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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 63/21.VB-3·14.06.2021

Verfassungsbeschwerde gegen Eilverfahrensbeschlüsse und Kostenauflage bei Coronaschutzverordnung zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer rügten verfassungsrechtlich die Ablehnung ihres Eilantrags zur Ausübung von Golfsport und die ihnen auferlegte Kostenlast. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen an die Substantiierung nicht genügte. Es fehlte an einer konkreten Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen der Fachgerichte und an der Darlegung einer grundsätzlichen Verkennung der gerügten Grundrechtsgehalte.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Substantiierung der Verfassungsrügen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung nicht darlegt, inwiefern die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung den Gewährleistungsgehalt des gerügten Grundrechts grundsätzlich verkannt hat.

2

Der Verfassungsgerichtshof greift nur ein, wenn die fachgerichtliche Entscheidung Fehler aufweist, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweiligen Grundrechts und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen; er ist kein Superrevisionsgericht.

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Werden verwaltungsgerichtliche Eilverfahren durch nachträgliche Rechtsänderungen erledigt, rechtfertigt dies nicht automatisch die Kostenverteilung zugunsten des Landes; die Kostentragung richtet sich nach dem billigen Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) und der voraussichtlichen Unterliegensprognose.

4

Die bloße Nennung von Verfassungsgrundrechten und pauschale Verhältnismäßigkeitsrügen ersetzen nicht die erforderlich substantiierten Ausführungen über die konkrete Schutzwirkung und Gewichtung der in Anspruch genommenen Grundrechte.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 Coronaschutzverordnung§ 123 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 9 Abs. 1 Coronaschutzverordnung§ Art. 11 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ergangene Beschlüsse.

4

1. Die Beschwerdeführer beantragten unter dem 30. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht, ihnen per einstweiliger Anordnung unter Einschränkung der Regelungen in § 9 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) zu erlauben, den Golfsport auf zwei näher bezeichneten Golfplätzen mit bis zu zwei Personen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln auszuüben. Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag als Antrag auf Normerlass im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aus und entschied, dass dieser jedenfalls unbegründet sei. Es fehle am nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch. Hierfür wäre erforderlich, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers gegen eine Ausnahme von § 9 Coronaschutzverordnung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig sei. Daran fehle es nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Selbst wenn man dies anders betrachtete, fehlte es an einem Anordnungsanspruch, weil jedenfalls die begehrte Ausnahmeregelung sich nicht als einzige taugliche Variante – im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null – darstelle. Zudem würde der Erlass der begehrten Norm eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten.

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Hiergegen legten die Beschwerdeführer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde eine Neufassung der Coronaschutzverordnung erlassen, nach der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht grundsätzlich zulässig war. Die am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein, erklärte den Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos und erlegte den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führte es aus, es entspreche regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, demjenigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Nach dieser Maßgabe seien die Kosten des Verfahrens den Antragstellern des Eilverfahrens aufzuerlegen, weil die Beschwerde zum maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich nicht erfolgreich gewesen wäre. Gründe, die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO Anlass gegeben hätten, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag stattzugeben, seien der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Insbesondere setze sich die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die besonderen Voraussetzungen für den der Sache nach begehrten Normerlass bzw. für eine Normänderung von § 9 Abs. 1 Coronaschutzverordnung nicht vorlägen, auseinander. Dem Land Nordrhein-Westfalen als Antragsgegner des Eilverfahrens seien die Kosten des Verfahrens auch nicht allein deshalb aufzuerlegen, weil die streitgegenständliche Regelung mit der Neufassung der Coronaschutzverordnung geändert worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass hiermit eine Klaglosstellung unter Aufgabe des bisherigen Rechtsstandpunkts beabsichtigt gewesen sei. Aus der Begründung des Verordnungsgebers ergebe sich als Grund für die Änderung vielmehr, dass der Ermöglichung einer sportlichen Betätigung – gerade in der bevorstehenden Frühjahrszeit – angesichts der erheblichen Dauer des Lockdowns eine erhebliche Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung zukomme; daher werde zu diesem Zeitpunkt der Ermöglichung des Sports im Freien auch auf Sportanlagen eine Priorität vor der Vermeidung der dabei auch im Außenbereich entstehenden Kontakte eingeräumt.

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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer "landesverfassungsrechtlichen Rechte, der grundgesetzlichen Rechte, der Rechte aus der europäischen Menschenrechtscharta sowie der Menschenrechte" durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. In Anbetracht der Sach- und Rechtslage sei es unangemessen, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, auch angesichts der Neufassung der Coronaschutzverodnung seien die Kosten des Rechtsstreits nicht dem Land aufzuerlegen gewesen, sei rechtlich nicht haltbar und unvertretbar. Die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigten nicht hinreichend das Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG. Die Kostenauferlegung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter weiterer Berücksichtigung der Gleichbehandlung. Es fehle für die dauerhaften Einschränkungen zudem an einem Parlamentsgesetz. Durch die Handhabung im Verordnungswege seien die Grundrechte aus Art. 1 und 2 GG nicht gewährt worden. Jedenfalls sei es unbillig, dass sie auch die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite tragen müssten, weil die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei durch das im Ausgangsverfahren beteiligte Land nicht notwendig gewesen sei.

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II.

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Sie ist nicht ausreichend begründet.

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Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substanziierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maß-nahme erschöpfen darf. Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Ent-scheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5; vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 3 f.; vom 22. September 2020     – VerfGH 53.19.VB-3, juris, Rn. 11; und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 7). Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein „Super-revisionsgericht“ ist. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4).

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bb) Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

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Soweit die Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und dessen Annahme wenden, die Beschwerde im Eilverfahren wäre voraussichtlich erfolglos geblieben, erschöpft sich ihr Vorbringen im Wesentlichen in der Behauptung, diese Rechtsauffassung sei verfassungsrechtlich nicht haltbar und verletzte sie in ihren Grundrechten. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung, insbesondere mit der Erwägung, die Beschwerde im Eilverfahren habe nicht aufgezeigt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die besonderen Voraussetzungen für den begehrten Normerlass im Eilverfahren vorgelegen hätten. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Art. 11, Art. 1, Art. 2 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz nennen, zeigen sie nicht auf, welchen Gewährleistungsgehalt sie dem jeweiligen Grundrecht beimessen und inwieweit dieser durch das Oberverwaltungsgericht verkannt worden sein soll (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 114/20.VB-3, juris, Rn. 21. f.). Dies gilt auch, soweit sie eine Verletzung ihrer Rechte aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und ihrer Menschenrechte rügen. Der weitere Vorwurf, es sei unbillig, ihnen die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Landes aufzuerlegen, weil für dieses die Beauftragung von Prozessbevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei, erschöpft sich in der Rüge der Verletzung einfachen Rechts, ohne aufzuzeigen, inwieweit die Beschwerdeführer hierdurch in ihren Grundrechten verletzt worden sein könnten.

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Soweit die Beschwerdeführer auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts als Beschwerdegegenstand benennen, fehlt es völlig an einer Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung, so dass auch insoweit die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.