Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Maßnahmen im Strafvollzug unzulässig; PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Verfassungsbeschwerde gegen Kontaktverbot und Ausgangsbeschränkungen im Justizvollzug. Der VerfGH NRW lehnte die PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil der innerstaatliche Rechtsweg (StVollzG/§109 ff.) nicht erschöpft war. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich; Auslagen wurden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf PKH abgelehnt; einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Verfassungsgerichtshof setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§56 VerfGHG i.V.m. §114 ZPO).
Eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW ist unzulässig, solange der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft ist; die Verfassungsbeschwerde kann erst nach Durchführung der fachgerichtlichen Rechtsbehelfe erhoben werden (§54 VerfGHG).
Gegen Maßnahmen des Strafvollzugs sind die im StVollzG vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsbehelfe zu nutzen; dazu gehört insbesondere der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §110 Nr.6 i.V.m. §109 StVollzG NRW und die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen (§114 StVollzG).
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung erledigt sich, soweit die Hauptsache durch Beschluss entschieden ist.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Seine gegen das aus Anlass der Corona-Pandemie angeordnete Kontaktverbot und die Ausgangsbeschränkungen im Justizvollzug erhobene Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Ist gegen die behauptete Verletzung eines der in der Landesverfassung enthaltenen Rechte der Rechtsweg zulässig, kann gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 109 StVollzG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 – VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 24. April 2020 – VerfGH 50/20.VB-1, juris, Rn. 4). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht und bereits die Fachgerichte mit seinem Anliegen befasst hat.
Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 54 Satz 2 VerfGHG ist nicht angezeigt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswegerschöpfung unzumutbar sein könnte, zumal er auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG stellen kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 – VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 24. April 2020 – VerfGH 50/20.VB-1, juris, Rn. 5).
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.