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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 132/20.VB-3·12.10.2020

PKH abgelehnt; Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und reichte Schreiben ein, die der Verfassungsgerichtshof als Verfassungsbeschwerde einstufte. Die Bewilligung von PKH wurde versagt, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennbar war. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil weder konkrete Akte der öffentlichen Gewalt benannt noch die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllt wurden. Rechtsberatung oder Weiterleitung an eine Rechtsantragsstelle wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §56 VerfGHG setzt hinreichende Aussicht auf den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

2

Unterbleibt eine hinreichende Erfolgsaussicht, kann die Kammer darauf verzichten, nach §118 Abs.2 ZPO eine aktuelle Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu fordern.

3

Der Verfassungsgerichtshof kann eine Eingabe als Verfassungsbeschwerde auslegen, wenn keine andere statthafte Verfahrensart erkennbar ist, dies jedoch ausschließlich zugunsten des Einreichers geschieht.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, durch welche Akte der öffentlichen Gewalt verfassungsrechtlich relevante Rechte verletzt sein sollen, und wenn die Begründung den Anforderungen des §18 Abs.1 i.V.m. §55 VerfGHG nicht genügt.

5

Der Verfassungsgerichtshof erteilt keine Rechtsberatung und unterhält keine Rechtsantragsstelle; entsprechende Ersuchen sind nicht zu erfüllen.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 1 VerfGHG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 12 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. a) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen bietet die vom Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daher konnte darauf verzichtet werden, ihm gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO aufzugeben, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, die er mit der Verfassungsbeschwerde nicht zugleich vorgelegt hat.

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b) Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat, „wegen adäquate Formulierung“ in der „Rechtsberatungsstelle eine ‘Auskunftshilfe’ persönlich zu erfahren/erhalten mit Gesprächstermin“, kann dem nicht entsprochen werden. Der Verfassungsgerichtshof, bei dem Verfassungsbeschwerden und andere verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 VerfGHG ausschließlich schriftlich einzureichen sind, verfügt nicht über eine Rechtsantragsstelle. Rechtsberatung wird vom Verfassungsgerichtshof ebenfalls nicht geleistet.

4

2. a) Der Verfassungsgerichtshof legt die Schriftsätze vom 31. August 2020, vom 15. September 2020 und vom 19. September 2020 als Verfassungsbeschwerde aus, wenngleich der Beschwerdeführer auf die ihm zugesandte Eingangsbestätigung hin gerügt hat, er habe eine „Klage auf Beschuldigten Kosten, keine Beschwerde“ eingereicht. Die Behandlung als Verfassungsbeschwerde erfolgt ausschließlich zu Gunsten des Beschwerdeführers; eine andere statthafte Verfahrensart, für die der Verfassungsgerichtshof nach § 12 VerfGHG zuständig wäre, ist nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer begehrte „Weiterleitung“, falls die hiesige „Instanz“ nicht zuständig sein sollte, kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 57/20.VB-2, juris, Rn. 5).

5

b) Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeschrift lässt bereits nicht erkennen, durch welche konkreten Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. § 53 Abs. 1 VerfGHG) sich der Beschwerdeführer in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 27/19.VB-1, juris, Rn. 2). Er benennt lediglich verschiedene sozialgerichtliche Aktenzeichen und darüber hinaus im Schriftsatz vom 15. September 2020 (wohl) einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, ohne dass klar wird, ob dieser Beschwerdegegenstand sein soll. Die Verfassungsbeschwerde genügt außerdem nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4VerfGHG, weil der Beschwerdeführer den der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt nicht in einer Weise wiedergibt, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019– VerfGH 1/19.VB-1 -, juris, Rn. 6).

6

3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.