Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil und verwies auf einen nicht vorgelegten Hinweisbeschluss. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde gemäß §58 Abs.2, §59 Abs.2 VerfGHG als unzulässig zurück. Es fehle eine aus sich verständliche Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und eine konkrete Darlegung der behaupteten Verletzung der Landesverfassung. Frühere Hinweise an den Bevollmächtigten änderten an der Unzulässigkeit nichts.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Sachverhaltsdarstellung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht die aus sich verständliche Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts enthält.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern und aus welchen Gründen ein Urteil gegen konkret benannte Rechte der Landesverfassung verstoßen soll.
Bezieht sich die Beschwerde auf andere Entscheidungen, sind diese vorzulegen oder deren wesentlicher Inhalt wiederzugeben, damit die Begründung überprüfbar wird.
Das Verfassungsgericht kann unzulässige Verfassungsbeschwerden gemäß §58 Abs.2 und §59 Abs.2 VerfGHG ohne inhaltliche Prüfung zurückweisen; frühere Hinweise an einen Bevollmächtigten entbinden nicht von der Begründungspflicht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die – dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aus vorherigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bekannten – Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2021 – VerfGH 63/21.VB-3, juris, Rn. 7, vom 31. Mai 2022 – VerfGH 24/22.VB-1, juris, Rn. 2 ff., und vom 30. August 2022 – VerfGH 55/22.VB-1, juris, Rn. 2) sind auch hier nicht erfüllt. Es fehlt schon an einer aus sich heraus verständlichen Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, zumal der Beschwerdeführer den in dem angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 6. Juni 2023 weder vorlegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergibt. Aus welchem Grund das angegriffene Urteil gegen ein in der Landesverfassung enthaltenes Recht verstoßen könnte, erschließt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.