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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 92/24.VB-2·09.09.2024

Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie den Begründungsanforderungen des § 18 i.V.m. § 55 VerfGHG nicht genügt. Es fehlt an umfassender Sachdarstellung, an Vorlage wesentlicher Unterlagen und an substantiierter Auseinandersetzung mit den Begründungen der Fachgerichte. Damit ist nicht dargetan, dass eine grundsätzliche Verkennung eines Grundrechts vorliegt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllens der Begründungsanforderungen des VerfGHG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie den formalen und inhaltlichen Begründungsanforderungen des § 18 i.V.m. § 55 VerfGHG genügt.

2

Die Begründung muss den Sachverhalt vollständig und verständlich darlegen sowie die angegriffenen Entscheidungen und wesentliche Unterlagen vorlegen oder deren wesentlichen Inhalt mitteilen, damit dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung möglich ist.

3

Gegen gerichtliche Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerden müssen substantiiert darlegen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des geltend gemachten Grundrechts beruht; bloße Rügen fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder Verstoßes gegen einfaches Recht genügen nicht.

4

Erfüllt die Verfassungsbeschwerde die genannten formalen oder materiellen Anforderungen nicht, ist sie als unzulässig zurückzuweisen (§§ 58, 59 VerfGHG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen nicht.

3

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 – VerfGH 8/23.VB-2 u. a., juris, Rn. 5, und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 114/23.VB-1, juris, Rn. 2, VerfGH 122/23.VB-1, juris, Rn. 2, und VerfGH 19/24.VB-2, juris, Rn. 2).

4

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer verkennt bereits im Ansatz, dass das Oberverwaltungsgericht seine Beschwerde gerade nicht als unzulässig verworfen hat, sondern – wie vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift nochmals ausdrücklich begehrt – seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zuvor beschieden hat. Im Übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen, dass diese Entscheidung in der Sache fehlerbehaftet war oder gar auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines Grundrechts beruhte.