Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer richten eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Kostenfestsetzungs‑Erinnerung. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die in §§ 18, 55, 58, 59 VerfGHG normierten Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. Es fehlt an vollständiger Sachverhaltsdarstellung, Vorlage bzw. Zusammenfassung der vorangegangenen Entscheidungen und an einer vertieften verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanzen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterfüllung der Begründungsanforderungen des VerfGHG
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; die bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.
Formal muss der Vortrag den Sachverhalt so vollständig und verständlich wiedergeben, dass der Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Aktenbeiziehung vornehmen kann; angegriffene Entscheidungen oder ihr wesentlicher Inhalt sind vorzulegen oder mitzuteilen.
In der Sache muss die Beschwerde substantiiert darlegen, dass eine Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist; es ist eine ins Einzelne gehende, argumentierende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf verfassungsrechtlicher Ebene erforderlich.
Die Begründung darf sich nicht auf die Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht beschränken; der Vortrag muss aufzeigen, dass die Fachgerichte den Gewährleistungsgehalt des gerügten Grundrechts grundsätzlich verkannt haben könnten.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 75/23.VB-216.10.2023Zustimmendjuris Rn. 2 ff.
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 66/22.VB-317.10.2022Zustimmendjuris Rn. 2 ff.
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 55/22.VB-129.08.2022Zustimmendjuris Rn. 2 ff.
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 106/21.VB-129.08.2022Zustimmendjuris Rn. 2 ff.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Kostenfestsetzungserinnerung wenden, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.
1. Hiernach bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 144/21.VB-1, juris, Rn. 2).
Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch die Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 144/21.VB-1, juris, Rn. 3).
Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 144/21.VB-1, juris, Rn. 4).
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Weder gibt sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus sich heraus vollständig wieder noch setzt sie sich hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts auseinander. Dies unternehmen die Beschwerdeführer allenfalls selektiv und lassen dabei außer Acht, dass das Oberverwaltungsgericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des vorangegangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug genommen hat. Diese in Bezug genommenen Erwägungen greifen die Beschwerdeführer nicht auf. Sie legen auch weder den Beschluss des Verwaltungsgerichts vor noch geben sie seinen wesentlichen Inhalt wieder.