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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 50/20.VB-1·23.04.2020

Verfassungsbeschwerde gegen Vollzugsmaßnahmen im Corona-Fall unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Weisungen des Justizministers und deren Umsetzung durch die Anstaltsleitung im offenen Vollzug während der Corona-Pandemie. Das Gericht sieht die Verfassungsbeschwerde als unzulässig an, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen ist und den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich damit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine unmittelbare Betroffenheit und Rechtsweg nicht erschöpft; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch die angegriffene Maßnahme betroffen ist; Erlasse bedürfen zur unmittelbaren Betroffenheit regelmäßig erst der Umsetzung durch nachgeordnete Organe.

2

Die Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, nachdem der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft ist; § 54 Satz 1 VerfGHG verpflichtet zur Inanspruchnahme vorhandener Rechtsbehelfe vor dem Verfassungsgerichtshof.

3

Gegen Maßnahmen des Strafvollzugs steht ein gerichtlicher Rechtsweg nach § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i.V.m. § 109 StVollzG sowie ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 114 StVollzG) zur Verfügung und ist vorrangig zu nutzen.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich mit der Entscheidung über die Hauptsache als erledigt, wenn das Verfassungsgericht die Hauptsache abschließend behandelt.

5

Auslagen sind dem Beschwerdeführer nur bei Obsiegen gemäß § 63 Abs. 4 VerfGHG zu erstatten; bei Zurückweisung der Beschwerde besteht kein Erstattungsanspruch.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 75 Nr. 5a LV§ 53 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 110 Nr. 6 StVollzG NRW i.V.m. § 109 StVollzG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen einen Erlass des Ministers der Justiz wendet, ist er entgegen den sich aus Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VerfGHG ergebenden Anforderungen nicht unmittelbar betroffen. Der Erlass bedarf, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, der Umsetzung durch die Leiterin der Justizvollzugsanstalt. Erst durch diese Umsetzung kann der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. April 2020 – VerfGH 40/20.VB-3, S. 5 des Beschlussabdrucks zu Weisungen des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministers, demnächst abrufbar unter www.vgh.nrw.de).

4

b) Soweit er sich dagegen wendet, dass die Anstaltsleitung in Umsetzung dieses Erlasses im offenen Vollzug anlässlich der Corona-Pandemie Besuche in der Justizvollzugsanstalt und alle Freigänge von Häftlingen untersagt hat, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht den Rechtsweg erschöpft.

5

Ist gegen die behauptete Verletzung eines der in der Landesverfassung enthaltenen Rechte der Rechtsweg zulässig, kann gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 109 StVollzG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 9. April 2020 – VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 3). Hiervon hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er sich bislang lediglich an den Minister der Justiz, den Beirat der Justizvollzugsanstalt Remscheid, den Landtag, die Dienstaufsichtsbehörde und die CDU Nordrhein-Westfalen gewendet.

6

Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 54 Satz 2 VerfGHG ist nicht angezeigt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass ihm die Rechtswegerschöpfung unzumutbar sein könnte, zumal er auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG stellen kann.

7

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

8

3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.