maßnahmen deutlich ausgewirkt. Insbesondere seien die persönliche Besichtigung vor Ort und die Verkaufsgespräche eingeschränkt gewesen. Einschränkend hätten auch die weiteren Hygienemaßnahme wie eine Desinfizierung der Fahrzeuge nach einer Probefahrt gewirkt. Außerdem habe die Klägerin unter Corona-Erkrankungen ihrer eigenen Belegschaft gelitten. Zudem hätten diverse Fachmessen coronabedingt nicht durchgeführt werden dürfen. Weiterhin habe auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einer internen Orientierungsstelle für Bewilligungsstellen gerade für das zweite Quartal 2022 bereits eine „Kundenzurückhaltung in kontaktintensiven Dienstleistungsbereichen“ als hinreichenden Vortrag für die Coronabedingtheit genügen lassen. Die Antragsablehnung sei insgesamt rechtswidrig. Die Überbrückungshilfe IV sei in der begehrten Höhe zu bewilligen. Daneben habe die Klägerin ein Interesse an der Feststellung, dass ihr die begehrte Überbrückungshilfe in Höhe von 92.200,51 Euro zustehe. Es bestehe wegen der Ablehnung des Antrags und im Hinblick auf den noch ausstehenden Schlussabrechnungsantrag und Schlussbescheid betreffend die gegenständliche Überbrückungshilfe IV ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher und wirtschaftlicher Art.

10

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

11

1. den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2023, Az. V.     -D. -0000, aufzuheben,

12

2. das beklagte Land zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Änderungsantrag vom 08.06.2022 eine Billigkeitsleistung des Bundes in Form der Überbrückungshilfe IV in Höhe von weiteren 720,89 € zu gewähren,

13

hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, über den Änderungsantrag der Klägerin vom 08.06.2022 auf Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe IV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

14

3. festzustellen, dass der Klägerin auf ihren Antrag vom 07.03.2022 in Gestalt des Änderungsantrags vom 08.06.2022 eine Billigkeitsleistung des Bundes in Form der Überbrückungshilfe IV in Höhe von 92.200,51 € zusteht.

15

Das beklagte Land beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Es trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Die Umsatzeinbußen der Klägerin seien nicht coronabedingt. Die Klägerin habe nicht plausibilieren können, dass der Umsatzrückgang direkt und ausschließlich auf Maßnahmen des Bundes oder Landes zur Eindämmung der Coronapandemie beruhe. Im Antrag habe die Klägerin angegeben, dass sie von staatlichen Schließungsanordnungen nicht betroffen gewesen sei. Ab April 2022 hätten keine die Klägerin betreffenden Pandemiebekämpfungsmaßnahmen mehr bestanden. In den Monaten Februar und März 2022 habe die Klägerin die höchsten Umsätze im gesamten Förderzeitraum erwirtschaftet, obwohl in beiden Monaten noch Coronamaßnahmen bestanden hätten, von denen die Klägerin angeblich betroffen gewesen sei. Auch die weiteren von der Klägerin angegebenen Gründe seien nicht coronabedingt i. S. d. maßgeblichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes. Weder ein verändertes Kundenverhalten noch eingeschränkte „Reisetätigkeiten“ von Kunden seien als corona-bedingte Ursachen für die Umsatzeinbußen im Förderzeitraum anzusehen. Angst vor einer Infektion beruhe nicht auf einer staatlichen Maßnahme zur Eindämmung. Wenn sich Kunden nicht an Hygienemaßnahmen hätten halten wollen und deshalb auf den Besuch des Geschäfts des Klägers verzichtet hätten, habe dies nicht an staatlichen Maßnahmen gelegen, sondern stelle ein verändertes Kundenverhalten und damit ein allgemeines wirtschaftliches Risiko der Klägerin dar. Überdies sei der Bezug zu Maßnahmen des Bundes oder Landes auch deswegen unplausibel, weil insbesondere der Neuwagenmarkt durch Lieferschwierigkeiten aufgrund von ausländischen Maßnahmen im Förderzeitraum signifikant gestört worden sei, was sich mittelbar negativ auf den Gebrauchtwagenmarkt ausgewirkt habe. Die Überbrückungshilfe habe aber nur zur Abmilderung nationaler Maßnahmen, auf die der Beklagte oder der Bund Einfluss gehabt habe, gedient. Soweit die Klagebegründung auf eine verringerte Nachfrage aufgrund von Absagen von Fachmessen abgestellt habe, hätten sich abermals nicht direkt staatliche Maßnahmen im Umsatzrückgang realisiert. Außerdem habe nach der Verwaltungspraxis bereits kein coronabedingter Umsatzrückgang vorgelegen, wenn ein Grund nicht coronabedingt gewesen sei. Das Verständnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz determiniere die einzig maßgebliche Verwaltungspraxis des beklagten Landes nicht; es entfalte keine Bindungswirkung. Ohnehin handele es sich bei dem Geschäftsmodell der Klägerin nicht um einen „kontaktintensiven Dienstleistungsbereich“.

18

Mit Beschluss vom 4. November 2025 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

19

In der mündlichen Verhandlung ist der Geschäftsführer der Klägerin angehört worden. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).

23

1. Die zulässige Verpflichtungsklage ist teilweise begründet. Die in dem Bescheid vom 12. April 2023 ausgesprochene Ablehnung der beantragten Überbrückungshilfe IV ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Sache ist aber nicht spruchreif. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Änderungsantrags auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV vom 8. Juni 2022 für die Monate Januar 2022 und April 2022, aber nicht auf Verpflichtung zur Bewilligung der weiteren Überbrückungshilfe IV in Höhe von 720,89 Euro, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

24

Wer Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 1. Januar 2022, 2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023 (nachfolgend: FRL), beantragt, hat grundsätzlich einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der vorbezeichneten Richtlinie aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der genannten Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Verwaltungsvorschriften begründen nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.

25

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 D. 6.95 – und vom 2. Februar 1995 – 2 D. 19.94 –; NdsOVG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 LA 144/13 –, jeweils juris.

26

Als Anspruchsgrundlage kommt vor diesem Hintergrund nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. In diesem Rahmen können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen, soweit sie eine etablierte Verwaltungspraxis begründen. Jeder Leistungsbewerber hat dann einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind.

27

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 D. 6.95 – und vom 23. April 2003 – 3 D. 25.02 –, juris.

28

Hieran gemessen ist dem Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mit der am 12. April 2023 erfolgten Ablehnung ihres Änderungsantrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar 2022 und April 2022 nicht Genüge getan worden. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das ist insbesondere dann zu beanstanden, wenn die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht unvollständig oder unzutreffend erfasst, einen wesentlichen Gesichtspunkt übersehen, sachfremde Erwägungen angestellt oder die maßgeblichen Umstände unvertretbar fehlbewertet hat.

29

Hier hat das beklagte Land in seiner die Gewährung von Überbrückungshilfe IV ablehnenden Entscheidung vom 12. April 2023 die maßgeblichen Umstände im Geschäftsbetrieb der Klägerin im Antragszeitraum unvertretbar fehlbewertet, indem es angenommen hat, dass die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründe zum Umsatzeinbruch sich lediglich als „Umsatzverschiebungen“ dargestellt hätten, die wie das veränderte Kundenverhalten lediglich allgemeine Faktoren wirtschaftlicher Art (saisonale- oder dem Geschäftsmodell inhärente Schwankungen) dargestellt hätten. Überdies war das beklagte Land nach den Bestimmungen seiner Förderrichtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfe IV daran gehindert, das Ausschlusskriterium der „saisonalen- oder dem Geschäftsbetrieb inhärenten Schwankungen“ auf den Betrieb der Klägerin anzuwenden. Zum anderen hat das beklagte Land in seiner Entscheidung die nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis bestehenden Maßstäbe zum Vorhandensein eines corona-bedingten Umsatzeinbruchs bezüglich der allein in Rede stehenden Antragsmonate Januar 2022 und April 2022 fehlerhaft angewandt.

30

Die Annahme des Landes in dem angefochtenen Bescheid, die von der Klägerin geltend gemachten Umsatzeinbrüche in den Monaten Januar und April 2022 seien aufgrund „regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen“ aufgetreten, war weder aufgrund der von der Klägerin im Antragsverfahren getätigten Angaben noch aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation gerechtfertigt. Die Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren über den prüfenden Dritten am 14. September 2022 erklärt, dass in den Monaten Februar und März 2022 der Umsatz besser gewesen sei als in den anderen Monaten des Förderzeitraums, habe daran gelegen, dass in diesem Zeitraum der erstmalige Abverkauf von Elektrofahrzeugen nach Ablauf einer sechsmonatigen Standzeit an andere Gewerbetreibende und Autohäuser möglich gewesen sei. Damit hatte die Klägerin allein für die Monate Februar und März 2022 auf „saisonale oder andere dem Geschäftsmodell inhärente Schwankungen“ Bezug genommen, also für Monate, für die die Klägerin überhaupt keine Förderung beansprucht hatte. Auf die Antragsberechtigung für die Monate Januar 2022 und April 2022 hatte dies aber keinen Einfluss. Die D. .                hatte die Antragsberechtigung für jeden einzelnen Antragsmonat separat zu prüfen (siehe Ziffer 3. Absatz 1 der FRL: „Antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 sind…“). Dies waren hier – wie ausgeführt – nur die Monate Januar und April 2022. Für alle anderen Monate hatte die Klägerin keine Überbrückungshilfe IV beantragt.

31

Überdies war das beklagte Land nach den Bestimmungen seiner FRL daran gehindert, das Ausschlusskriterium der „saisonalen bzw. inhärenten Schwankung“ auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin anzuwenden. Nach Ziffer 2. Absatz 7a der FRL sind ausgenommen von diesem Ausschluss kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. Dieses Wahlrecht hatte die Klägerin in ihrem Antrag in der zuvor beschriebenen Art ausgeübt und den monatlichen Durchschnittsumsatz 2019 als Vergleichsumsatz zur Ermittlung des Umsatzrückgangs je Fördermonat bestimmt. (Siehe dazu Bl. 12 der Beiakte 001.) Der klägerische Unternehmensverbund fiel auch (noch) unter die Definition eines „kleinen Unternehmens“ nach Anhang I der Gruppenfreistellungsverordnung. Nach dessen Artikel 2 Ziffer 2. wird innerhalb der Kategorie der KMU ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Der Unternehmensverbund der Klägerin beschäftigt weniger als 50 Personen und hat einen Jahresbilanzumsatz von weniger als 10 Millionen Euro, wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (erneut) bestätigt hat.

32

Soweit in dem ablehnenden Bescheid wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art benannt worden sind, die einer Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbrüche im Unternehmen der Klägerin entgegenstehen würden, beruhen diese (wiederum) nicht auf Angaben, die die Klägerin im Verwaltungsverfahren gemacht hat, und sind auch nicht aufgrund der Förderbestimmungen des beklagten Landes gegeben. Die D. .                hat in dem angefochtenen Bescheid angenommen, dass „insbesondere die Umsatzverschiebungen und das veränderte Kundenverhalten allgemeine Faktoren wirtschaftlicher Art darstellen“ würden, die nach den Förderrichtlinien nicht förderungsfähig wären. Die Klägerin hat jedoch – entgegen der Annahme des Beklagten – „Umsatzverschiebungen“ nicht als Grund für den Umsatzeinbruch in den allein relevanten Monaten Januar und April 2022 benannt. Als „Umsatzverschiebungen“ können allein die Ausführungen der Klägerin zum Abverkauf der Elektrofahrzeuge in den Monaten Februar und März 2022 gedeutet werden. Für diese Monate ist indes keine Überbrückungshilfe IV beantragt worden. Weitere „Umsatzverschiebungen“, die sich in den Monaten Januar bzw. April 2022 gezeigt hätten, hat die Klägerin nicht benannt und konnten von dem Beklagten auch sonst nicht angenommen werden. Soweit das beklagte Land ein „geändertes Kundenverhalten“ als Ablehnungsgrund herangezogen hat, findet auch diese Annahme keine Stütze in den Ausführungen des prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 29. September 2022 die Annahme der D. .                , für den Rückgang lägen „wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art – insbesondere eine Kaufzurückhaltung von Kunden“ vor, strikt zurückgewiesen. Im Übrigen stellte ein (allgemeines) geändertes Kundenverhalten nach den FRL keinen „wirtschaftlichen Faktor allgemeiner Art“ dar. In Ziffer 1.2 der FAQ sind als wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art lediglich „Liefer- oder Materialengpässe“, jedoch kein „geändertes Kundenverhalten“, genannt. Eine darüber hinausgehende ständige Verwaltungspraxis hat das beklagte Land auch nicht dargelegt.

33

Überdies hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren die von ihr vorgebrachte „Reduzierung der Kundenanfragen“ stets in Zusammenhang mit den seinerzeit angeordneten staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen („2G Regel, 3G Regel, Abstandsregeln, etc.“ – siehe dazu erneut die Stellungnahme des prüfenden Dritten vom 29. September 2022) in Verbindung gebracht und sich damit auf corona-bedingte Gründe im Sinne der FRL und der damit einhergehenden ständigen Verwaltungspraxis bezogen, die grundsätzlich zu einer Antragsberechtigung der Klägerin führten. Denn das beklagte Land gewährte im Wege der ständigen Verwaltungspraxis Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV (nur), wenn der jeweilige Antragsteller Umsatzeinbußen erlitten hatte, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen waren.

34

Diese tatsächliche ständige Verwaltungspraxis ist vom Beklagten auch im konkreten Fall im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren kommuniziert worden. Entscheidend war, dass der jeweilige Antragsteller Umsatzeinbußen erlitten hatte, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen waren. Diese Prämissen finden sich auch und gerade in den zugrunde liegenden FRL des Landes und den FAQ zur Überbrückungshilfe IV.

35

Nach Ziffer 3 Absatz 1 c) der FRL sind antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, wenn ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat Corona-bedingt im Sinne von Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Im negativen Sinne lag grundsätzlich keine Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs vor, wenn der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 lag. (Siehe Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 7a Satz 1 der FRL.) Der klägerische Unternehmensverbund wies in den Monaten Januar und April 2022 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 30 Prozent auf. Daneben war der Umsatz des Jahres 2020 geringer als derjenige des Jahres 2020.

36

Nach Ziffer 2 Absatz 7a Satz 2 der FRL kann der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig war, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen war. Der – nach unbestrittenen Angaben der Klägerin – Hauptteil des Unternehmensverbundes, nämlich der Handel mit Gebrauchtfahrzeugen, war zwar nicht von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen. Er war aber jedenfalls im gesamten Monat Januar 2022 und zumindest an den ersten beiden Tagen des Monats April 2022 unmittelbar von staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen – die nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten grundsätzlich zur Antragsberechtigung führen konnten – betroffen. Nach den am 4. Dezember 2021 in Kraft getretenen Bestimmungen der Coronaschutzverordnung vom 3. Dezember 2021 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO –, Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2021 Nr. 81b, Seite 1245b bis 1264b) galten nach § 4 der Verordnung weitreichende Zugangsbeschränkungen und Testpflichten, die auch und gerade den klägerischen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen betrafen. So durften nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote (außer den dort genannten Ausnahmen wie etwa der Lebensmittelhandel) nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen oder besucht werden. Die Nachweise einer Immunisierung waren dabei von der Einrichtung selbst (in diesem Fall der Klägerin) zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Diese Regeln wurden grundsätzlich unverändert in der Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2022 Nr. 1b, Seite 1b bis 22b) übernommen und galten bis zum Inkrafttreten der Coronaschutzverordnung vom 1. April 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2022 Nr. 16a, Seite 359a bis 374a) am 3. April 2022, mit der die Zugangsbeschränkungen und Testpflichten bis auf wenige Ausnahmen (u. a. medizinische Einrichtungen) aufgehoben worden sind, fort.

37

Nach den „FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis Juni 2022)“, abrufbar unter „https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html“, sind nach Ziffer 1.1 der FAQs antragsberechtigt grundsätzlich Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Nach Ziffer 1.2 der FAQ kann der Nachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, zum Beispiel geführt werden, wenn die oder der Antragstellende in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Davon eingeschlossen sind nach Fußnote 13 zu Ziffer 1.2 der FAQ auch Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche. Die den Unternehmensverbund der Klägerin nach ihren Angaben im wesentlichen ausmachenden Autohausbetriebe der Klägerin sind als zum Einzelhandel gehörend anzusehen, soweit die Klägerin dabei Kraftfahrzeuge an Endverbraucher verkauft. Denn zum Einzelhandel gehört auch der Verkauf von Automobilen, soweit diese an Endverbraucher verkauft werden. In Abgrenzung dazu ist ein Großhandel mit Fahrzeugen gegeben, wenn diese vom Händler an andere Gewerbetreibende verkauft werden.

38

Siehe zur Abgrenzung von Einzelhandel und Großhandel: Kurzinformation „Abgrenzung zwischen Groß- und Einzelhandel“ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 15. Juli 2019, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/654234/e8f6727affada5cfc9f83ba3da97993a/WD-5-066-19-pdf-data.pdf.

39

Soweit also die Klägerin im Antragszeitraum beim Handel mit Fahrzeugen diese an Endverbraucher verkauft hatte, stellte dies eine Tätigkeit im Einzelhandel dar, die nach den FAQ unabhängig von der (fehlenden) Nennung von Autohäusern als zu schließende Betriebe in den seinerzeitigen Corona-Schutzverordnungen des Landes NRW als von einem coronabedingten Umsatzeinbruch im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis betroffen angesehen worden ist.

40

Die eine Antragsberechtigung begründende unmittelbare Betroffenheit der Klägerin von staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen war nach dem Vorstehenden jedenfalls im Monat Januar 2022 insgesamt und im Monat April 2022 für die ersten beiden Tage gegeben.

41

An der insoweit bestehenden Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV ändert auch der vom Beklagten erhobene Einwand nichts, die Klägerin habe sich bei der Antragsbegründung auch auf Maßnahmen ausländischer Staaten bezogen, die zu Kundeneinschränkungen geführt hätten. Zwar ist der Einwand des beklagten Landes zutreffend, dass ausländische Maßnahmen keine Corona-Bedingtheit eines Umsatzeinbruchs begründen können, da die Überbrückungshilfe nur zur Abmilderung nationaler Maßnahmen dient. Die Klägerin hatte sich jedoch im Verwaltungsverfahren nicht explizit auf ausländische Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bezogen, sondern in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Schreiben ihres prüfenden Dritten vom 29. September 2022 ausgeführt, „dass ein wesentlicher Schwerpunkt in der Unternehmensgruppe der Verkauf von Gebrauchtwagen ist und daher unmittelbar von den hoheitlich angeordneten Beschränkungen betroffen war. So konnten z.B. auch Kunden aus dem Ausland insb. aufgrund von Quarantäne-Vorschriften faktisch keine Geschäfte vor Ort durchführen.“ Die von der Klägerin angeführten Quarantäne-Vorschriften im Zusammenhang mit „hoheitlichen Maßnahmen“ können ohne weiteres und naheliegend auf die seinerzeit bundesweit geltenden Regeln der „Coronavirus-Einreiseverordnung“ vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1) bezogen werden. So galt nach § 4 der Verordnung eine Absonderungspflicht für Einreisende aus Hochrisikogebieten oder Virusvariantengebieten. Das Verständnis des Beklagten, die Klägerin habe ausländische Maßnahmen als (weitere) Ursache eines Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum benannt, liegt danach sowohl vom Wortlaut der seinerzeitigen Erklärungen des prüfenden Dritten als auch angesichts der im Förderzeitraum bundesweit angeordneten Absonderungspflichten fern. Die Äußerungen des prüfenden Dritten sind von der D. .                in ihrer ablehnenden Entscheidung vom 12. April 2023 auch nicht so verstanden worden, als habe dieser auf ausländische Pandemiebekämpfungsmaßnahmen Bezug nehmen wollen.

42

Soweit der Beklagte ferner eingewandt hat, dass die Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf eine verringerte Nachfrage aufgrund von Absagen von Fachmessen abgestellt habe, sind diese erst nach Bescheiderlass getätigten Ausführungen der Klägerin unerheblich für die am 12. April 2023 erfolge Ablehnung ihres Antrags gewesen. Entscheidungserheblich ist nur der Erkenntnisstand der Subventionsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren sind irrelevant.

43

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 19 K 751/22 –, Rn. 27, juris, mwN.

44

Aus den gleichen Gründen verfängt der (weitere) Einwand des Beklagten nicht, ein Bezug zu Maßnahmen des Bund und Landes sei auch deswegen unplausibel, weil insbesondere der Neuwagenmarkt durch Lieferschwierigkeiten aufgrund von ausländischen Maßnahmen im Förderzeitraum signifikant gestört worden sei, was sich mittelbar negativ auf den Gebrauchtwagenmarkt ausgewirkt habe. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren ihren Umsatzeinbruch nicht auf das Vorhandensein von ausländischen Maßnahmen gestützt, sondern allein auf inländische Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie abgestellt, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb unmittelbar betroffen hätten. Sie hat insbesondere in dem Schreiben des prüfenden Dritten vom 29. September 2022 auf „Corona-Beschränkungen (2G Regel, 3G Regel, Abstandsregeln etc.)“ Bezug genommen, die „bis zum 04.04.2022 hoheitsmäßig angeordnet“ worden seien.

45

2. Die vorstehenden Ermessensfehler haben die Rechtswidrigkeit der gesamten streitgegenständlichen Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV zur Folge. Eine Zuordnung der Ermessensfehler nur zu einem der beiden Fördermonate ist nicht möglich, da neben dem Monat Januar auch für den Monat April eine Antragsberechtigung der Klägerin in Frage kommt. Denn sie war – wie dargestellt – jedenfalls noch am 1. und 2. April 2022 durch die bis dahin angeordneten staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen unmittelbar betroffen.

46

Die Sache ist aber nicht spruchreif. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Überbrückungshilfe IV gerade in der beantragten Höhe (54.689,12 Euro für Januar und 37.511,39 Euro für April 2022). Es steht derzeit nicht fest, in welchem Umfang genau der klägerische Unternehmensverbund in den beiden Fördermonaten von staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen betroffen gewesen ist. Der klägerische Unternehmensverbund ist von den Maßnahmen insbesondere in den Geschäftsteilen betroffen gewesen, die dem Einzelhandel zuzuordnen sind. Dies sind insbesondere die von ihr betriebenen Autohäuser. Es obliegt aber der Prüfung und Einschätzung des beklagten Landes im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bei der Subventionsbewilligung, ob und inwieweit es eine Betroffenheit von staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen bei nur teilweise betroffenen Unternehmensteilen eines Unternehmensverbundes annimmt. In diesem Zusammenhang obliegt es ebenfalls einer Ermessensentscheidung des beklagten Landes, ob und inwieweit es die Klägerin als (überwiegend) im Einzelhandel tätigen Unternehmensverbund trotz der ab dem 3. April 2022 nicht mehr bestehenden staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen dennoch auch für die Zeit vom 3. April bis zum 30. April 2022 als „von einer staatlichen Schließungsanordnung“ im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis betroffen ansieht. Eine über den 2. April 2022 hinausgehende Betroffenheit legen die Anmerkungen in Fußnote 13 zu Ziffer 1.2 der FAQ, die „den Einzelhandel“ ohne zeitliche Einschränkungen im gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV „als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen“ angesehen haben, zumindest nahe.

47

3. Die von der Klägerin neben der Verpflichtungsklage unbedingt erhobene Feststellungklage ist unzulässig.

48

Die Klägerin begehrt darin die Feststellung, dass ihr die mit Änderungsantrag vom 8. Juni 2022 beantragte Überbrückungshilfe IV in Höhe von 92.200,51 Euro zusteht. Eine Feststellungsklage ist aber nur zulässig, wenn der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Vorliegend hat die Klägerin bereits mit der unter Ziffer 2. erhobenen Verpflichtungsklage ihren vermeintlichen Anspruch auf Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 92.200,51 Euro geltend gemacht. Raum für eine auf dasselbe Interesse gerichtete Feststellungsklage besteht daneben nicht.

49

Soweit die Klägerin ausgeführt hat, dass ein Feststellungsinteresse sich daraus ergeben würde, dass wegen der Ablehnung des Antrags und im Hinblick auf den noch ausstehenden Schlussabrechnungsantrag und Schlussbescheid betreffend die gegenständliche Überbrückungshilfe IV ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher und wirtschaftlicher Art an der begehrten Feststellung bestehe, kann ein solches Interesse in dem vorliegenden Antragsverfahren, das nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten allein auf die vorläufige Gewährung von Überbrückungshilfe IV gerichtet sein kann, nicht bestehen. Es fehlt derzeit an einem hinreichend bestimmten und bereits überschaubaren Rechtsverhältnis. Der Beklagte gewährt im Antragsverfahren Leistungen der Überbrückungshilfe IV nur vorläufig, wie auch dem Bescheid der D. .                vom 13. Mai 2022 aus dem Erstantragsverfahren entnommen werden kann. Die Bewilligung ergeht unter dem Vorbehalt der Festsetzung in einem Schlussbescheid (siehe dort Ziffer 2.). Dies setzt zunächst die Einreichung einer Schlussabrechnung voraus (siehe Ziffer 3. der Nebenbestimmungen.) Weder hat die Klägerin dargetan, eine Schlussabrechnung eingereicht zu haben noch hat sie dargelegt, dass bereits ein Schlussbescheid ergangen ist. Im Übrigen wäre die Klägerin gehalten, Einwendungen gegen den (offensichtlich noch nicht ergangenen) Schlussbescheid in einem diesen betreffenden (zukünftigen) Verfahren geltend zu machen.

50

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

51

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

53

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

54

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

55

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.