Überbrückungshilfe III: Investitionsstau und fehlendes Hygienekonzept schließen Förderung aus
KI-Zusammenfassung
Ein Gastronom begehrte über die Teilbewilligung hinaus Corona-Überbrückungshilfe III für u.a. Dach-, Fassaden- und Bodensanierung, Außenbereichsmaßnahmen, Digitalisierungs- und Hygienekosten. Streitpunkt war die Förderfähigkeit als Instandhaltung/Hygienemaßnahme sowie die Angemessenheit einzelner Digitalisierungsanschaffungen. Das VG hielt die Teilablehnung für ermessensfehlerfrei und im Einklang mit der Verwaltungspraxis, wonach Investitionsstau, grundlegende Modernisierung und Ersatzbeschaffungen nicht förderfähig sind. Zudem fehlte ein professionelles Hygienekonzept als Prüfgrundlage; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtung zur weitergehenden Bewilligung der Überbrückungshilfe III abgewiesen; Teilablehnung als ermessensfehlerfrei bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Billigkeitsleistungen nach Förderrichtlinien besteht regelmäßig nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; eine ermessensfehlerfreie Teilablehnung lässt den Bescheidungsanspruch erlöschen.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann über Selbstbindung der Verwaltung ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach ständiger Förderpraxis folgen; maßgeblich ist die vom Richtliniengeber gedeckte behördliche Auslegung und Anwendung der Förderbestimmungen.
Nach ständiger Verwaltungspraxis der Corona-Überbrückungshilfe sind grundlegende Modernisierungs- und Reparaturaufwendungen sowie der Abbau eines vorpandemischen Investitions- bzw. Instandsetzungsstaus von der Förderung ausgeschlossen, auch wenn sie betriebsbezogen erforderlich erscheinen.
Die Förderfähigkeit baulicher Maßnahmen nach den einschlägigen Fördervorgaben kann davon abhängig gemacht werden, dass sie Bestandteil eines professionellen Hygienekonzepts sind, das eine nachvollziehbare Prüfung des Hygienebezugs ermöglicht.
Digitalisierungsmaßnahmen können im Rahmen einer Einzelfallprüfung an der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit scheitern, wenn die Kosten im Verhältnis zum pandemiebezogenen Förderzweck unangemessen erscheinen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
1. Dass grundlegende Modernisierungs- und Reparaturaufwendungen nach der Verwaltungspraxis von der Förderung ausgenommen sind, folgt der nachvollziehbaren Intention, mit den Corona-Überbrückungshilfen den Fortbestand von Unternehmen zu sichern und gerade nicht deren Erweiterung oder Grundmodernisierung durch den Abbau eines Instandsetzungsrückstaus zu ermöglichen.
2. Nur anhand eines professionellen Hygienekonzepts ist es den über die Förderungsbewilligung entscheidenden Stellen möglich, zu prüfen, ob Maßnahmen der Umsetzung eines Hygienekonzepts im Sinne der FAQ dienen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Gastronomiegewerbe.
Am 19. März 2021 beantragte er bei der Bezirksregierung N1. Überbrückungshilfe für die Monate Januar bis Juni 2021 nach dem Bundesprogramm „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (sog. „Überbrückungshilfe III“) in Höhe von insgesamt 377.735,81 Euro. Im Rahmen der folgenden Korrespondenz zwischen dem prüfenden Dritten des Klägers und der Bezirksregierung N1. erläuterte der prüfende Dritte insbesondere einige der vom Kläger unter den Fixkostenpositionen 06 „Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung“, 24 (früher 7 und 16) „Hygienemaßnahmen“, 14 „bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen“ und 21 (früher 14) „Investitionen in Digitalisierung“ geltend gemachten Kosten. Soweit die Bezirksregierung die Fixkostenpositionen nach vorläufiger Einschätzung als plausibilisiert ansah, bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 11. Mai 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 109.535,32 Euro und leistete eine entsprechende Abschlagszahlung. Auf diesen Bescheid nahm die Bezirksregierung in einer an den prüfenden Dritten adressierten E-Mail vom 18. Mai 2021 Bezug und bat für die weitere Prüfung des Antrags um weitere Nachweise für die Fixkostenpositionen 04, 06, 07 und 14. Im Hinblick auf Renovierungs- und Umbauarbeiten wies sie darauf hin, dass solche, auch wenn sie Instandhaltung darstellten, allein unter der Position 14 förderfähig seien. Dabei seien grundsätzlich nur Kosten förderfähig, die der Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts dienten.
Mit E-Mail vom 20. Mai 2021 stellte der prüfende Dritte gegenüber der Bezirksregierung klar, dass es sich bei den unter Position 06 geltend gemachten Maßnahmen nicht um Hygienemaßnahmen, sondern um Instandhaltungen und Erfüllungsaufwendungen handle. Diese seien ausweislich des Wortlauts der Ziffer 2.4 der FAQ unter Position 06 förderfähig. Hierzu verweise er auf die Definition zum Erhaltungsaufwand im bekannten Portal Haufe. Danach seien die Dachreparatur sowie die Fassadenreparatur eindeutig erfasst. Ohne diese Instandhaltungen wäre ein Geschäftsbetrieb teilweise nicht mehr möglich gewesen. Insbesondere das Dach mit Loch habe zwingend kurzfristig erneuert werden müssen.
Die Bezirksregierung reagierte mit E-Mail vom 26. Mai 2021 und verwies erneut auf die FAQ, wonach lediglich Instandhaltungen und nicht Instandsetzungen förderfähig seien. Dies sei auch nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium bestätigt worden. Es würden alle unter Position 06 geltend gemachten Kosten gekürzt, die nicht Instandhaltung seien, also insbesondere der Instandsetzung dienten, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgerechnet gewesen seien oder sich als Renovierung darstellten. Darüber hinaus könnten auch solche Instandhaltungen nicht gefördert werden, die auf einen bereits zuvor bestehenden Instandhaltungsstau zurückzuführen seien. Auch bat sie um Übersendung eines schlüssigen Hygienekonzepts, damit abgeglichen werden könne, welche von den geltend gemachten Kosten vom bestehenden Konzept gedeckt seien.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2021 bewilligte die Bezirksregierung dem Kläger in Abänderung ihres Bescheides vom 11. Mai 2021 vorläufig eine Überbrückungshilfe in Höhe von 156.450,31 Euro. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Sie habe den Bewilligungsbetrag um 221.285,50 Euro reduziert. Einige unter den Fixkostenpositionen 04, 06, 07, 14, 21 und 12 geltend gemachten Fixkosten seien gekürzt worden. Diese bezeichnete die Bezirksregierung im Einzelnen und fügte für jede Rechnungsposition eine Begründung an. Größtenteils verwies sie dabei darauf, dass es sich bei den Kostenpositionen, wie z. B. der Lieferung eines neuen Fettabscheiders, nicht um Instandhaltung, sondern Instandsetzung handle oder um Renovierungsarbeiten, die selbst dann, wenn sie Instandhaltung darstellten, nicht unter der Kostenposition 06 förderfähig seien. Viele der Ausgaben für bauliche Renovierungs- und Umbauarbeiten dienten nicht der coronabedingten Umsetzung von Hygienekonzepten. Vielmehr handle es sich um die Beseitigung von Investitionsstau. Davon betroffen seien unter anderem Rechnungen betreffend die Arbeiten am Dach des Restaurants, der Außenfassade, dem Küchenboden, den Waschräumen sowie den Außenbereichen. Auch bei den angeschafften Möbeln zur temporären Verlagerung in den Außenbereich sowie den Zelten für den Außenbereich handle es sich nicht primär um Hygienemaßnahmen, sondern um variable Kosten für Anschaffungen, die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienten. Jedoch seien 20.000,- Euro (Deckelungsbetrag) der Rechnung der Firma S. A. - und W. -GmbH über die Zelte unter Position 14 als förderfähig anerkannt worden.
Mit E-Mail vom 6. Juli 2021 kündigte der prüfende Dritte der Bezirksregierung die Stellung eines Änderungsantrags an und übersandte im Voraus sämtliche Belege sortiert nach den einzelnen Förderpositionen sowie den Fördermonaten sowie weitere Erläuterungen des Klägers zu den Fixkostenpositionen 03, 06, 14, 24. Am Folgetag stellte der Kläger bei der Bezirksregierung N1. den Änderungsantrag. Er beantragte für den Förderzeitraum die Bewilligung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 461.943,31 Euro. Wegen der Aufschlüsselung nach Monaten und Kostenpositionen wird auf die elektronische Darstellung Bl. 270 ff d. Beiakte verwiesen.
Die Bezirksregierung bat den prüfenden Dritten am 8. Juli 2021 um Nachweise für die Kostenpositionen 06, 14 und 24. Am selben Tag übersandte der prüfende Dritte die nach Monaten und Kostenpositionen sortierte Rechnungssammlung.
Gegen den Bescheid der Bezirksregierung vom 15. Juni 2021 erhob der Kläger am 15. Juli 2021 Klage.
Am 5. August 2021 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass sein Änderungsantrag eingegangen sei. Sie bat um Begründung, inwiefern die durch die Rechnungen der X. T1. GmbH veranlassten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stünden. Analog solle für die Begründung der Angemessenheit der Investitionen in Digitalisierung verfahren werden. Da bereits im Bescheid vom 15. Juni 2021 eine Rechnung von Q. -I. .de als förderfähig angesetzt worden sei, stelle sich die Frage bezüglich der Angemessenheit der zusätzlich im Juni 2021 getätigten Ausgaben für diverse Endgeräte der Firma B. .
Der prüfende Dritte machte am Folgetag geltend, es handle sich bei den Rechnungen der X. T1. GmbH um unterschiedliche Maßnahmen der Firma des Klägers sowie der Firma seiner Ehefrau. Von diesen abzugrenzen seien die vom Kläger im April angeschafften Zelte, welche flexibel als Wetterschutz auf den inzwischen drei Außenterrassen des klägerischen Restaurants eingesetzt würden und somit als nicht bauliche Anlagen einzustufen seien. Bei allen erworbenen B. -Endgeräten handle es sich um die Erweiterung des im März 2021 angeschafften Kassensystems der Firma W1. . Hierdurch könne die Kasse nun auch mobil in beiden Gasträumen und auf den drei Außenterrassen genutzt und die Bestellung direkt und kontaktlos am Tisch des Gastes aufgenommen werden.
Mit Änderungsbescheid vom 17. September 2021 bewilligte die Bezirksregierung N1. dem Kläger eine Überbrückungshilfe in Höhe von 232.931,96 Euro für den beantragten Zeitraum aus Mitteln des Bundes unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Im Rahmen der Begründung ging sie erneut auf die einzelnen gekürzten Rechnungsposten ein. Hierbei verwies sie zu großen Teilen auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 15. Juni 2021, an denen festgehalten werde. Daneben nicht förderfähig sei die Anschaffung eines N2. Q1. , da die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen müsse und primär der Hygiene und Existenzsicherung dienen müsse.
Der Kläger hat am 18. Oktober 2021 Klage gegen den Änderungsbescheid erhoben.
Er verweist hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs Instandhaltung auf eine Kommentierung zum Wohnungseigentumsgesetz. Dies zugrunde gelegt seien die Kosten für die Instandhaltung der Fassade, des Daches sowie des Fußbodenbelags rechtsfehlerhaft als nicht förderfähig anerkannt worden. Er habe die Fassade reparieren lassen, da die alte Trapezblechfassade an einigen Stellen (Rost-) Löcher aufgewiesen habe. Dies habe nicht nur dem Erhalt der Fassade, sondern auch des Gebäudes gedient. Die Reparatur des Dachs habe dessen Entsorgung und Neueindeckung umfasst, wobei nur kleine Löcher an einigen Stellen vorhanden gewesen seien. Auch habe er Maßnahmen zum Zweck der Erhaltung des Fußbodenbelags aufgrund des fortschreitenden Verschleißes getroffen. Jedenfalls wären diese Kosten, die im Rahmen der Instandhaltung des Fußbodens der Restaurantküche entstanden seien, auch unter Punkt 14/24 förderungsfähig. Zwar seien die Fliesen im Jahr 2018 seitens der Lebensmittelüberwachung des Kreises S1. bemängelt worden. Jedoch seien die Mängel damals unverzüglich beseitigt worden. Ab dem Jahr 2020 seien wegen der Abnutzung des Bodenbelags jedoch erneute Maßnahmen zur Instandhaltung erforderlich gewesen. Mit der Ausstattung aller Gasträume mit eigenen Wasch-/Sanitäranlagen habe er sein Hygienekonzept umgesetzt, um bei gleichzeitig stattfindenden Feiern Warteschlangen zu vermeiden. Diese (Neu)Baumaßnahmen seien zwingend erforderlich gewesen, um genügend Abstand zu wahren. Die Kosten für das N2. Q1. stünden aufgrund der Langlebigkeit und der benötigten Funktionalität bzw. Software in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen. Die Ausgaben für die Zelte im Außenbereich seien unter Kostenposition 24 und nicht 14 förderfähig. Dieser Fall werde ausdrücklich von den FAQ umfasst, wonach „Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich“ ohne Deckelung vollumfänglich förderfähig seien. Auch die für den Außenbereich angeschafften Möbel dienten ihm ausschließlich als Hygienemaßnahme.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N1. vom 17. September 2021 zu verpflichten, ihm die beantragte Überbrückungshilfe über den Betrag der Teilbewilligung hinaus zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine ständige Verwaltungspraxis und wiederholt und ergänzt hierzu seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Die Überbrückungshilfe habe lediglich dem Fortbestand und nicht der Erweiterung oder Grundmodernisierung eines Unternehmens zu Gute kommen sollen. Es solle verhindert werden, dass lediglich aus Anlass der Pandemie eine umfassende Instandsetzung erfolge. Denn ein Betrieb, der einen Instandsetzungsrückstau gehabt habe, sei unter Umständen auch ohne die Einschränkungen der Pandemie nicht überlebensfähig gewesen. Zudem sollten Betriebe nicht ermuntert werden, sich während der durch die Pandemie bedingten Schließungszeiten auf Kosten der Steuerzahler umfassend zu erneuern. Nach dieser Verwaltungspraxis seien grundlegende Modernisierung- und Reparaturaufwendungen als Abbau eines Investitionsstaus oder Renovierungsarbeiten einzuordnen und nicht förderfähig. Dies werde deutlich durch die Korrespondenz, die Teilbewilligungsbescheide und die dezidierten Förderausschlüsse. Danach sei die Rechnung der C2. GmbH & Co. KG, die eine Grunderneuerung des Küchenbodens als Leistung angebe, nicht förderfähig. Die Mängel der Fliesen seien bereits 2018 bei einer amtlichen Kontrolle aufgezeigt worden. Gleiches gelte für die Rechnungen des Dachdeckermeisters N3. H. , wonach das Dach umfänglich instandgesetzt worden sei, sowie die Rechnungen betreffend die Reparatur der Außenfassade. Bereits die bestellte Menge von Bauprodukten innerhalb der Rechnung des Holzfachmarkts C3. GmbH & Co. KG zeige den grundlegenden substanziellen Schaden an der Fassade auf. Soweit für die Maßnahmen an Fassade, Dach und Fußboden auch auf die Rechnung der X. - und P. C4. e.K. Bezug genommen worden sei, sei auch diese Rechnung nicht förderfähig. Es sei anhand der Angaben des Klägers unklar, in welchem Umfang dieser Rechnungsposten geltend gemacht werde. Entsprechend von der Förderfähigkeit ausgenommen seien die in den Rechnungen der T2. F. GmbH und Q2. & T3. H1. GmbH ausgewiesenen Kosten für Baugerüste und Transporte des bei den Dach- und Fassadenarbeiten anfallenden Bau- und Abbruchschrotts. Die Rechnungen der W2. I1. GmbH und T4. e.K. seien nicht förderfähig, da sie die von der Förderung ausgeschlossene Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern, und zwar eines Fettabscheiders sowie eines Hydraulikschlauchs beträfen. Dass die Rechnungen der V1. Automobile & Instandsetzung und I2. -D. nicht unter Position 06 angesetzt werden könnten, folge aus Ziffer 2.4 Nr. 6 und Ziffer 4.7 der FAQ. Die Förderfähigkeit der Rechnungen der Firmen W3. C5. GmbH & Co. KG, B1. C6. GmbH und C7. +M. J. K. GmbH & Co. KG unter Kostenposition 14 entfalle bereits, weil die Schaffung eines Außenbereichs durch bauliche Umbaumaßnahmen sich nicht im Hygienekonzept finde. Hinzu komme, dass Außenbereiche nicht auf Grundlage der Billigkeitsleistung völlig neu geschaffen und finanziert werden sollten. Auch die in der Rechnung der Firma F1. N4. ausgewiesenen Kosten für Elektro- und LED-Installation in sanitären Einrichtungen seien nicht als Renovierungsmaßnahme im Rahmen eines Hygienekonzepts einzuordnen. Zwar sei auf Seite 2 des Hygienekonzepts die Rede von der Schaffung zusätzlicher Sanitärbereiche. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Sanitärbereiche im Sinne einer Renovierung vollständig erneuert und modernisiert werden sollten. Eine Runderneuerung solle nach ständiger Verwaltungspraxis nicht förderfähig sein. Hieran scheitere auch die Förderung der Rechnungen des N5. N6. , der E. G. Q3. GmbH, der Schreinerei und Zimmerei I3. T5. und der Firma T4. e.K. Die amtliche Kontrolle vom 2. August 2018 habe auch Mängel in sanitären Bereichen ergeben. Derlei Kosten könnten unter Verweis auf die Ausführungen zu der Rechnung der C2. GmbH & Co. KG generell nicht geltend gemacht werden. Die Kosten für die Anschaffung eines N2. Q1. 13 überschritten die in Anhang 4 der FAQ enthaltene Grenze der Angemessenheit. In Anbetracht dessen, dass bereits mehrere Endgeräte von B. bewilligt worden seien, erscheine es unangemessen, auch noch das unverhältnismäßig teure N2. aus der Rechnung der Firma F2. Y. M1. zu fördern. Bei den unter Fixkostenposition 24 geltend gemachten Kosten für neues Mobiliar und neue Zelte für den Außenbereich fehle es am nach Ziffer 2.4 Nr. 16 FAQ erforderlichen unmittelbaren Hygienebezug.
Das Verfahren betreffend die gegen den Bescheid vom 15. Juni 2021 erhobene Klage (Az.: 19 K 2884/21) ist vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2022 eingestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs – auch im Verfahren 19 K 2884/21 – verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
Die Teilablehnung der begehrten Überbrückungshilfe in Höhe von 229.011,35 Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Überbrückungshilfe noch auf erneute Bescheidung seines darauf gerichteten Antrags.
Auf die Bewilligung von Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V B1. 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 und überarbeitet am 30. September 2021 (nachfolgend: FRL) besteht grds. kein gebundener Anspruch. Der Beklagte gewährt hiernach freiwillige Zahlungen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die aus dem Bundeshaushalt stammen. Die Förderrichtlinien stellen keine unmittelbar Rechte eines Antragstellers begründenden Rechtsnormen dar, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Ausübung des Ermessens gewährleisten. Sie beruhen auf einer diesem Zweck dienenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land nebst Vollzugshinweisen des Bundes.
Der jeweilige Antragsteller hat hiernach in aller Regel nur einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch erlischt mit einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. Diese ist mit dem Bescheid vom 17. September 2021 erfolgt. Die darin enthaltene Teilablehnung des Antrags des Klägers genügt den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartiges lässt sich hier nicht feststellen. Die Bezirksregierung N1. hat insbesondere die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Beklagten, im Einklang mit seiner allgemeinen Förderpraxis über Förderanträge zu entscheiden. Insoweit kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründende und anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen können Förderbestimmungen eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen begründen. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis sind die FRL heranzuziehen. Die FRL sind dabei nicht wie eine Rechtsnorm auszulegen, sondern maßgeblich ist die vom Willen des Richtliniengebers gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinien.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – und vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris.
Die Verwaltungspraxis kann ergänzend weiteren Umständen wie den Förderungsbescheiden selbst, den Antragsformularen und den die Erwartungen des Zuwendungsgebers zum Ausdruck bringenden FAQ entnommen werden.
Eine Verwaltungspraxis, wonach dem Kläger die konkret in Streit stehende weitere Überbrückungshilfe zu bewilligen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Sämtliche der Teilablehnung zugrundeliegenden Kürzungen stehen in Einklang mit der allgemeinen Förderpraxis des Beklagten.
Die unter der Kostenposition 06 geltend gemachten Kosten für die Ausbesserung des Dachs, der Außenfassade und des Küchenbodens wurden vom Beklagten ermessensfehlerfrei als nicht förderfähig eingestuft. Nach der vom Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung plausibel dargelegten Verwaltungspraxis werden solche Kosten nicht unter der Fixkostenposition 06 gefördert, die als grundlegende Modernisierungs- und Reparaturaufwendungen einzuordnen sind. Insofern wird eine Abgrenzung von förderfähiger „Instandhaltung“ zur nicht förderfähigen „Instandsetzung“ vorgenommen, wobei für die Frage, wann Instandsetzung und wann Instandhaltung vorliegt, allein die der Förderpraxis zugrundeliegende Interpretation des beklagten Landes heranzuziehen ist. Soweit der Kläger sich in dem Zusammenhang auf den Wortlaut der FAQ oder weiterer Erkenntnisquellen stützt, geht seine Argumentation bereits aus diesem Grund ins Leere. Dass grundlegende Modernisierungs- und Reparaturaufwendungen von der Förderung ausgenommen sind, folgt der nachvollziehbaren Intention des beklagten Landes, mit den Corona-Überbrückungshilfen den Fortbestand von Unternehmen zu sichern und gerade nicht deren Erweiterung oder Grundmodernisierung durch den Abbau eines Instandsetzungsrückstaus zu ermöglichen. Diese lässt sich eindeutig den Ausführungen zur Kostenposition 06 unter Ziffer 2.4 der FAQ entnehmen, wonach nicht nur Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten, sondern auch solche für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) oder Kosten, die eine Neu- bzw. Ersatzanschaffung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand haben, ausdrücklich von der Förderfähigkeit ausgenommen sind. Diese Verwaltungspraxis wird weiter dadurch belegt, dass die Bezirksregierung N1. den prüfenden Dritten des Klägers im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrmals auf diese Kriterien hingewiesen hat.
Die vom Kläger in Auftrag gegebenen Arbeiten an Dach, Außenfassade und Küchenboden seines Restaurants stellen grundlegende Modernisierungs- bzw. Reparaturarbeiten im Sinne der Verwaltungspraxis dar. Dies folgt bereits aus den vom Kläger vorgelegten Rechnungen sowie seinen diese ergänzenden Angaben. Danach habe er den Küchenboden im Restaurant aufgrund „fortschreitenden Verschleißes“ ausbessern lassen. Der Rechnung der Firma C2. Fußbodentechnik vom 1. April 2021 ist zu entnehmen, dass der Küchenboden weitläufig mangelbehaftet war. Danach musste die „notwendige Dichtigkeit und hygienebezogene Homogenität wieder hergerichtet“ werden. Hierzu wurden 110,35 Quadratmeter Altfliesen vorbehandelt und sodann mit einer neuen Zwischen- sowie Hauptschicht versehen. Soweit der Kläger geltend macht, diese Arbeiten seien aufgrund der Anordnungen der Lebensmittelüberwachung im Jahr 2018 sowie 2020 erforderlich gewesen, bekräftigt er damit lediglich, dass es sich bei der Maßnahme um den Abbau eines sich seit mehreren Jahren abzeichnenden Investitionsstaus handelt. Gleiches gilt im Hinblick auf die Arbeiten am Dach sowie der Außenfassade des Restaurants. In deren Zuge wurden ebenfalls altersbedingte Schäden ausgebessert. Laut Angaben des Klägers in der Klagebegründung hat es (Rost-)Löcher sowohl im Dach als auch in der „alten“ Außenfassade gegeben. Die durchgeführten Arbeiten weisen entgegen den Angaben des Klägers in der Klagebegründung auch einen erheblichen Umfang auf. Insoweit werden die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, durch die vorgelegten Rechnungen gestützt. Der Rechnung des Dachdeckermeisters H. vom 26. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass im Zuge der Dacharbeiten unter anderem 453,12 Quadratmeter an Material verbaut wurden. Bei der Firma Holzland C3. wurden ausweislich der Rechnung vom 26. März 2021 große Mengen Bauprodukte für die Reparatur der Außenfassade geordert. Hinzu kommt, dass für die Arbeiten an Fassade und Dach zusätzlich Kosten für Gerüstbau und Entsorgung angefallen sind, vgl. Rechnungen der Q2. & T3. H1. GmbH vom 11. Mai 2021 und 17. Juni 2021 sowie der T2. F. GmbH vom 19. Juni 2021. Soweit diese Kostenpositionen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten an Dach und Außenfassade stehen, war auch ihnen die Förderfähigkeit nach der ständigen Verwaltungspraxis abzusprechen. Dies gilt auch für die Rechnung der Firma X. - und P. C4. vom 29. März 2021, unabhängig davon, ob sie ganz oder nur zum Teil den Dach- und oder Fassadenarbeiten zuzuordnen ist. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass diese Rechnung in Höhe von 10.000,- Euro andere förderfähige Kostenpositionen zum Gegenstand hat.
Die Nichtberücksichtigung der Rechnungen der Firmen T4. vom 26. Februar 2021 und W2. I1. vom 10. April 2021 unter Fixkostenposition 06 stehen in Einklang mit dem unter Ziffer 2.4 Nr. 6 der FAQ aufgenommenen Förderausschluss für die Neuanschaffung oder den Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht. Der Kläger hat einen neuen Fettabscheider sowie einen neuen Hydraulikschlauch angeschafft. Dies lässt sich bereits den auf den Rechnungen vermerkten Mengenangaben (jeweils „1 Stück“) entnehmen und wird zudem durch weitere Anhaltspunkte gestützt. Insoweit wird auf die schlüssigen Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung verwiesen. Diesen ist der Kläger nicht substanziell entgegengetreten. Anhaltspunkte für einen Zusammenhang dieser Anschaffungen mit der Corona-Pandemie sind nicht erkennbar.
Ebenfalls nicht förderfähig nach der ständigen Verwaltungspraxis waren die unter Fixkostenposition 06 angesetzten Kosten für die Kraftfahrzeugreparatur. Dies folgt zur Position 06 bereits aus Ziffer 2.4 der FAQ, wonach nur Zahlungen förderfähig sind, „die nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen)“ und deckt sich im Übrigen auch mit den allgemeinen Regeln zum Umgang mit Versicherungsleistungen in Ziffer 4.7 der FAQ. Vorliegend wurde die in Rede stehende Rechnung der Firma V1. Automobile & Instandsetzung vom 17. Februar 2021 sogar über den förderfähigen Netto-Betrag hinaus durch die Versicherungsleistung der I2. -E. . (vgl. Mitteilung vom 22. Februar 2021) erstattet. Die vom Kläger hierauf zu leistende Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- Euro hat dieser selbst zu tragen. Auch insoweit wird auf die ausführlichen Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung (S. 12) Bezug genommen.
Auf die Frage, ob eine der oben dargelegten Kostenpositionen eine bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme im Sinne der Fixkostenposition 14 darstellt, kommt es nicht an. Die tatsächliche aus Nr. 14 der Ziffer 2.4 der FAQ und den im Verwaltungsverfahren mehrmals ergangenen Hinweisen der Bezirksregierung hervorgehende Verwaltungspraxis setzt für die Förderfähigkeit einer solchen Maßnahme voraus, dass sie Teil eines professionellen Hygienekonzepts sind. Nur anhand eines solchen ist es der Bezirksregierung möglich, zu prüfen, ob die Maßnahmen der Umsetzung eines Hygienekonzepts im Sinne der FAQ dienen. In dem vom Kläger vorgelegten Hygienekonzept fehlt es hierfür an jedem Anhalt.
Diese Verwaltungspraxis zugrunde gelegt hat die Bezirksregierung N1. auch die Förderung der vom Kläger unter der Fixkostenposition 14 geltend gemachten Kosten für bauliche Maßnahmen im Außenbereich seines Restaurants zurecht abgelehnt. Zu diesen Kosten zählen ausweislich der Angaben des Klägers die Rechnungen der W3. C5. GmbH & Co KG vom 21. Januar 2021, 2. März 2021, 5. März 2021, 16. März 2021 und 14. April 2021, die Rechnung der T2. F. GmbH vom 21. Januar 2021, die Rechnungen der Firma C7. +M. vom 26. Januar 2021, 31. Januar 2021, 13. Februar 2021, 28. Februar 201, 5. März 2021, 9. März 2021, 19. März 2021, 30. März 2021, 31. März 2021, 20. April 2021, 30. Mai 2021, die Rechnung der Firma B1. .M. C6. vom 1. Februar 2021 und die Rechnungen der Firma T4. vom 12. Februar 2021, 26. Februar 2021, 12. März 2021, 15. März 2021, 17. März 2021, 22. März 2021, 23. März 2021, 30. März 2021. Zwar gab der Kläger hierzu an, durch die Maßnahme, namentlich die Errichtung von „zwei neuen Außenbereichen“ seinen Geschäftsbetrieb in den Außenbereich verlagern zu können. Jedoch findet dies keine Stütze in dem hierzu vorgelegten Hygienekonzept des Klägers.
Auch die (erst unter Fixkostenposition 06 und dann) unter Fixkostenposition 14 eingereichten Rechnungen des Herrn N5. N6. vom 10. Februar 2021 und 31. März 2021 hat die Bezirksregierung beanstandungsfrei nicht als förderfähig angesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den darin aufgelisteten „Trockenbau- und Malerarbeiten, Helfen bei Fliesenlegen, Helferarbeiten bei Sanitärinstallation für Wasch- und Sanitärbereich“ um – wie vom Beklagten angenommen – Maßnahmen der Mängelbeseitigung oder – wie vom Kläger behauptet – um Maßnahmen im Zuge der Errichtung neuer Sanitäranlagen handelt. In beiden Fällen steht der Förderfähigkeit entgegen, dass, wie bereits unter Fixkostenposition 06 ausgeführt und gemäß Anhang 4 der FAQ auf Fixkostenposition 14 in gleicher Weise anzuwenden, diese Maßnahmen nicht primär der Existenzsicherung des klägerischen Unternehmens in der Pandemie, sondern vielmehr dem Abbau eines Investitionsstaus dienen. Insofern verweist der Beklagte zurecht auf seine Ausführungen zur Rechnung der C2. GmbH und Co. KG. Aber insbesondere auch die völlige Neuerrichtung von Sanitäranlagen wird von dem mit den Corona-Hilfsmaßnahmen verfolgten Zweck der Existenzsicherung nicht gedeckt. Dementsprechend gelingt es bereits nicht, diese Maßnahme unter den Begriff der „baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ zu fassen. Gleiches gilt im Übrigen für die gänzliche Neuerrichtung zweier neuer Außenbereiche. Nicht maßgeblich ist, dass auf Seite 2 des vorgelegten Hygienekonzepts bauliche Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Sanitärbereiche vorgesehen waren. Allein dieser Umstand reicht für die Annahme der Förderfähigkeit nicht aus.
Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit der Waschraumsanierung vorgelegten Rechnungen der E. G. Q3. GmbH vom 14. Mai 2021 und 22. Mai 2021, der B1. .M. C6. GmbH vom 1. Februar 2021, der Firma F1. N4. vom 14. März 2021, der Schreinerei und Zimmerei I3. T5. vom 25. Juni 2021 sowie der zum Teil bereits oben erwähnten Rechnungen der Firmen T4. e.K. und C7. +M. , welche laut Angaben des Klägers Materiallieferungen sowohl für die Arbeiten im Außenbereich als auch in den Sanitärräumen erfassten. Auf die jeweils hierzu erfolgten Ausführungen des Beklagten in Rahmen der Klageerwiderung wird Bezug genommen.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Bezirksregierung die Rechnung der Firma F2. Y. M1. vom 30. Juni 2021 unter der Fixkostenposition 21 nicht als förderfähig anerkannt hat. Auch für Digitalisierungsmaßnahmen gilt nach der ständigen Verwaltungspraxis ein Ausschluss der Förderfähigkeit, soweit diese vordergründig einen Investitionsstau abbauen. Anknüpfend an die Ziffer 2.4 sowie den Anhang 4 der FAQ ist bei der Prüfung der Förderfähigkeit von der Bezirksregierung stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei maßgeblich das Verhältnis zwischen Kosten und Zielen der Maßnahme zu betrachten ist. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte sich im Hinblick auf die Anschaffung des N2. Q1. 13 auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Grenze der Förderfähigkeit berufen. Das Ergebnis der vorgenommenen Einzelfallprüfung, wonach die in Rede stehende Anschaffung die Grenze der Angemessenheit überschreite und damit unverhältnismäßig sei, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Kläger bereits mehrere B. -Produkte im Zusammenhang mit der Umstellung des als förderfähig erachteten Kassensystems sowie der Realisierung vom Marketing-Aktionen und Online-Tisch- bzw. Veranstaltungsreservierungen bewilligt worden sind. Dem Kläger ist es durch die pauschalen Verweise auf die „Langlebigkeit“ und „Funktionalität“ in der Klagebegründung nicht gelungen, die Kosten in Höhe von 1.255,- Euro für ein zusätzliches Produkt im Hinblick auf den mit der Anschaffung verfolgten Zweck zu rechtfertigen.
Die vom Kläger unter der Fixkostenposition 24 als Hygienemaßnahmen geltend gemachten Kosten für neues Mobiliar und neue Zelte für den Außenbereich hat die Bezirksregierung ermessenfehlerfrei als nicht förderfähig angesehen. Bei den Rechnungen der Firma W4. Y1. F3. C8. vom 18. Februar 2021, 26. Februar 2021, 28. April 2021 und 15. Juni 2021 hat sie vertretbar darauf verwiesen, dass dem Erwerb des Mobiliars der nach der in Ziffer 2.4 der FAQ abgebildeten Verwaltungspraxis geforderte unmittelbare Hygienebezug fehlt. Dass das Mobiliar den Angaben des Klägers zufolge im Außenbereich des Restaurants genutzt wird, ändert nichts daran, dass mit der Bestellung von sieben Tischen, 58 Stühlen, zehn Gartenbarsets und einer Essgruppe in erster Linie ein anderer Zweck, nämlich der Ausbau des Gesamtunternehmens, verfolgt wird. Der Beklagte weist zurecht darauf hin, dass das Mobiliar nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich sowie größtenteils auch im Innenbereich genutzt werden kann. Es ist auch nicht willkürlich, in Fällen, wo der Schwerpunkt der Maßnahme nicht auf dem Hygieneaspekt, sondern – wie hier – auf der Erweiterung der Geschäftstätigkeit liegt, die Förderfähigkeit auszuschließen.
Aus denselben Gründen darf der Beklagte die Förderung der vom Kläger beim S. A. W. bestellten und unter Fixkostenposition 24 geltend gemachten Zelte ablehnen. Standfeste Zelte im Wert von 39.060,- Euro (vgl. Rechnung vom 15. April 2021) stellen schwerpunktmäßig ein langfristiges Investitionsgut dar. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Bezirksregierung die Maßnahme unter der Fixkostenposition 14 gefördert hat. Für die hier nach Anhang 4 der FAQ maßgebliche Abgrenzung von baulichen und nicht-baulichen Maßnahmen kommt es wieder allein auf das diesen Begrifflichkeiten zugrundeliegende Verständnis des beklagten Landes an. Dass die Bezirksregierung die hier in Rede stehenden Zelte als bauliche Maßnahme einordnet, ist jedenfalls nicht willkürlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
229.011,35 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.