Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vorbringens unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt. Der Beschwerdeführer legte die angegriffenen Entscheidungen nicht vor und gab den Sachverhalt nicht vollständig wieder. Zudem fehlte die hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanzen und der darzutragenden Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sowohl formale als auch inhaltliche Anforderungen erfüllt; bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.
Formal muss der Vortrag den Sachverhalt vollständig und verständlich wiedergeben und die angegriffenen Entscheidungen sowie in Anspruch genommene Unterlagen vorlegen oder in ihrem wesentlichen Inhalt mitteilen, damit das Verfassungsgericht ohne Aktenbeizug prüfen kann.
Inhaltlich ist darzulegen, dass eine mögliche Verletzung eines Grundrechts vorliegt; gegen gerichtliche Entscheidungen ist insb. eine hinreichende Auseinandersetzung mit deren Begründung und den verfassungsrechtlichen Maßstäben erforderlich.
Die Verfassungsbeschwerde darf sich nicht auf die Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder Verstöße gegen einfaches Recht beschränken, sondern muss aufzeigen, dass die fachgerichtliche Entscheidung eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts enthält.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 82/24.VB-109.09.2024Zustimmendjuris, Rn. 2
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 81/24.VB-309.09.2024Zustimmendjuris Rn. 2
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 57/24.VB-309.09.2024Zustimmendjuris, Rn. 2
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 92/24.VB-209.09.2024Zustimmendjuris Rn. 2
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 91/24.VB-109.09.2024Zustimmendjuris, Rn. 2
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen nicht.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 – VerfGH 8/23.VB-2 u. a., juris, Rn. 5).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer hat den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg weder vorlegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Er setzt sich überdies nicht hinreichend damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Versäumens der Beschwerdefrist abgelehnt und seine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist als unzulässig verworfen hat.