Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels gegen Kostenentscheidung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht erfüllt. Die Beschwerde bezieht sich auf eine nicht beigefügte OVG-Entscheidung und gibt deren wesentlichen Inhalt nicht wieder. Es fehlt damit eine hinreichend sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Kostenentscheidung, die auf § 155 Abs. 2 VwGO beruht, sowie eine Darlegung verfassungsrelevanter Rechtsverstöße.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht genügender Begründung und fehlender sachbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Kostenentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlich geforderten Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht erfüllt.
Die bloße Bezugnahme auf eine nicht beigefügte fremde Entscheidung ohne Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts genügt nicht, um die erforderliche hinreichend sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung zu ersetzen.
Bei Anfechtung einer verwaltungsgerichtlichen Kostenentscheidung muss die Verfassungsbeschwerde darlegen, inwiefern die Kostenwürdigung verfassungsrechtliche Rechte verletzt; allgemeine oder pauschale Behauptungen genügen nicht.
Die Kenntnis und Verwertung einschlägiger Vorgaben des Gerichts durch den Bevollmächtigten entbindet nicht von der Pflicht, die konkreten entscheidungserheblichen Umstände und rechtsstaatlichen Beanstandungen substantiiert vorzubringen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.
Die – dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aus vorherigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bekannten – Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2021 – VerfGH 63/21.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 31. Mai 2022 – VerfGH 24/22.VB-1, juris, Rn. 2 ff.) sind nicht erfüllt. Die Begründung, die auf eine nicht beigefügte und auch nicht zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug nimmt und auch sonst den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht aus sich heraus nachvollziehbar mitteilt, lässt die erforderliche hinreichend sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses vermissen. Das Verwaltungsgericht hat näher begründet, weshalb es von einer sog. verschleierten Klagerücknahme ausgegangen ist und deshalb seiner Kostenentscheidung die Wertung des § 155 Abs. 2 VwGO über die Kostenverteilung bei Rücknahme von Rechtsbehelfen zugrunde gelegt hat. Aus welchem Grund dies gegen ein in der Landesverfassung enthaltenes Recht verstoßen könnte, erschließt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.