Verfassungsbeschwerde wegen Besuchs- und Telefonverbot im Strafvollzug unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung zur Geltendmachung einer Verfassungsbeschwerde, mit der er Besuchs- und Telefonrechte in der Justizvollzugsanstalt während der Corona-Pandemie durchsetzen wollte. Das Verfassungsgericht lehnte die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht ab und wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der innerstaatliche Rechtsweg (Antrag nach StVollzG) nicht erschöpft war. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich mit der Hauptentscheidung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; einstweilige Anordnung erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 56 VerfGHG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Eine Verfassungsbeschwerde nach § 54 VerfGHG ist unzulässig, wenn der für den konkreten Grundrechtsschutz vorgesehene Rechtsweg nicht erschöpft wurde.
Gegen Maßnahmen des Strafvollzugs steht nach § 110 Nr. 6 StVollzG i.V.m. § 109 StVollzG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Verfügung; dieser innerstaatliche Rechtsbehelf ist vorrangig zu nutzen.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung entfällt oder erledigt sich, wenn die Hauptsache durch Beschluss entschieden wird, und Auslagenerstattung nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 62/20.VB-111.05.2020Zustimmendjuris, Rn. 3
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 57/20.VB-211.05.2020Zustimmend2 Zitationen
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 55/20.VB-311.05.2020Zustimmend2 Zitationen
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 50/20.VB-123.04.2020Zustimmendjuris, Rn. 3
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H aus L „und / oder eines Verfassungsrechtlers“ ist abzulehnen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Mit seinem „Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw. Überprüfung“, der sachgerecht als Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 75 Nr. 5a LV, §§ 53 ff. VerfGHG zu verstehen ist, begehrt der Beschwerdeführer die Erlaubnis, dass seine Ehefrau ihn in der Justizvollzugsanstalt H besuchen darf. Zudem beantragt er sinngemäß, für die Dauer der Corona-Pandemie für ihn eingehende Telefonate in seinem Haftraum führen zu dürfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Ist gegen die behauptete Verletzung eines der in der Landesverfassung enthaltenen Rechte der Rechtsweg zulässig, kann gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 109 StVollzG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht und bereits die Fachgerichte mit seinen Anliegen befasst hat.
Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 54 Satz 2 VerfGHG ist nicht angezeigt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswegerschöpfung unzumutbar sein könnte, zumal er auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG stellen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer auch in Ansehung der gegenwärtigen Einschränkungen des Dienstbetriebes nicht in der Lage wäre, innerhalb angemessener Zeit effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.