Verfassungsbeschwerde zu Corona-Maßnahmen im Strafvollzug zurückgewiesen; PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Verfassungsbeschwerde gegen Kontaktverbot und Ausgangsbeschränkungen im Justizvollzug. Das Verfassungsgericht lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da der Rechtsweg nicht erschöpft war. Das Begehren auf einstweilige Anordnung erledigte sich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; einstweilige Anordnung erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 56 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist; die Verfassungsbeschwerde darf gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.
Gegen Maßnahmen im Strafvollzug stehen nach dem StVollzG NRW rechtliche Hilfsmittel (insbesondere der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 110 Nr. 6 i.V.m. § 109 StVollzG bzw. vorläufiger Rechtsschutz) zur Verfügung; die Nichtinanspruchnahme dieser Rechtsbehelfe kann die Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde begründen.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Seine gegen das aus Anlass der Corona-Pandemie angeordnete Kontaktverbot und die Ausgangsbeschränkungen im Justizvollzug erhobene Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Ist gegen die behauptete Verletzung eines der in der Landesverfassung enthaltenen Rechte der Rechtsweg zulässig, kann gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 109 StVollzG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 – VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 24. April 2020 – VerfGH 50/20.VB-1, juris, Rn. 4). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht und bereits die Fachgerichte mit seinem Anliegen befasst hat.
Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 54 Satz 2 VerfGHG ist nicht angezeigt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswegerschöpfung unzumutbar sein könnte, zumal er auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG stellen kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 – VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 24. April 2020 – VerfGH 50/20.VB-1, juris, Rn. 5).
Die vom Beschwerdeführer „für den Fall der Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs“ beantragte Verweisung der Sache an das zuständige Fachgericht kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz nicht vorgesehen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, selbst den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem dafür zuständigen Gericht zu stellen.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.