Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Endabrechnung bei Neustarthilfe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung eines Schlussbescheids über Neustarthilfe. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe: Der Kläger reichte die vorgeschriebene Endabrechnung nicht frist- und formgerecht ein und substantiierte technische Probleme nicht. Zudem verhindert das EU-Beihilfenrecht eine endgültige Gewährung nach dem 30.6.2022 ohne vorab entstandenen sicheren Rechtsanspruch.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; PKH-Abweisung wegen fehlender Erfolgsaussichten und fristwidriger Nichtvorlage der Endabrechnung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
Ein Bewilligungsbescheid für eine Beihilfe kann als vorläufiger Vorschuss ausgestaltet sein; ein endgültiger Leistungsanspruch entsteht erst bei frist- und wegegebundener sowie formgerechter Endabrechnung.
Die Pflicht zur frist- und wegegebundenen Einreichung der Endabrechnung trifft den Beihilfeempfänger; bloß behauptete technische Schwierigkeiten entbinden nur, wenn sie substantiiert und zeitnah dargetan werden.
Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ist die endgültige Gewährung staatlicher Beihilfen nach Ablauf des Befristeten Rahmens nur zulässig, wenn der Beihilfeempfänger vor Ablauf einen sicheren Rechtsanspruch nach nationalem Recht erworben hat.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Beschwerde richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 7293/24
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17.2.2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Klageverfahren mit dem Begehren, den Schlussbescheid vom 31.7.2024 aufzuheben, hat ungeachtet der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage seiner Auslegung keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Schlussbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe entgegen der Vorgabe im vorläufigen Bewilligungsbescheid, die Endabrechnung bis zum 31.12.2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de durchzuführen, keine Endabrechnung eingereicht. Soweit er darauf verweise, die Endabrechnung mit „Schreiben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vom 30.06.2022“ eingereicht zu haben, räume er dieses Fristversäumnis selbst ein. Bei seiner Geltendmachung technischer Probleme mit seinem Laptop und dadurch bedingter Schwierigkeiten bei der Anmeldung beim Elster-Portal fehle es bereits an der notwendigen Substantiierung, wann genau er welche technischen Probleme gehabt habe und inwieweit dies zu Schwierigkeiten bei der Einreichung der Endabrechnung bis zum 31.12.2021 geführt habe. Jedenfalls aber trage er grundsätzlich allein die Verantwortung für seinen Zugang zum betreffenden Antragsportal. Im Übrigen lege schon das Datum seiner Kontaktaufnahme mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Juni 2022 nahe, dass der Kläger schon nicht alles Zumutbare unternommen habe, nach Ablauf des Förderzeitraums Ende Juni 2021 seine Endabrechnung einzureichen. Die Festsetzung des vom Kläger zu erstattenden Betrags sei rechtmäßig.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts über die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage ist zutreffend. Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt der Kläger sein Begehren nicht hinreichend aussichtsreich.
Der angegriffene Schlussbescheid ist rechtmäßig. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 18.3.2021 wurde die dem Kläger als Billigkeitsleistung gewährte Neustarthilfe zu Beginn der Laufzeit lediglich als Vorschuss ausgezahlt. Die Bewilligung stand von Anfang an nach Nr. 2 des Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, weshalb der Kläger den empfangenen Vorschuss danach nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten durfte.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.4.1983 – 3 C 8.82 –, BVerwGE 67, 99 = juris, Rn. 29, 33, und vom 19.11.2009 – 3 C 7.09 –, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 16.
Als Voraussetzung für diese Entscheidung war dem Kläger nach Nr. 3 der Nebenbestimmungen eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums aufgegeben worden. Dort hieß es: „Die Endabrechnung ist bis zum 31.12.2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de durchzuführen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Im Rahmen der Endabrechnung wird die endgültige Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 realisierten Umsatzes berechnet. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.“ Der Kläger war hierauf schon bei der Antragstellung hingewiesen worden sowie darauf, die Neustarthilfe zunächst nur als Vorschuss zu erhalten und etwaige Überzahlungen nach der im Wege einer Selbstprüfung vorzunehmenden Endabrechnung zurückzahlen zu müssen. Zugleich hat er erklärt, er habe zur Kenntnis genommen, dass die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen sei, wenn er bis spätestens 31.12.2021 keine Endabrechnung erstelle.
Ohne hinreichende Erfolgsaussichten macht der Kläger erstinstanzlich geltend, er habe eine Endabrechnung gefertigt und am 30.6.2022 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gesandt.
Der Kläger ist damit lange nach Verstreichen der ihm bis zum 31.12.2021 gesetzten Frist von dem im Bewilligungsbescheid verbindlich festgelegten Kommunikationsweg über das Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abgewichen. Auf etwaige technische Probleme mit seinem Laptop und bei der Anmeldung über das Elster-Portal kam es schon wegen der erheblichen Verspätung nicht mehr an. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass er alles ihm Zumutbare unternommen haben könnte, um nach Ablauf des Förderzeitraums seine Endabrechnung noch fristgemäß einzureichen. Er trägt nicht einmal vor, die von ihm geschilderten technischen Probleme hätten schon vor Fristablauf bestanden und er habe sich deshalb vergeblich an den Beklagten gewandt, um zu klären, wie die Frist noch ordnungsgemäß einzuhalten gewesen wäre.
Überdies kann dem Kläger die Neustarthilfe nicht mehr ohne Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV endgültig gewährt werden. Die vorläufige Bewilligung beruhte auf der von der EU-Kommission genehmigten „Dritten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Selbst nach ihrer fünften Änderung vom 21.12.2021, BAnz AT 31.12.2021 B1, bestimmte die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 im Einklang mit dem Auslaufen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 in der zuletzt geänderten Fassung vom 7.11.2022, ABl. C 423 vom 7.11.2022, S. 9, zum 30.6.2022 in § 5, dass Kleinbeihilfen nach dieser Regelung (nur) bis zu ihrem Außerkrafttreten am 30.6.2022 möglich sind. Der Senat hat im Einklang mit einer Klarstellung der EU-Kommission und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer Überbrückungshilfe nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30.6.2022 im Einklang mit Art.108 Abs. 3 AEUV nur noch in Betracht kommt, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.7.2025 – 4 A 2468/24 –, juris, Rn. 10 f.; Commission Opinon vom 11.9.2023, SA.106948.NC, Anm. 10 ff., unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 21.3.2013 – C-129/12 –, juris, Rn. 38 ff., 40, und vom 25.1.2022 – C-638/19 P –, juris, Rn. 115 und 123; ebenso EuGH, Urteil vom 3.7.2025 – C-653/23 –, juris, Rn. 18.
Das war hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Kläger seine Endabrechnung nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Frist und in der dort bestimmten Weise vorgelegt hatte, was jedenfalls Voraussetzung für die Entstehung eines sicheren Rechtsanspruchs des Klägers nach nationalem Recht war.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.