Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangel als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde ein; das Verfassungsgerichtshof NRW wies sie als unzulässig zurück. Zentrales Problem war die Nichterfüllung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nach den Vorschriften des VerfGHG. Die Kammer verweigerte die Zulassung mangels hinreichender Begründung und sah von weiterer Begründung ab.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen fehlender ordnungsgemäßer Begründung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlich geforderten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 55 VerfGHG nicht erfüllt sind.
Das Gerichtsorgan kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückweisen.
Bei offenkundigem Begründungsmangel kann das Gericht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren inhaltlichen Begründung der Zurückweisung absehen.
Bereits dargestellte Anforderungen an die Begründungspflicht in früheren Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind auf nachfolgende Verfahren anwendbar und rechtfertigen deren konsequente Anwendung.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die – dem Beschwerdeführer aus vorherigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bekannten – Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2021 – VerfGH 63/21.VB-3, juris, Rn. 7, vom 31. Mai 2022 – VerfGH 24/22.VB-1, juris, Rn. 2 ff., und vom 30. August 2022 – VerfGH 55/22.VB-1, juris, Rn. 2) sind auch hier nicht erfüllt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.