Verfassungsbeschwerde gegen Kontakt‑ und Besuchsverbote im Justizvollzug zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Verfassungsbeschwerde gegen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angeordnete Kontakt‑ und Besuchsverbote sowie Ausgangsbeschränkungen im Justizvollzug; er stellte zudem einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Das Verfassungsgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft war. Die einstweilige Anordnung erledigte sich; Auslagenerstattung wurde abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs unzulässig verworfen; PKH abgelehnt; einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Verfassungsgerichten setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§ 56 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Eine Verfassungsbeschwerde nach § 54 Satz 1 VerfGHG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den effektiven fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten des Strafvollzugs kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i.V.m. § 109 StVollzG gestellt werden; diesen Rechtsbehelf muss der Betroffene in der Regel vor Inanspruchnahme der Verfassungsbeschwerde ausschöpfen.
Anträge auf einstweilige Anordnungen sind gegenstandslos, wenn die Hauptsache durch abschließende Entscheidung erledigt wird.
Eine Erstattung der Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Seine gegen das aus Anlass der Corona-Pandemie angeordnete Kontakt- und Besuchsverbot sowie gegen die Ausgangsbeschränkungen im Justizvollzug erhobene Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Ist gegen die behauptete Verletzung eines der in der Landesverfassung enthaltenen Rechte der Rechtsweg zulässig, kann gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 109 StVollzG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 – VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 24. April 2020 – VerfGH 50/20.VB-1, juris, Rn. 4). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht und bereits die Fachgerichte mit seinem Anliegen befasst hat.
Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 54 Satz 2 VerfGHG ist nicht angezeigt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswegerschöpfung unzumutbar sein könnte, zumal er auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG stellen kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 – VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 24. April 2020 – VerfGH 50/20.VB-1, juris, Rn. 5).
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.