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Verwaltungsgericht Düsseldorf·16 K 5377/24·17.12.2025

Neustarthilfe: Ablehnung wegen angeblicher Mitwirkungsversäumnisse rechtswidrig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAllgemeines VerwaltungsverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Schlussbescheid, der die Neustarthilfe nach Endabrechnung ablehnte und die Rückzahlung der vorläufig gezahlten 4.250,01 Euro festsetzte, weil sie Nachweisanforderungen nicht beantwortet habe. Das VG Düsseldorf verpflichtete das Land zur erneuten Entscheidung über den Förderantrag. Eine fehlende Mitwirkung durfte nicht angenommen werden, da der Zugang von Hinweis-E-Mails nicht nachgewiesen war und die bloße Einstellung der Anfragen in das Direktantragstellerportal ohne (auch konkludente) Einwilligung keine Pflicht zur proaktiven Portal-Kontrolle begründete. Damit war auch die Rückzahlungsfestsetzung rechtswidrig.

Ausgang: Schlussbescheid aufgehoben und Land zur Neubescheidung des Neustarthilfeantrags verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Billigkeitsleistungen auf Grundlage haushaltsrechtlicher Ermächtigungen und Förderrichtlinien vermitteln regelmäßig keinen gebundenen Leistungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

2

Förderrichtlinien als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften entfalten Außenwirkung über Art. 3 Abs. 1 GG nur insoweit, als sie in ständiger Verwaltungspraxis gehandhabt werden; maßgeblich ist die tatsächliche Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt.

3

Stützt die Behörde die Ablehnung einer Förderleistung auf fehlende Mitwirkung, trägt sie für den Zugang einer zur Mitwirkung auffordernden E-Mail als Absenderin die materielle Beweislast.

4

Das bloße Bereitstellen von Mitwirkungsaufforderungen in einem Antragsportal begründet ohne ausdrückliche oder konkludente Einwilligung in diesen Kommunikationsweg keine Obliegenheit, das Portal in kurzen Abständen proaktiv zu kontrollieren.

5

Ist die Förderablehnung wegen Ermessensfehlern rechtswidrig, ist eine daran anknüpfende Rückzahlungsfestsetzung des vorläufig ausgezahlten Betrags ebenfalls aufzuheben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 53 LHO§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 40 VwVfG NRW§ 114 Satz 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung S. vom 25. Juni 2024 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Neustarthilfe vom 14. März 2021 in der Fassung der Endabrechnung vom 12. Dezember 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.

3

Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“:

4

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf,

5

(im Folgenden FRL).

6

Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe‘“:

7

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html,

8

(im Folgenden FAQs);

9

zu berücksichtigen.

10

Die Klägerin beantragte am 14. März 2021 unter Nutzung des elektronischen Direktantragstellerportals, welches das digitale Elster-Postfach als Login nutzt, die Gewährung der Neustarthilfe in Höhe von insgesamt 4.250,01 Euro.

11

Mit vorläufigem Bescheid vom 15. März 2021 bewilligte die Bezirksregierung S. (im Folgenden BezReg) der Klägerin die Neustarthilfe in beantragter Höhe. In der Folge kam es zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an die Klägerin.

12

Die Klägerin reichte am 12. Dezember 2021 die Endabrechnung ein, welche keinen Rückzahlungsbetrag ausweist und die folgende Erklärung enthält:

13

„Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die von mir angegebene E-Mail-Adresse zur Kommunikation mit der Bewilligungsstelle und zur Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens genutzt wird. Ich bin damit einverstanden, dass die Zustellung des Bescheides ausschließlich digital (per E-Mail) erfolgt.“

14

Mit auf das Direktantragstellerportal hochgeladenen Anfragen vom 29. Januar 2024, vom 15. Februar 2024 und vom 27. Februar 2024 forderte die BezReg die Klägerin auf, Nachweise bezüglich der in der Endabrechnung veranschlagten Umsatzzahlen sowie ihren Einkommenssteuerbescheid 2019 vorzulegen. Dabei erstellte sie ausweislich der Verwaltungsakten koinzident E-Mails, welche auf die Anfragen auf dem Direktantragstellerportal hinwiesen, wobei deren Zugang beim Provider der Klägerin unklar ist.

15

Nachdem eine Beantwortung der o.g. Anfragen nicht erfolgt war, erließ die BezReg unter dem 25. Juni 2024 einen über das digitale Elster-Postfach bekanntgegebenen Schlussbescheid, auf den sie zugleich mit einer E-Mail hinwies und mit dem sie den o.g. Antrag der Klägerin ablehnte (Ziff. 1), feststellte, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziff. 2) und den Betrag von 4.250,01 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieses Bescheids festsetzte (Ziff. 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei.

16

Die Klägerin hat am 16. Juli 2024 Klage erhoben.

17

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es habe in den Bewilligungsbescheiden keinen Hinweis auf mögliche Rückzahlungen gegeben, wobei eine Rückzahlung die Aufnahme eines Kredits bedeuten würde. Die Anfragen (vom 15. Februar 2024 und vom 27. Februar 2024) habe sie nicht zur Kenntnis nehmen können, da sie außerhalb der Corona-Zeit Elster nicht nutze, sondern mit einer Steuerkanzlei zusammenarbeite. Sie habe in der Presse gelesen, dass die Schlussbescheide nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig seien, weil für die Berechnung der Soforthilfen einzig auf den Liquiditätsengpass abgestellt worden sei.

18

Die Klägerin beantragt,

19

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung S. vom 25. Juni 2024 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Bewilligung von Neustarthilfe vom 14. März 2021 in der Fassung der Endabrechnung vom 12. Dezember 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

20

Das beklagte Land beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Während die Bezirksregierung S. im Wesentlichen einen unpassenden Textbaustein übersendet, lässt das beklagte Land durch ihre Prozessbevollmächtigten vortragen, die Klägerin habe die Unkenntnis von den Anfragen zu vertreten. Bezüglich der Nachrichten vom 15. Februar 2024 und vom 27 Februar 2024 habe sie es pflichtwidrig unterlassen, sich in die Lage zu versetzen, diese zur Kenntnis zu nehmen und damit ihren Mitwirkungsobliegenheiten, die sich auch aus einer bei Antragstellung abgegebenen Erklärung („der Bewilligungsstelle und sonstigen zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung der Endabrechnung erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung“) ergeben habe, nicht entsprochen. So habe sie die technischen Voraussetzungen in Ansehung des Elster-Zugangs nicht geschaffen, obwohl das Verwaltungsverfahren über das Direktantragstellerportal in digitaler Form abgewickelt worden sei. Den Erhalt der Nachricht vom 29. Januar 2024 habe sie gar nicht bestritten. Eine Nachreichung von Unterlagen sei nach tatsächlicher Verwaltungspraxis nicht relevant.

23

Der Einzelrichter hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, wobei insoweit auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird.

24

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BezReg verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 übertragen hatte.

27

Die zulässige Klage ist begründet.

28

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Neustarthilfe vom 14. März 2021 in der Fassung der Endabrechnung vom 12. Dezember 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

29

Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).

30

Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

31

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

32

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

33

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

34

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20.

35

Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.

36

Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

37

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23.

38

Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung, weil der streitgegenständliche Bescheid ermessensfehlerhaft ist.

39

Er ist zu Unrecht auf mangelnde Mitwirkung gestützt worden.

40

Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine Kenntnis von den Anfragen erlangt hat und diese auch nicht gegen sich gelten lassen muss.

41

Erstens führt die aus den Verwaltungsakten ersichtliche Erstellung der Mitteilungs-E-Mails nicht weiter.

42

Nach dem nicht erkennbar unglaubhaften klägerischen Vortrag hat die Klägerin diese nicht erhalten, das beklagte Land, welches die materielle Beweislast trägt, hat den Zugang nicht nachgewiesen und es sind keine weitergehenden/erfolgversprechenden Ermittlungshandlungen geboten/ersichtlich.

43

Der Vortrag der Klägerin, sie habe die E-Mails nicht erhalten, erscheint nicht als unglaubhaft.

44

Zum einen lassen sich keine Rückschlüsse daraus ziehen, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Bescheid offenbar zeitnah wahrgenommen hat. Dieser ist nicht unter entsprechender Mitteilungs-E-Mail auf das Direktantragstellerportal hochgeladen worden, sondern über das digitale Elster-Postfach und damit über einen divergierenden Kommunikationskanal bekanntgegeben worden.

45

Zum anderen hat die Klägerin im Zuge ihrer informatorischen Anhörung ihre mitgeführten Unterlagen durchsucht und die E-Mails nicht aufgefunden, obwohl sie sich erkennbar darüber in Unkenntnis befunden hat, ob ein Auffinden günstig oder ungünstig für sie gewesen wäre.

46

Als Absender trägt das beklagte Land die materielle Beweislast für den Zugang der E-Mails.

47

Vgl. etwa Dietlein/Klomfaß, NJW 2025, 1539, Rn. 7.

48

Weitergehende Ermittlungshandlungen zum Zugang der E-Mails sind nicht geboten. Das beklagte Land hat es verabsäumt, irgendwelche Gesichtspunkte darzulegen, die auch nur hinreichende Anhaltspunkte für einen Zugang liefern könnten. Insbesondere hat es keine SMTP-Protokolle vorgelegt.

49

Vgl. zu dieser Nachweismethode wiederum Dietlein/Klomfaß, NJW 2025, 1539, Rn. 8 ff.

50

Dabei kommt hinzu, dass eine solche Nachfrage ohnehin nicht erfolgversprechend ist, da die SMTP-Protokolle üblicherweise nach 90 Tagen gelöscht werden.

51

Vgl. dazu abermals Dietlein/Klomfaß, NJW 2025, 1539, Rn. 21.

52

Zweitens entfaltet das Hochladen der Anfragen auf das Direktantragstellerportal keine Relevanz.

53

Der Einzelrichter ist hinreichend davon überzeugt, dass die Klägerin sämtliche Anfragen auch auf diesem Wege nicht zur Kenntnis genommen hat, wobei ihr diesbezüglicher Vortrag wiederum keinen Bedenken bezüglich der Glaubhaftigkeit begegnet. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, Elster grundsätzlich nicht (mehr) genutzt zu haben. Es trifft auch nicht zu, dass die Klägerin nicht bereits anfänglich auch die Zurkenntnisnahme der Nachricht vom 29. Januar 2024 bestritten hätte („Ich habe Ihre Nachrichten über ELSTER nicht zur Kenntnis nehmen können“). Im Übrigen gilt das bereits zum Nichtauffinden der E-Mails Ausgeführte entsprechend.

54

Die Klägerin muss die Anfragen nicht deshalb gegen sich gelten lassen, weil sie auf das Direktantragstellerportal hochgeladen worden waren, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie eine Verpflichtung getroffen hätte, das Portal proaktiv und regelmäßig in enger Taktung – zwischen der ersten Anfrage und dem Verstreichen der Beantwortungsfrist in Ansehung der letzten Anfrage liegt gerade einmal etwas mehr als ein Monat – zu kontrollieren.

55

Insbesondere ist kein Erst-Recht-Schluss aus § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG respektive aus § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW möglich, denn die Klägerin hat keinerlei auf eine Portalnutzung bezogene Einwilligungen abgegeben. Insbesondere stellt die seitens des beklagten Landes zitierte Passage eine solche erkennbar nicht dar. Sie bezieht sich allein auf das „Ob“ der Mitwirkung, in keiner Weise aber auf den Kommunikationsweg. Der Umstand der Nutzung des Direktantragstellerportals für die Antragstellung und Endabrechnung beinhaltet (auch konkludent) nicht zugleich eine entsprechende Einwilligung.

56

In der Folge kann es auch keine Relevanz entfalten, ob die Klägerin sich in die Lage versetzt hat, Nachrichten über das Direktantragstellerportal zur Kenntnis zu nehmen, denn in die Portalnutzung hatte sie gerade nicht eingewilligt.

57

Aufgrund des Bestehens des Neubescheidungsanspruchs stellt sich auch Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend dar, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

58

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

59

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

62

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

63

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

64

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf

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4.250,01 Euro

67

festgesetzt.

69

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.