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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 129/24.VB-2·13.01.2025

Verfassungsbeschwerde gegen Anwendung umgangsrechtlicher BGB-Vorschriften als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung umgangsrechtlicher Vorschriften des BGB durch öffentliche Stellen und richtet eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil Landesbehörden Bundesrecht ausüben (§ 53 Abs. 2 VerfGHG) und die Beschwerde zudem nicht hinreichend substantiiert ist. Es fehlt an der notwendigen formalen und inhaltlichen Begründung sowie an Vorlage bzw. Darstellung der angegriffenen Entscheidungen und Unterlagen.

Ausgang: Die Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung umgangsrechtlicher BGB-Vorschriften wird als unzulässig verworfen; zudem mangelt es an einer hinreichenden Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet; Ausnahmen gelten nur für die Ausführung von Bundesprozessrecht durch ein Landesgericht (§ 53 Abs. 2 VerfGHG).

2

Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die über die bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme hinausgeht und sowohl formale als auch inhaltliche Anforderungen erfüllt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 VerfGHG).

3

Die Begründung muss dem Gericht eine umfassende Sachprüfung ermöglichen; hierzu ist der Sachverhalt vollständig und verständlich darzustellen und die angegriffenen Entscheidungen sowie in Bezug genommene Unterlagen vorzulegen oder in ihrem wesentlichen Inhalt wiederzugeben.

4

In einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass eine behauptete Verletzung eines Grundrechts möglich ist und sich hinreichend mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung sowie den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Anwendung der umgangsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs wendet, folgt die Unzulässigkeit aus § 53 Abs. 2 VerfGHG. Danach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes – wie hier – Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, was insoweit nicht der Fall ist, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes.

4

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet.

5

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. September 2024 – VerfGH 92/24.VB-2, juris, Rn. 2, m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde hier schon deshalb nicht, weil es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung fehlt.