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VGH·20 CE 21.1403·18.05.2021

Rechtsweg bei Klagen gegen Maßnahmen der Anstaltsleitung auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes

Öffentliches RechtStrafvollzugsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine Beschwerde gegen Gesundheitsmaßnahmen der Anstaltsleitung. Streitpunkt war die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegenüber den Verwaltungsgerichten. Der VGH bestätigte die Verweisung an die Strafvollstreckungskammer nach §§ 109, 110 StVollzG und lehnte die PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht ab. Entscheidend ist, dass dies auch unterlassene Maßnahmen und Corona-Schutzmaßnahmen umfasst.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Klagen von Gefangenen gegen Maßnahmen der Anstaltsleitung auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes richten sich nach §§ 109, 110 StVollzG an die Strafvollstreckungskammern; die ordentliche Gerichtsbarkeit ist insoweit zuständig.

2

§ 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG eröffnet den Rechtsweg zu den Strafvollstreckungskammern auch für Fälle, in denen Schutzmaßnahmen des Gesundheitsschutzes abgelehnt oder unterlassen werden, einschließlich Maßnahmen im Rahmen der Corona-Bekämpfung.

3

Eine Streitigkeit ist den Verwaltungsgerichten nach § 40 VwGO entzogen, wenn die angefochtene Amtshandlung in Wahrnehmung einer spezifisch gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Vollzugsbehörde erfolgt.

4

Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Relevante Normen
§ StVollzG § 109, § 110§ BayStVollzG Art. 58 Abs. 1§ VwGO § 40 Abs. 1 S. 1§ GVG § 17a§ 109, 110 StVollzG§ 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG

Leitsatz

Für Klagen, mit denen ein Gefangener Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Anstaltsleitung auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes begehrt, ist gem §§ 109, 110 StVollzG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten - Strafvollstreckungskammern - gegeben. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Dasselbe gilt nach § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG auch, soweit Maßnahmen des Gesundheitsschutzes abgelehnt oder unterlassen werden, auch, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie durch die Anstaltsleitung getroffen oder unterlassen werden. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht.

2

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2021, mit dem der Rechtsstreit an die Strafvollstreckungskammer verwiesen wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Nach einer an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Antrags des Antragstellers vom 15. April 2021, der bislang nicht anwaltlich vertreten ist, ist Streitgegenstand des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Schutzmaßnahme der Anstaltsleitung auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes für die Gefangenen nach Art. 58 Abs. 1 BayStVollzG gegen die Übertragung des Coronavirus (z.B. Besuchs- und Kontaktverbot), durch die der Antragsteller sich beschwert fühlt.

3

Gerichtlicher Rechtsschutz kann nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gegen derartige Maßnahmen vor der nach § 110 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer erlangt werden. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, wenn die streitgegenständliche Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der Vollzugsbehörde in spezifischer Weise durch die genannten Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Streitigkeit der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (§ 40 VwGO) gesetzlich entzogen (VGH Mannheim, B.v. 20.9.2006 - 11 S 1319/06 - BeckRS 2006, 26107). Dies soll verhindern, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige über „Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebiets“ befinden (VGH BW, B.v. 23.9.2003 - 4 S 2023/03 - BeckRS 2003, 24456; Euler in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, StVollzG, Stand 1.8.2020, § 109 Rn. 2). Dasselbe gilt nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auch, soweit Maßnahmen des Gesundheitsschutzes abgelehnt oder unterlassen werden, auch, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie durch die Anstaltsleitung getroffen bzw. unterlassen werden (vgl. VerfGH NRW, B.v. 12.5.2020 - VerfGH 62/20.VB-1 - BeckRS 2020, 10466; Arloth in BeckOK, BayStVollzG, Stand 1.2.2021, Art. 6 Rn. 6a).

4

Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Beschluss lediglich über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung, nicht aber über die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts entschieden ist. Diese ist derzeit unzulässig, weil sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 erhoben wurde.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).