Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kammer des Verfassungsgerichtshofs NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung den formalen und inhaltlichen Anforderungen des VerfGHG nicht genügte. Der Beschwerdeführer gab den für die behauptete Grundrechtsverletzung relevanten Sachverhalt und die angegriffenen Entscheidungen nicht vollständig oder inhaltsgerecht wieder. Damit war eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen nicht möglich, weshalb die Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender substantiierter Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde setzt eine substantiiert Begründung voraus, die formale und inhaltliche Anforderungen erfüllt und dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht.
Der Beschwerdeführer muss den für die behauptete Grundrechtsverletzung relevanten Sachverhalt aus sich heraus verständlich und vollständig darstellen; angegriffene Entscheidungen und bezogene Schriftsätze sind entweder vorzulegen oder in ihrem wesentlichen Inhalt mitzuteilen.
Die Begründung muss darlegen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung möglicherweise auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts beruht; bloße Rügen fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder Verstöße gegen einfaches Recht sind nicht ausreichend.
Der Verfassungsgerichtshof ist kein ‚Superrevisionsgericht‘; es ist erforderlich, sich substantiiert mit der Begründung des Fachgerichts und den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinanderzusetzen, damit eine verfassungsrechtliche Rüge nachvollziehbar wird.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 82/24.VB-109.09.2024Zustimmendjuris, Rn. 2
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 81/24.VB-309.09.2024Zustimmendjuris Rn. 2
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 57/24.VB-309.09.2024Zustimmendjuris, Rn. 2
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 92/24.VB-209.09.2024Zustimmendjuris Rn. 2
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 91/24.VB-109.09.2024Zustimmendjuris, Rn. 2
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen nicht.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 – VerfGH 8/23.VB-2 u. a., juris, Rn. 5).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit der Beschwerdeführer die angegriffenen Hoheitsakte überhaupt hinreichend genau bezeichnet hat, hat er diese nicht sämtlich vorgelegt und auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Auch hat er den maßgeblichen Sachverhalt nicht solcherart geschildert, dass er ohne weitere Nachforschungen aus sich heraus nachvollziehbar wäre.