Verfassungsbeschwerde wegen Begründungsmangels als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie die erforderlichen Darlegungen nicht enthält. Streitgegenstand ist die behauptete Unterrichtung über ein beim Oberverwaltungsgericht anhängiges Verfahren. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerde weder den relevanten Sachverhalt noch die angegriffenen Entscheidungen substantiiert darlegt und keine mögliche Grundrechtsverletzung plausibel macht, weshalb eine Prüfung nicht erfolgen kann.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und fehlender Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung grundrechtlicher oder grundrechtsgleicher Rechte aufzeigt.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss formal und inhaltlich so beschaffen sein, dass das Verfassungsgericht eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen vornehmen kann; insbesondere sind der relevante Sachverhalt sowie die angegriffenen Entscheidungen oder deren wesentlicher Inhalt vorzulegen oder mitzuteilen.
Die Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder Verstößen gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern muss darlegen, dass die fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts beruht (kein Superrevisionsrecht).
Erforderliche Beweismittel sind in der Verfassungsbeschwerde anzugeben; das Unterlassen der Nennung wesentlicher Beweismittel kann zur Unzulässigkeit wegen Begründungsmangels führen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Darlegungsanforderungen, weil sie nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 191/20.VB-1, juris, Rn. 11).
Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch die Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VerfGHG sind zudem die erforderlichen Beweismittel anzugeben (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 191/20.VB-1, juris, Rn. 12).
Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 191/20.VB-1, juris, Rn. 13).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht mit der hinreichenden Klarheit der Inhalt der angegriffenen Entscheidung. Damit kann der Verfassungsgerichtshof nicht beurteilen, ob und wie es sich ausgewirkt hat, dass der Beschwerdeführer seinem Vortrag zufolge vom Oberverwaltungsgericht nicht über die dort anhängige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg unterrichtet worden sei.