Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung und Vorlagepflicht
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW, die als unzulässig zurückgewiesen wurde. Streitpunkt waren Zuständigkeit und die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Das Gericht stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen und wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt wurden und die Beschwerde nicht substantiiert darlegt, wie eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte möglich sein soll. Daher war eine Weiterprüfung nicht möglich und die Beschwerde wurde nach VerfGHG verworfen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels substantiierten Vortrags und Vorlage der angegriffenen Entscheidungen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern eine Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts möglich ist.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss formal und inhaltlich so ausgestaltet sein, dass der Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Aktenbeiziehung vornehmen kann; hierzu gehört die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen oder deren wesentlicher Inhalt.
Die Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder Verstößen gegen einfaches Recht erschöpfen; sie muss aufzeigen, dass die fachgerichtliche Entscheidung eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts nahelegt.
Das Verfassungsgericht ist kein Superrevisionsgericht; die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts verbleibt grundsätzlich bei den Fachgerichten, sodass nur eine aufzeigbare grundsätzliche Verkennung verfassungsrechtlicher Standards eine verfassungsgerichtliche Nachprüfung rechtfertigt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers nicht materielles Bundesrecht betreffen und die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig ist (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. September 2024 – VerfGH 92/24.VB-2, juris, Rn. 2, m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die angefochtenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts wurden nicht vorgelegt und nur selektiv wiedergegeben. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer die für eine verlässliche Prüfung des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts unerlässliche Anhörungsrügebegründung vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.