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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 81/24.VB-3·09.09.2024

Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts. Zentral war die Frage, ob die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfülle. Das Verfassungsgericht verwies die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Darstellung des Sachverhalts und die Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung unzureichend waren. Erforderliche Unterlagen und eine substantiiert dargelegte mögliche Grundrechtsverletzung fehlten.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterfüllens der gesetzlichen Begründungsanforderungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; die bloße Nennung des behaupteten verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.

2

Die Begründung muss formell so ausgestaltet sein, dass das Verfassungsgericht eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Aktenbeiziehung vornehmen kann; relevante Entscheidungen und Unterlagen sind vorzulegen oder deren wesentlicher Inhalt mitzuteilen.

3

In einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist darzulegen und zu begründen, dass die angefochtene Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts beruht.

4

Die Rüge einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte darf sich nicht in der Beanstandung fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen; Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ 21 GKG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen nicht.

3

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 – VerfGH 8/23.VB-2 u. a., juris, Rn. 5, und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 114/23.VB-1, juris, Rn. 2, VerfGH 122/23.VB-1, juris, Rn. 2, und VerfGH 19/24.VB-2, juris, Rn. 2).

4

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich schon nicht hinreichend damit auseinander, aus welchen maßgeblichen Erwägungen das Oberlandesgericht in seinem angegriffenen Beschluss das gegen den gesamten Senat gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und auch den Antrag auf Niederschlagung der mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten gemäß § 21 GKG zurückgewiesen hat. Darüber hinaus fehlt es an einer aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer nimmt diesbezüglich lediglich Bezug auf den vorherigen Beschluss des Oberlandesgerichts, ohne diesen selbst bzw. das behauptete Prozesskostenhilfegesuch vorzulegen oder die entsprechenden Inhalte ausreichend detailliert und nachvollziehbar darzustellen.