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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 91/24.VB-1·09.09.2024

Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen, mit denen Beschwerden als rechtsmissbräuchlich gewertet wurden. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung den Anforderungen des §18 i.V.m. §55 VerfGHG nicht genügt. Es fehlten eine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung und die Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanzen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterfüllens der substantiierten Begründungsanforderungen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; die bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht (§18 Abs.1 Satz2 i.V.m. §55 Abs.1,4 VerfGHG).

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Formale Begründungsanforderung: Der Vortrag muss den Sachverhalt so vollständig und verständlich wiedergeben, dass der Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen vornehmen kann.

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Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen ist darzulegen und substantiiert zu begründen, dass die angegriffene Fachentscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts beruht; alleinige Rügen fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder Verstöße gegen einfaches Recht genügen nicht.

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Wer Entscheidungen oder sonstige maßgebliche Unterlagen in der Verfassungsbeschwerde anführt, muss diese entweder vorlegen oder deren wesentlichen Inhalt vollständig wiedergeben; unterlassene Aktenvorlage kann zur Unzulässigkeit führen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen nicht.

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Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 – VerfGH 8/23.VB-2 u. a., juris, Rn. 5, und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 114/23.VB-1, juris, Rn. 2, VerfGH 122/23.VB-1, juris, Rn. 2, und VerfGH 19/24.VB-2, juris, Rn. 2).

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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich schon nicht hinreichend damit auseinander, aus welchen maßgeblichen Erwägungen das Oberverwaltungsgericht in seinen vorangegangenen Beschlüssen die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts als rechtmissbräuchlich angesehen hat. Soweit der Beschwerdeführer diese Entscheidungen überhaupt hinreichend genau bezeichnet hat, hat er diese weder vorgelegt noch sie ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Auch hat er den maßgeblichen Sachverhalt nicht solcherart geschildert, dass er ohne weitere Nachforschungen aus sich heraus nachvollziehbar wäre.