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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 42/25.VB-3 und VerfGH 43/25.VB-3·14.07.2025

Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Dissertation mangels Begründung unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtHochschulrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung seiner Dissertation und beantragt die Fortsetzung des Promotionsverfahrens sowie Neubewertung. Zentrale Frage ist die Zulässigkeit der Beschwerde insbesondere hinsichtlich der Begründungsanforderungen und der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die erforderliche substantielle Begründung fehlt und wesentliche Verfahrensunterlagen nicht vorgelegt wurden. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich dadurch.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Dissertation mangels hinreichender Substantiierung der Begründung unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die vom Verfassungsgerichtshof geforderten formalen und inhaltlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt.

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Die Begründung muss Sachverhalt und für die behauptete Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände so darstellen, dass eine umfassende Prüfung ohne weitere Aktenbeiziehung möglich ist; angegriffene Entscheidungen und relevante Schriftsätze sind vorzulegen oder in ihrem wesentlichen Inhalt mitzuteilen.

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Die Verfassungsbeschwerde setzt im Regelfall die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs voraus; der Beschwerdeführer hat alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen und sorgfältig zu verfolgen.

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Bloße Behauptungen oder abweichende Rechtsauffassungen ohne substantielle verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der Vorinstanzen reichen nicht zur Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde aus.

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Fehlen wesentliche Verfahrensunterlagen oder deren wesentliche Wiedergabe, so ist dem Verfassungsgerichtshof eine verlässliche Prüfung verwehrt und die Beschwerde kann deshalb unzulässig sein.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seiner Dissertation wendet und die Fortsetzung seines Promotionsverfahrens einschließlich Neubewertung seiner Dissertation anstrebt, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Offenbleiben kann, ob die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG wegen noch ausstehender Rechtswegerschöpfung unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer nach der hier beanstandeten Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht auch bereits den Rechtsweg in der Hauptsache durchlaufen hat (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 36/22.VB-1, juris, Rn. 5), oder ob hiervon ausnahmsweise nach § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG abzusehen sein könnte, weil ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg der Hauptsache verwiesen würde. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.

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1. Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2025 – VerfGH 129/24.VB-2, juris, Rn. 4). Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. Juni 2025 – VerfGH 26/25.VB-2, juris, Rn. 17).

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Außerdem muss die Beschwerdebegründung darüber Aufschluss geben, dass den sich aus dem Rechtswegerschöpfungsgebot und dem damit zusammenhängenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergebenden Anforderungen genügt wurde (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – VerfGH 107/22.VB-2, juris, Rn. 15, und vom 11. März 2025 – VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 8).

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2. Nach diesen Maßgaben ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet worden.

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a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Ablehnung seiner Dissertation sei nicht in einer mit seinen Grundrechten vereinbaren Art und Weise begründet worden, kann offenbleiben, ob er über eine für sich genommen unzureichende fehlerhafte Rechtsanwendung hinaus eine mögliche Verletzung spezifischen Verfassungsrechts aufzeigt. Jedenfalls legt er nicht dar, den aus dem Rechtswegerschöpfungsgebot bzw. dem Subsidiaritätsgrundsatz folgenden Anforderungen genügt zu haben.

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Hiernach ist der Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Mithin wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen. Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Mai 2025 – VerfGH 112/24.VB-3, juris, Rn. 11).

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Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Promotionsausschuss habe ausweislich der schriftlichen Begründung des Bescheids vom 23. Juli 2024 die Dissertation des Beschwerdeführers auf Grundlage der Erstgutachterin und des Zweitgutachters, deren Begründungen er sich angeschlossen habe, abgelehnt. Dies genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung einer Prüfungsentscheidung. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde vor, eine Begründung liege ihm nicht vor und seinem Antrag auf Übersendung der vollständigen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Gutachten der beiden Prüfer sei nicht entsprochen worden. Zwar käme ein Begründungsmangel in Betracht, sollten die im Ausgangsbescheid maßgeblich zur Begründung in Bezug genommenen Gutachten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sein. Mangels Vorlage der Antragsschrift zum Verwaltungsgericht und insbesondere der Begründung der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, auf deren Gründe die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lässt sich aber nicht nachvollziehen, ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer diesen Umstand durch entsprechenden Vortrag oder einen Antrag auf Akteneinsicht bei Gericht bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat.

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b) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts wendet, er habe die Befangenheit der beiden Prüfer nicht rechtzeitig gerügt, geht er nicht hinreichend auf die ausführliche, auf Rechtsprechung und Literatur gestützte Begründung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts dazu ein, unter welchen Voraussetzungen eine Besorgnis der Befangenheit anzunehmen und wann diese zu rügen sei. Er nimmt sie vielmehr nur zum Anlass zur Mitteilung seiner davon abweichenden Auffassung, ohne anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe substantiiert aufzuzeigen, dass Maßstabsbildung und Subsumtion einschließlich der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts auf einer Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines der gerügten Grundrechte beruhen könnten.

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Seine verfassungsrechtlichen Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Formulierung, seine Auffassung ergebe sich „im Lichte“ der geltend gemachten Grundrechte, aus denen er Annahmen für das von einem Prüfling bei der Fertigung einer wissenschaftlichen Arbeit erwartbare Verhalten ableiten will. Dies aber ist letztlich nur die Behauptung einer Grundrechtsverletzung, die deren erforderliche Substantiierung anhand konkreter verfassungsrechtlicher Maßstäbe nicht ersetzt.

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Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auch der Sachverhaltswürdigung der Verwaltungsgerichte entgegenstellt, ist dem Verfassungsgerichtshof eine verlässliche Prüfung schon deshalb nicht möglich, weil der Beschwerdeführer den vom Oberverwaltungsgericht dafür ausdrücklich herangezogenen erstinstanzlichen Antragsschriftsatz vom 18. November 2024 nicht vorgelegt und auch nicht seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat.

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c) Die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte zeigt der Beschwerdeführer auch insoweit nicht auf, als er sich gegen die selbstständig tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts wendet, seine Befangenheitsrüge greife auch in der Sache nicht durch. Auch hier besteht das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen aus der Darlegung einer vom Oberverwaltungsgericht abweichenden Rechtsauffassung und Sachverhaltswürdigung, ohne – wie es erforderlich wäre – aufzuzeigen, dass das Oberverwaltungsgericht über einen behaupteten Rechtsanwendungsfehler oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und -würdigung hinaus den Gewährleistungsgehalt eines der geltend gemachten Grundrechte verkannt haben könnte. Auch insoweit ersetzt die Wiederholung der Verletzungsbehauptung, dies ergebe sich „im Lichte“ der gerügten Grundrechte, nicht die erforderliche, hier aber unterbliebene Auseinandersetzung anhand konkreter verfassungsrechtlicher Maßstäbe.

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Ein möglicher Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich überdies nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht selbstständig tragend auf eine Rügepräklusion abgestellt und unabhängig davon die Unbegründetheit der Befangenheitsrüge angenommen hat. Dies stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen „eklatanten Widerspruch“ dar. Während die Rügepräklusion die Frage betrifft, ob der Betroffene mit seiner Rüge – unabhängig von ihrer sachlichen Rechtfertigung – überhaupt noch gehört werden kann, betrifft deren selbstständig vorgenommene Prüfung in der Sache die Frage, ob der Betroffene mit ihr inhaltlich durchdringen kann.

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d) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass bereits kein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO vorliege, gehen ins Leere, weil das Oberverwaltungsgericht in seiner Beschwerdeentscheidung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausdrücklich offengelassen und einen Anordnungsanspruch verneint hat.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.